Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Erlöschen des Schuldverhältnisses

Person des Leistenden VI – nachträgliche Tilgungsbestimmung

Person des Leistenden VI – nachträgliche Tilgungsbestimmung

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A nimmt bei der B-Bank ein Darlehen über €5.000 auf. C bürgt für A. Da As Pläne scheitern, zahlt C das Geld an B wegen der übernommenen Bürgschaft. Später zeigt sich, dass die Bürgschaft unwirksam war. C teilt B mit, sie solle das Geld dennoch behalten und zur Tilgung der Forderung gegen A nutzen.

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Einordnung des Falls

Person des Leistenden VI – nachträgliche Tilgungsbestimmung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hatte B einen Anspruch darauf, dass A das Darlehen zurückzahlt (§ 488 Abs. 1 BGB)?

Ja!

Bei einem Darlehensvertrag ist der Darlehensgeber verpflichtet, den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen (§ 488 Abs. 1 S.1 BGB). Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen und - sofern vereinbart - Zinsen zu zahlen (§ 488 Abs. 1 S.2 BGB). Zwischen A und B besteht ein Darlehensvertrag. Somit war A verpflichtet das Darlehen bei Fälligkeit zurückzahlen.
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2. Kann nur der Schuldner eine geschuldete Leistung erbringen (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

In erster Linie ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung zu erbringen. Es kann aber auch ein Dritter die Leistung erbringen (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB), sofern es sich nicht um eine persönliche Leistungspflicht handelt und der Dritte mit dem Willen handelt, eine fremde Schuld zu begleichen (Fremdtilgungswillen). Als Dritte gelten nicht Personen, derer sich der Schuldner zur Erfüllung bedient. Deren Handeln wird ihm unmittelbar als eigene Leistung zugerechnet (§ 278 BGB).

3. Handelt es sich bei As Leistungspflicht um eine höchstpersönliche Schuld?

Nein, das trifft nicht zu!

Eine persönliche Leistungspflicht kann sich aus der Parteivereinbarung, dem Gesetz (§§ 613, 664, 691, 713 BGB)oder der Natur des Schuldverhältnisses ergeben (zB künstlerische Leistungen). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass A und B im Hinblick auf die Zahlungspflicht eine höchstpersönliche Schuld vereinbart haben. Somit kann das Darlehen auch durch Dritte entrichtet werden.

4. Hat C ursprünglich die Forderung der B gegen A als Dritte erfüllen wollen (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB)?

Nein!

Die Bürgschaft begründet eine von der Verbindlichkeit des Hauptschuldners zu unterscheidende, rechtlich selbstständige Verpflichtung des Bürgen. C wollte nicht As Schuld zum Erlöschen bringen und damit als „Dritte“ handeln. Vielmehr ging sie davon aus, dass sie selbst aufgrund des Bürgschaftsvertrages verpflichtet war das Geld zu zahlen. Da ihr der Fremdtilgungswillen fehlte, ist Bs Anspruch zunächst nicht durch Erfüllung erloschen.

5. Ist der Anspruch der B dadurch erloschen, dass C der B mitteilte, er wolle trotz unwirksamer Bürgschaft leisten (§ 362 Abs. 1, 267 Abs. 1 S. 1 BGB)?

Genau, so ist das!

Ein Dritter kann die Leistung erbringen (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB), sofern es sich nicht um eine persönliche Leistungspflicht handelt und der Dritte mit dem Willen handelt, eine fremde Schuld zu begleichen (Fremdtilgungswillen). Nach der herrschenden Meinung kann eine einmal getroffene Tilgungsbestimmung auch noch nachträglich geändert werden.C hat erkannt, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet und damit „Dritte“ iSd § 267 Abs. 1 S. 1 BGB ist. Durch den Hinweis an B, dass diese das Geld behalten kann, hat er seine Tilgungsbestimmung nachträglich zugunsten der A geändert.

6. Ist A gegenüber C zur Rückzahlung verpflichtet?

Ja, in der Tat!

Durch die zulässige Leistung des Dritten (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB), erlischt die Forderung des Gläubigers (§ 362 Abs. 1 BGB). Ein gesetzlicher Forderungsübergang findet nicht statt (anders bei einem Ablösungsrecht des Dritten, § 268 Abs. 3 BGB). Rückgriffsansprüche des Dritten gegen den Schuldner können sich allerdings aufgrund vertraglicher Basis (zB Auftrag, §§ 662, 670 BGB), durch berechtigte (§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) oder unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 684, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) ergeben.As Darlehensverpflichtung gegenüber B ist durch Leistung des C erloschen. Vertragliche Abreden zwischen A und C ergeben sich nicht aus dem Sachverhalt. Es besteht aber jedenfalls eine Rückzahlpflicht aus der (un-) berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag.
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