Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Einreden des Sicherungsgebers
Bürgschaft: § 770 BGB, Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen bei Aufrechnungsmöglichkeit des Schuldners?
Bürgschaft: § 770 BGB, Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen bei Aufrechnungsmöglichkeit des Schuldners?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verpachtet sein Restaurant für 5 Jahre an S, wobei die Pachtzinszahlungen durch eine Bürgschaft des B abgesichert sind. Als S nicht zahlt, wird G sehr wütend und zersticht die Autoreifen von S. Nunmehr nimmt G den B in Anspruch. B wendet ein, dass S gegen G ein Schadensersatzanspruch zustehe.
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Einordnung des Falls
Bürgschaft: § 770 BGB, Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen bei Aufrechnungsmöglichkeit des Schuldners?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S steht gegen G ein deliktischer Schadensersatzanspruch zu.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann G die Aufrechnung gegenüber S erklären?
Nein!
3. Die Einrede des § 770 Abs. 2 BGB findet nach h.M. keine Anwendung, wenn nur der Schuldner die Aufrechnung erklären kann.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L.Goldstyn
28.7.2024, 19:35:26
Mir ist noch nicht klar, wie die Antwort auf Frage 3 zu verstehen ist: („Die Einrede des § 770 Abs. 2 BGB findet nach h.M. keine Anwendung, wenn nur der Schuldner die Aufrechnung erklären kann. [...] Das Gesetz regelt lediglich den umgekehrten Fall."). Der umgekehrte Fall wäre die Situation, in der nur der Gläubiger, nicht aber der Schuldner die Aufrechnung erklären kann. § 770 Abs. 2 BGB besagt, dass der Bürge die Befriedigung verweigern kann, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegenüber dem Hauptschuldner befriedigen kann. § 770 Abs. 2 BGB verliert aber kein Wort über die Voraussetzung, dass gleichzeitig der Schuldner die Aufrechnung nicht erklären können darf. Ich verstehe also nicht, warum § 770 Abs. 2 BGB den „umgekehrten Fall“ regelt. Was übersehe ich? Vielen Dank!
SenorLucky
23.8.2024, 19:17:44
Ja das ist wirklich unsauber gemacht. Die Lösung will, denke ich nur darauf hinaus, dass in 770 II „Gläubiger“ steht. In unserem Fall aber dem „Schuldner“ eine Aufrechnung zusteht. Es ist also keine Voraussetzung, dass dem Schuldner eine zusteht und zusätzlich dem Gläubiger nicht oder „andersrum“ dem Gläubiger eine Aufrechnung zusteht und zusätzlich dem Schuldner nicht. Vielmehr reicht dem § 770 II das dem Gläubiger eine zusteht (egal ist das dem Schuldner keine zusteht). Damit uns ein Fall gezeigt werden konnte indem dem Schuldner eine Aufrechnung zusteht (und das dann auch wie ein Fall des §
770 II BGBbehandelt wird) wurde die Konstruktion mit dem deliktischen Anspruch gewählt. Die Frage ob der Gläubiger mit gegen einer von ihm verursachten Forderung aus Deliktsrecht aufrechnen kann, stellte denke ich lediglich eine Wiederholung für Aufrechnungen dar und sollte keine Voraussetzung für §
770 II BGBsein.