Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Schwere Körperverletzung nach § 226 StGB Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB: Seh- und Hörhilfe
Schwere Körperverletzung nach § 226 StGB Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB: Seh- und Hörhilfe
2. Juli 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (2.813 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schlägt O. Infolge der Schläge wird Os rechtes Ohr taub, ihr linkes Ohr hat ein Resthörvermögen von 5%. Ohne Hörgerät nimmt O "einen neben ihr startenden LKW vergleichbar wahr wie eine Person mit intaktem Gehör eine neben sich zu Boden fallende Stecknadel". Mit Hörgerät versteht sie sehr lautes Sprechen nur, wenn sie gleichzeitig von den Lippen des Sprechenden ablesen kann.
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Einordnung des Falls
Schwere Körperverletzung nach § 226 StGB Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB: Seh- und Hörhilfe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Trotz des Hörgeräts hat O ihr "Gehör verloren" (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Honeybee
20.5.2025, 20:22:28
Wo ist hier der Unterschied zu dem Fall, in welchem ein „neues“ Auge eingesetzt wurde und daraufhin die
schwere Körperverletzungverneint wurde
SM2206
22.5.2025, 20:50:10
Allenfalls, dass die neue Linse dauerhaft eingesetzt wurde, das Hörgerät aber nur lose mit dem Körper verbunden wird. Das wird das Abgrenzungskriterium sein. Überzeugt mich auch nicht so wirklich, aber irgendwo muss man eine Grenze ziehen.
Selina
10.6.2025, 09:42:44
Ich würde meinen, weil durch das "neue" Auge nun mal vollständig die Sehfähigkeit wiederhergestellt werden konnte, dementsprechend die "Langwiriegkeit" des Verletzungserfolgs abzulehnen ist. Hier ist das Opfer trotz Hörgerät doch immer noch so stark in ihrem Hörvermögen eingeschränkt, dass wir das Kriterium der "Langwiriegkeit" des Verletzungserfolges durchaus annehmen können.