Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Einreden des Sicherungsgebers
Bürgschaft: § 770 BGB, Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen bei Aufrechnungsmöglichkeit des Schuldners?
Bürgschaft: § 770 BGB, Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen bei Aufrechnungsmöglichkeit des Schuldners?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verpachtet sein Restaurant für 5 Jahre an S, wobei die Pachtzinszahlungen durch eine Bürgschaft des B abgesichert sind. Als S nicht zahlt, wird G sehr wütend und zersticht die Autoreifen von S. Nunmehr nimmt G den B in Anspruch. B wendet ein, dass S gegen G ein Schadensersatzanspruch zustehe.
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Einordnung des Falls
Bürgschaft: § 770 BGB, Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen bei Aufrechnungsmöglichkeit des Schuldners?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S steht gegen G ein deliktischer Schadensersatzanspruch zu.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann G die Aufrechnung gegenüber S erklären?
Nein!
3. Die Einrede des § 770 Abs. 2 BGB findet nach h.M. keine Anwendung, wenn nur der Schuldner die Aufrechnung erklären kann.
Nein, das ist nicht der Fall!
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