Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Einreden des Sicherungsgebers

Bürgschaft: § 770 BGB, Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen bei Aufrechnungsmöglichkeit des Schuldners?

Bürgschaft: § 770 BGB, Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen bei Aufrechnungsmöglichkeit des Schuldners?

15. Januar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G verpachtet sein Restaurant für 5 Jahre an S, wobei die Pachtzinszahlungen durch eine Bürgschaft des B abgesichert sind. Als S nicht zahlt, wird G sehr wütend und zersticht die Autoreifen von S. Nunmehr nimmt G den B in Anspruch. B wendet ein, dass S gegen G ein Schadensersatzanspruch zustehe.

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Einordnung des Falls

Bürgschaft: § 770 BGB, Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen bei Aufrechnungsmöglichkeit des Schuldners?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S steht gegen G ein deliktischer Schadensersatzanspruch zu.

Ja, in der Tat!

Die vorsätzliche Beschädigung der Autoreifen stellt eine Eigentumsverletzung dar und begründet deliktische Ansprüche nach §§ 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 Abs. 1 StGB.Zudem stellt dies auch eine Nebenpflichtverletzung aus der zwischen S und G bestehenden Sonderrechtsbeziehung dar, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
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2. Kann G die Aufrechnung gegenüber S erklären?

Nein!

§ 393 BGB sieht ein Aufrechnungsverbot vor, wonach eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus unerlaubter Handlung nicht zulässig ist. Hierdurch soll eine Privatrache vermieden werden. Umgekehrt kann mit einer Forderung aus unerlaubter Handlung aufgerechnet werden. G ist die Aufrechnung verwehrt, allerdings könnte S die Aufrechnung gegenüber G erklären.

3. Die Einrede des § 770 Abs. 2 BGB findet nach h.M. keine Anwendung, wenn nur der Schuldner die Aufrechnung erklären kann.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Frage wird uneinheitlich beurteilt. Das Gesetz regelt lediglich den umgekehrten Fall. Aus diesem Grund verneinen Teile der Literatur die Frage. Überwiegend wird jedoch die gegenteilige Auffassung vertreten. Argumentiert wird mit dem Normzweck und damit verbundenen Schutzwürdigkeit des Bürgen. Auch wenn also nur dem Schuldner die Aufrechnungsmöglichkeit zusteht, kann der Bürge seine Leistung nach § 770 Abs. 2 BGB verweigern.Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass die Pachtzinsforderung erlischt, sodass B weiterhin schutzwürdig ist.
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