Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Person des Leistenden V - Drittleistung ohne Fremdtilgungswillen
Person des Leistenden V - Drittleistung ohne Fremdtilgungswillen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mieter M schuldet Gärtnerin G für das Instandsetzen seines Gartens €500 aus einem Werkvertrag (§ 631 BGB), die er nicht bezahlen kann. Eigentümerin E glaubt aufgrund ihrer Eigentümerstellung, sie sei zur Zahlung der abgenommenen Leistung verpflichtet und gibt G das Geld. Dennoch verlangt G von M Zahlung von €500.
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Einordnung des Falls
Person des Leistenden V - Drittleistung ohne Fremdtilgungswillen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hatte G einen Anspruch, dass M den geschuldeten Werklohn zahlt (§ 631 Abs. 1 Hs. 2 BGB)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann nur der Schuldner eine geschuldete Leistung erbringen?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Handelt es sich bei Ms Leistungspflicht um eine höchstpersönliche Schuld?
Nein!
4. Erlischt Gs Anspruch durch Leistung der E, obwohl E glaubt selbst zur Zahlung verpflichtet zu sein?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Hat G weiterhin einen Anspruch, dass M den geschuldeten Werklohn zahlt (§ 631 Abs. 1 Hs. 2 BGB)?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
iudexaquo
30.3.2022, 18:24:33
Könnte G die Forderung nicht einfach an E abtreten, sodass E diese dann bei M geltend macht? Dann müsste M nicht an G zahlen und G müsste das Geld nicht an E zurückzahen. So würde man das hin und her vermeiden.
Lukas_Mengestu
31.3.2022, 10:53:16
Hallo dem672, das könnte G durchaus. Fraglich ist nur, ob E ein Interesse daran hat eine Forderung gegen M zu erhalten. Denn M hat sich ja bereits in der Vergangenheit als säumiger Schuldner gezeigt. Denkbar wäre aber zB eine Abtretung des Anspruchs von G an E "
erfüllungshalber" (statt Herausgabe des Geldes). Kann E die Forderung einziehen, so erspart man sich das "hin und her". Scheitert dies, so bleibt E weiterhin die Möglichkeit bestehen, von G das Geld herauszuverlangen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
LS2024
10.5.2024, 15:37:00
mMn ist die Lösung nicht mit der hL und der Ansicht des BGH vereinbar. Die Fremdtilgungsbestimmung ist eine geschäftsähnliche Handlung/Willenserklärung, jedenfalls nach §§ 133, 157 BGB (analog) auszulegen [Staudinger/Bittner/Kolbe (2019) BGB § 267 Rn. 8]. Laut Sachverhalt hat die Vermieterin nur das Geld übergeben, ohne eine sonstige Erklärung abzugeben. Damit hat sie aus der Sicht des Gläubigers konkludent ihren Fremdtilgungswillen zum Ausdruck gebracht. Die Forderung ist somit durch Drittleistung erloschen. Im Übrigen ist der Vertiefungshinweis auch mit der Lösung des Hemdenfalls in der Jurafuchs Einheit Bereicherungsrecht nicht vereinbar. Denn dort wird eine Leistungskondiktion des Hemdenlieferanten gegen den Leistungsempfänger abgelehnt, da aus Sicht des Leistungsempfänger eine Zweckbestimmung nicht erfolgt ist. Mit der selben Argumentation müsste man mMn auch hier die Leistungskondiktion ablehnen und die Vermietern hat sich stattdessen nach § 812 I 1 Var. 2 BGB an den Mieter zu halten. Außer sie würde die Fremdtilgungsbestimmung anfechten, dann läge ja keine Leistung an den Gläubiger vor und damit könnte sie stattdessen gegen den Gläubiger nach § 812 I 1 Var. 2 BGB vorgehen (Oder? Bin mir unsicher, ob das mit der Anfechtung so richtig ist?).
Ala
21.10.2024, 16:53:43
Ich glaube nach Anfechtung der Tilgungsbestimmung könnte sie aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB gegen den Gläubiger vorgehen :)
LS2024
22.10.2024, 07:57:10
Hallo @Ala, danke für Deine Antwort. Hast du dafür eine Ratio? Inzwischen bin ich mir nämlich recht sicher, dass nach der oben genannten Begründung (Bei Anfechtung: Mangels Tilgungsbestimmung keine Leistung) die Leistungskondiktion einschlägig ist.
Ala
22.10.2024, 13:44:55
Eine Ratio wofür, @[LS2024](144077)?
LS2024
23.10.2024, 11:50:07
Habe mich verschrieben, sollte heißen: "Inzwischen bin ich mir nämlich recht sicher, dass nach der oben genannten Begründung (Bei Anfechtung: Mangels Tilgungsbestimmung keine Leistung) die *Nicht*leistungskondiktion einschlägig ist." Also was ist deine Begründung dafür, dass man dann nach § 812 I 1 BGB vorginge? @[Ala](241758)