Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Schwere Körperverletzung nach § 226 StGB Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB: Seh- und Hörhilfe
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Schwere Körperverletzung nach § 226 StGB Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB: Seh- und Hörhilfe
26. März 2026
3 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schlägt O. Infolge der Schläge wird Os rechtes Ohr taub, ihr linkes Ohr hat ein Resthörvermögen von 5%. Ohne Hörgerät nimmt O „einen neben ihr startenden LKW vergleichbar wahr wie eine Person mit intaktem Gehör eine neben sich zu Boden fallende Stecknadel“. Mit Hörgerät versteht sie sehr lautes Sprechen nur, wenn sie gleichzeitig von den Lippen des Sprechenden ablesen kann.
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