Schwere Körperverletzung nach § 226 StGB Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB: Seh- und Hörhilfe


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T schlägt O. Infolge der Schläge wird Os rechtes Ohr taub, ihr linkes Ohr hat ein Resthörvermögen von 5%. Ohne Hörgerät nimmt O "einen neben ihr startenden LKW vergleichbar wahr wie eine Person mit intaktem Gehör eine neben sich zu Boden fallende Stecknadel". Mit Hörgerät versteht sie sehr lautes Sprechen nur, wenn sie gleichzeitig von den Lippen des Sprechenden ablesen kann.

Einordnung des Falls

Schwere Körperverletzung nach § 226 StGB Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB: Seh- und Hörhilfe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Trotz des Hörgeräts hat O ihr "Gehör verloren" (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Gehör ist die Fähigkeit, artikulierte Laute akustisch zu verstehen. Das Gehör ist verloren, wenn diese Fähigkeit nahezu aufgehoben ist, d.h. lediglich ein Hörvermögen von 5% auf einem Ohr verbleibt. BGH: Dass es O unter den beschriebenen Bedingungen mithilfe des Hörgeräts notdürftig gelinge, andere Personen zu verstehen, sei kein rechtlich relevanter Ausgleich für den faktischen Verlust des Hörvermögens. Die Auswirkungen der Schädigung würden hierdurch nur unwesentlich gelindert.

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