Schwarzfahrer - "Nichtmelden"

13. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A steigt in Berlin in einen Zug der Deutschen Bahn ein, ohne eine gültige Fahrkarte gekauft zu haben. Als das Bordpersonal – wie nach jedem Halt – durch den Zug geht und fragt, ob noch jemand zugestiegen sei, um die zugestiegenen Gäste zu kontrollieren, reagiert A bewusst nicht.

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Einordnung des Falls

Schwarzfahrer - "Nichtmelden"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat das Bordpersonal konkludent "getäuscht" (§ 263 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Täuschungshandlung ist die ausdrückliche oder konkludente intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel bewusster Irreführung. Eine konkludente Täuschung liegt in einem irreführenden Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist, der ein gewisser Erklärungswert beizumessen ist.Indem sich A bei der Frage des Bordpersonals nicht gemeldet hat, hat er konkludent mit „Nein“ auf die Frage geantwortet, ob er zugestiegen ist. Damit wollte er suggerieren, als schon zugestiegener Gast keiner weiteren Kontrolle durch das Bordpersonal zu bedürfen.
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2. Die Täuschung des A ruft beim Bordpersonal einen "Irrtum" (§ 263 Abs. 1 StGB) hervor.

Ja, in der Tat!

Irrtum bezeichnet das Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiver Wahrheit. Die herrschende Auffassung verlangt zumindest ein sachgedankliches Mitbewusstsein über die falsche Tatsache. Ein Teil der Literatur lässt bloße Unkenntnis genügen (ignorantia facti). Das Bordpersonal geht davon aus, dass A beim letzten Halt nicht zugestiegen ist und entsprechend schon kontrolliert wurde, was jedoch nicht der Fall ist. Der Irrtum des Bordpersonals wird dadurch bestätigt, dass der Kontrollgang fortgesetzt wird. Nach beiden Ansichten liegt damit ein Irrtum vor.
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