Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Person des Leistenden V - Drittleistung ohne Fremdtilgungswillen
Person des Leistenden V - Drittleistung ohne Fremdtilgungswillen
4. April 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Mieter M schuldet Gärtnerin G für das Instandsetzen seines Gartens €500 aus einem Werkvertrag (§ 631 BGB), die er nicht bezahlen kann. Eigentümerin E glaubt aufgrund ihrer Eigentümerstellung, sie sei zur Zahlung der abgenommenen Leistung verpflichtet. Mit der Bemerkung, hiermit G gegenüber "ihrer Verpflichtung als Eigentümerin" nachzukommen, gibt E der G das Geld. Dennoch verlangt G von M Zahlung von €500.
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Einordnung des Falls
Person des Leistenden V - Drittleistung ohne Fremdtilgungswillen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hatte G einen Anspruch, dass M den geschuldeten Werklohn zahlt (§ 631 Abs. 1 Hs. 2 BGB)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann nur der Schuldner eine geschuldete Leistung erbringen?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Handelt es sich bei Ms Leistungspflicht um eine höchstpersönliche Schuld?
Nein!
4. Erlischt Gs Anspruch durch Leistung der E, obwohl E glaubt selbst zur Zahlung verpflichtet zu sein?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Hat G weiterhin einen Anspruch, dass M den geschuldeten Werklohn zahlt (§ 631 Abs. 1 Hs. 2 BGB)?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

iudexaquo
30.3.2022, 18:24:33
Könnte G die Forderung nicht einfach an E abtreten, sodass E diese dann bei M geltend macht? Dann müsste M nicht an G zahlen und G müsste das
Geldnicht an E zurückzahen. So würde man das hin und her vermeiden.

Lukas_Mengestu
31.3.2022, 10:53:16
Hallo dem672, das könnte G durchaus. Fraglich ist nur, ob E ein Interesse daran hat eine Forderung gegen M zu erhalten. Denn M hat sich ja bereits in der Vergangenheit als säumiger Schuldner gezeigt. Denkbar wäre aber zB eine
Abtretungdes Anspruchs von G an E "
erfüllungshalber" (statt Herausgabe des
Geldes). Kann E die Forderung einziehen, so erspart man sich das "hin und her". Scheitert dies, so bleibt E weiterhin die Möglichkeit bestehen, von G das
Geldherauszuverlangen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Charles "Chuck" McGill
27.2.2025, 11:06:26
Die Hyperlinks bei "hier" funktionieren bei mir nicht. Generell funktionieren viele Hyperlinks in der App nicht.
Leo Lee
28.2.2025, 06:09:46
Hallo Charles "Chuch" MCGill, vielen Dank für den wichtigen Hinweis! Magst du uns kurz mitteilen auf welchem Betriebssystem sich der Fehler bei dir ereignet hat? Bei mir (Mac OS) scheint alles einwandfrei zu funktionieren. Wir freuen uns auf deine Rückmeldung :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Charles "Chuck" McGill
28.2.2025, 15:17:07
@[Leo Lee](213375) Ich habe ein Android.