Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Erlöschen des Schuldverhältnisses

Person des Leistenden V - Drittleistung ohne Fremdtilgungswillen

Person des Leistenden V - Drittleistung ohne Fremdtilgungswillen

4. April 2025

12 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mieter M schuldet Gärtnerin G für das Instandsetzen seines Gartens €500 aus einem Werkvertrag (§ 631 BGB), die er nicht bezahlen kann. Eigentümerin E glaubt aufgrund ihrer Eigentümerstellung, sie sei zur Zahlung der abgenommenen Leistung verpflichtet. Mit der Bemerkung, hiermit G gegenüber "ihrer Verpflichtung als Eigentümerin" nachzukommen, gibt E der G das Geld. Dennoch verlangt G von M Zahlung von €500.

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Einordnung des Falls

Person des Leistenden V - Drittleistung ohne Fremdtilgungswillen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hatte G einen Anspruch, dass M den geschuldeten Werklohn zahlt (§ 631 Abs. 1 Hs. 2 BGB)?

Genau, so ist das!

Durch einen Werkvertrag wird der Besteller verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu entrichten (§ 631 Abs. 1 Hs. 2 BGB). G und M haben einen Werkvertrag geschlossen. M ist nach Abnahme (§ 641 Abs. 1 S. 1 BGB) zur Zahlung verpflichtet.
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2. Kann nur der Schuldner eine geschuldete Leistung erbringen?

Nein, das trifft nicht zu!

In erster Linie ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung zu erbringen. Es kann aber auch ein Dritter die Leistung erbringen (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB), sofern es sich nicht um eine persönliche Leistungspflicht handelt und der Dritte mit dem Willen handelt, eine fremde Schuld zu begleichen (Fremdtilgungswillen). Als Dritte gelten nicht Personen, derer sich der Schuldner zur Erfüllung bedient. Deren Handeln wird ihm unmittelbar als eigene Leistung zugerechnet (§ 278 BGB).

3. Handelt es sich bei Ms Leistungspflicht um eine höchstpersönliche Schuld?

Nein!

Eine persönliche Leistungspflicht kann sich aus der Parteivereinbarung, dem Gesetz (§§ 613, 664, 691, 713 BGB )oder der Natur des Schuldverhältnisses ergeben (zB künstlerische Leistungen). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass G und M im Hinblick auf die Zahlungspflicht eine höchstpersönliche Schuld vereinbart haben. Somit kann der Werklohn auch durch Dritte entrichtet werden.

4. Erlischt Gs Anspruch durch Leistung der E, obwohl E glaubt selbst zur Zahlung verpflichtet zu sein?

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Dritter kann die Leistung erbringen (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB), sofern es sich nicht um eine persönliche Leistungspflicht handelt und der Dritte mit dem Willen handelt, eine fremde Schuld zu begleichen (Fremdtilgungswillen). Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen des Dritten an, sondern darauf, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt, §§ 133, 157 BGB analog. E brachte durch ihre Bemerkung bei der Zahlung zum Ausdruck, dass sie davon ausging, als Eigentümerin selbst gegenüber G verpflichtet zu sein, das Geld zu zahlen. Aus konkret-objektiver Sicht der G fehlte E damit der Fremdtilgungswillen. Gs Anspruch ist daher nicht durch Erfüllung (§§ 362, 267 BGB) erloschen.

5. Hat G weiterhin einen Anspruch, dass M den geschuldeten Werklohn zahlt (§ 631 Abs. 1 Hs. 2 BGB)?

Ja, in der Tat!

Da Gs Werklohnanspruch nicht durch Erfüllung erloschen ist, kann sie weiterhin von M die Zahlung des Werklohns fordern. G bekommt den Werklohn aber auch nicht doppelt. Vielmehr kann E ihre Zahlung von G über das Bereicherungsrecht wieder zurückfordern, da G keinen Rechtsgrund dafür hat, die geleistete Zahlung zu behalten (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). Wenn M noch nicht gezahlt hat, ist es alternativ nach Ansicht des BGHs für E auch möglich, eine nachträgliche Tilgungsbestimmung zu treffen und dadurch die Erfüllungswirkung nach §§ 362, 267 BGB herbeizuführen. Dadurch eröffnet sich E die Möglichkeit eines Regresses gegen M aus Rückgriffskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. Dies ist für E zB dann sinnvoll, wenn G mittellos ist. Allerdings ist diese Lösung des BGHs, dem Dritten die Möglichkeit des Treffens einer nachträglichen Tilgungsbestimmung zuzubilligen, umstritten. Die hL lehnt dies ab. Mehr dazu hier und hier.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

iudexaquo

iudexaquo

30.3.2022, 18:24:33

Könnte G die Forderung nicht einfach an E abtreten, sodass E diese dann bei M geltend macht? Dann müsste M nicht an G zahlen und G müsste das

Geld

nicht an E zurückzahen. So würde man das hin und her vermeiden.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

31.3.2022, 10:53:16

Hallo dem672, das könnte G durchaus. Fraglich ist nur, ob E ein Interesse daran hat eine Forderung gegen M zu erhalten. Denn M hat sich ja bereits in der Vergangenheit als säumiger Schuldner gezeigt. Denkbar wäre aber zB eine

Abtretung

des Anspruchs von G an E "

erfüllungshalber

" (statt Herausgabe des

Geld

es). Kann E die Forderung einziehen, so erspart man sich das "hin und her". Scheitert dies, so bleibt E weiterhin die Möglichkeit bestehen, von G das

Geld

herauszuverlangen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Charles "Chuck" McGill

Charles "Chuck" McGill

27.2.2025, 11:06:26

Die Hyperlinks bei "hier" funktionieren bei mir nicht. Generell funktionieren viele Hyperlinks in der App nicht.

LELEE

Leo Lee

28.2.2025, 06:09:46

Hallo Charles "Chuch" MCGill, vielen Dank für den wichtigen Hinweis! Magst du uns kurz mitteilen auf welchem Betriebssystem sich der Fehler bei dir ereignet hat? Bei mir (Mac OS) scheint alles einwandfrei zu funktionieren. Wir freuen uns auf deine Rückmeldung :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Charles "Chuck" McGill

Charles "Chuck" McGill

28.2.2025, 15:17:07

@[Leo Lee](213375) Ich habe ein Android.


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