Schwarzfahrer - "Nichtmelden"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A steigt in Berlin in einen Zug der Deutschen Bahn ein, ohne eine gültige Fahrkarte gekauft zu haben. Als das Bordpersonal – wie nach jedem Halt – durch den Zug geht und fragt, ob noch jemand zugestiegen sei, um die zugestiegenen Gäste zu kontrollieren, reagiert A bewusst nicht.
Einordnung des Falls
Schwarzfahrer - "Nichtmelden"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat das Bordpersonal konkludent "getäuscht" (§ 263 Abs. 1 StGB).
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Genau, so ist das!
2. Die Täuschung des A ruft beim Bordpersonal einen "Irrtum" (§ 263 Abs. 1 StGB) hervor.
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Ja, in der Tat!
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Alex
17.2.2022, 08:34:44
Hallo, könntet ihr vielleicht kurz erklären, wie hier zur Täuschung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Treu und Glauben) abgegrenzt wird? Ich meine mich daran erinnern zu können, dass es in einer früheren Aufgabe hieß, in der bloßen Nutzung von Dienstleistungen liegt keine konkludente Täuschung (im Gegensatz zum Essenbestellen in einem Restaurant ohne dafür zahlen zu können). Liegt hier der Unterschied in der ausgesprochenen Aufforderung des Bordpersonals?

Lukas_Mengestu
21.2.2022, 16:38:41
Hallo Alex, der entscheidende Unterschied ist hier in der Tat, dass das Bordpersonal explizit danach gefragt hat, ob jemand zugestiegen ist. Anders wäre dies, wenn der Kontrolleur einfach ohne Fragen durch die Reihe gehen würde. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
anni0910
23.1.2023, 12:07:05
Ist das hier wirklich unstreitig? Im Buch von Jäger wird gesagt dass das Schweigen hier eben keinen Erklärungswert hat, sondern nur die Kombination von Nachfrage und Schweigen, die Nachfrage aber nicht als erklärungsträchtiger Umstand dem Fahrgast zuzuordnen ist. Stellt das nur eine Mindermeinung dar? :)

Antonia
9.8.2023, 10:17:10
Bei juracademy wird diese Auffassung auch genannt. Denke man kann beides vertreten