Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Person des Leistenden VI – nachträgliche Tilgungsbestimmung
Person des Leistenden VI – nachträgliche Tilgungsbestimmung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A nimmt bei der B-Bank ein Darlehen über €5.000 auf. C bürgt für A. Da As Pläne scheitern, zahlt C das Geld an B wegen der übernommenen Bürgschaft. Später zeigt sich, dass die Bürgschaft unwirksam war. C teilt B mit, sie solle das Geld dennoch behalten und zur Tilgung der Forderung gegen A nutzen.
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Einordnung des Falls
Person des Leistenden VI – nachträgliche Tilgungsbestimmung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hatte B einen Anspruch darauf, dass A das Darlehen zurückzahlt (§ 488 Abs. 1 BGB)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann nur der Schuldner eine geschuldete Leistung erbringen (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Handelt es sich bei As Leistungspflicht um eine höchstpersönliche Schuld?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Hat C ursprünglich die Forderung der B gegen A als Dritte erfüllen wollen (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Nein!
5. Ist der Anspruch der B dadurch erloschen, dass C der B mitteilte, er wolle trotz unwirksamer Bürgschaft leisten (§ 362 Abs. 1, 267 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Genau, so ist das!
6. Ist A gegenüber C zur Rückzahlung verpflichtet?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
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