Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Person des Leistenden VI – nachträgliche Tilgungsbestimmung
Person des Leistenden VI – nachträgliche Tilgungsbestimmung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A nimmt bei der B-Bank ein Darlehen über €5.000 auf. C bürgt für A. Da As Pläne scheitern, zahlt C das Geld an B wegen der übernommenen Bürgschaft. Später zeigt sich, dass die Bürgschaft unwirksam war. C teilt B mit, sie solle das Geld dennoch behalten und zur Tilgung der Forderung gegen A nutzen.
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Einordnung des Falls
Person des Leistenden VI – nachträgliche Tilgungsbestimmung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hatte B einen Anspruch darauf, dass A das Darlehen zurückzahlt (§ 488 Abs. 1 BGB)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann nur der Schuldner eine geschuldete Leistung erbringen (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Handelt es sich bei As Leistungspflicht um eine höchstpersönliche Schuld?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Hat C ursprünglich die Forderung der B gegen A als Dritte erfüllen wollen (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Nein!
5. Ist der Anspruch der B dadurch erloschen, dass C der B mitteilte, er wolle trotz unwirksamer Bürgschaft leisten (§ 362 Abs. 1, 267 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Genau, so ist das!
6. Ist A gegenüber C zur Rückzahlung verpflichtet?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
CR7
2.4.2023, 09:47:51
Ist es hier dann eine berechtigte GoA oder unberechtigt?
Johannes Hohenadler
24.4.2023, 04:29:09
Aber es ist nicht ersichtlich, dass ein Vertrag zwischen A und C geschlossen wurden. Wenn ein Dritter zahlt ist der ursprüngliche Schuldner dem Dritten gegenüber immer zur Rückzahlung verpflichtet?
Lukas_Mengestu
24.4.2023, 10:18:21
Hallo muclaw, vielen Dank für die Rückfrage! Schau Dir hierzu gerne noch einmal den letzten Hinweistext an. Als Anspruchsgrundlage kommen nicht nur vertragliche Ansprüche des Dritten, sondern auch gesetzliche Rückgriffsansprüche (berechtigte/
unberechtigte GoA) in Betracht, für die es keiner vertraglichen Verbindung bedarf. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Johannes Hohenadler
24.4.2023, 11:09:35
Ok, d.h. wenn du jetzt eine Rechnung für mich bezahlst und ich willige ein, kannst du das
Geldvon mir zurückverlangen. Wenn ich mit deiner Zahlung nicht einverstanden bin, besteht für dich kein Anspruch?
Lukas_Mengestu
24.4.2023, 11:49:25
Noch nicht ganz :-) Deine Einwilligung ist zunächst irrelevant. Widersprichst Du, besteht allenfalls die Möglichkeit, dass der Gläubiger die Leistung des Dritten ablehnt (§ 267 Abs. 2 BGB). Nur in diesem Fall bleibt Deine Schuld ihm gegenüber bestehen und Du bist nur dem ursprünglichen Gläubiger gegenüber verpflichtet. In den übrigen Fällen bist Du dem Dritten gegenüber (gesetzlich) verpflichtet (also in Deinem Beispiel mir), den aufgewendeten Betrag zu ersetzen. Sämtliche Rechte, die Dir aber gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger zustanden, könntest Du auch dem Dritten entgegenhalten (§
404 BGBanalog). Beste Grüße, Lukas
Dominic
2.8.2023, 00:38:29
Angenommen es handele sich um eine
unberechtigte GoA: Könnte man dann auch ohne die GoA Verweisung ganz normal einen Anspruch aus
Bereicherungsrechtprüfen? Also ganz normal § 812 I 1 Alt. 1? C wollte ja auf die Schuld des A leisten (Leistung im Verhältnis von C an A und zwar möglicherweise
donandi causa). C hat die teilweise Befreiung von der Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Bank erlangt. Und da eine berechtigte GoA nicht vorliegt, könnte die Leistung möglicherweise ohne Rechtsgrund erfolgt sein.
Leo Lee
2.8.2023, 14:14:12
Hallo Dominic, in der Tat könnte man den § 812 I 1 Alt. 1 BGB "für sich alleine" prüfen und würde dann auf das gleiche Ergebnis kommen, wie wenn man über den Verweis von § 684 1 BGB hierzu gelangen würde. Allerdings ist es empfehlenswert die GoA (als Quasi-vertraglichen Anspruch) vor dem Bereicherungsanspruch zu prüfen aus zwei Gründen: I. Wenn du direkt den 812 I 1 Alt. 1 prüfst, müsstest du dann beim Prüfungspunkt "ohne Rechtsgrund" ohnehin inzident das Fehlen eines solchen Grundes aufgrund der unberechtigten GoA prüfen. Dies führt zu unübersichtlichen Schachtelprüfungen, die in einer Klausur eher fehl am Platz sind. II. Ausgehend von I. ist es also rechtsdogmatisch gesehen auch "sinnlos" bei 812 I 1 Alt. 1 ein neues "Fass" aufzumachen und alles nochmal von A - Z durchzuprüfen, statt einfach nach oben zu verweisen. Denn bei einer
unberechtigte GoAsteht von vornherein fest, dass kein Rechtsgrund gegeben ist (Siehe hierzu MüKo-BGB/Schäfer, § 684 Rn. 6). Somit kommt es in einer Klausur souveräner rüber, wenn die Bearbeitenden wie erwähnt nach oben verweisen :) Liebe Grüße Leo
Leo Lee
2.8.2023, 16:40:11
@[Lukas_Mengestu](136780)
/qwas
23.1.2024, 11:30:16
Nur die berechtigte und die genehmigte
unberechtigte GoAsind ein Rechtsgrund iSd.
Bereicherungsrechts, oder?
Stella2244
8.4.2024, 14:41:41
Könntet ihr das nochmal genau erklären? Bitte :)
Leo
7.10.2023, 20:35:04
Hallo, wenn C zunächst auf ihre Bürgschaft zahlt, würden dann nicht die GoA-Vorschriften wegen §687 nicht anwendbar sein, weil C glaubt, auf eigene Schuld zu zahlen? Wäre das nicht dann ein Fall der
Rückgriffskondiktiongem. § 812 I 1 Alt. 2?
Matschegenga
26.6.2024, 21:02:17
Warum eigentlich nicht Leistungskondiktion, wenn er doch glaubt, auf eigene vertragliche Schuld zu zahlen (= bewusste, zweckgerichtete Mehrung des Vermögens der B)
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