Vorsatz (§ 15 StGB)
Was versteht man unter „Vorsatz“ (§ 15 StGB)?
Der Täter handelt vorsätzlich, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt.
Was versteht man unter „Vorsatz“ (§ 15 StGB)?
Der Täter handelt vorsätzlich, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt.
Fuchsfrauchen
14.4.2023, 15:27:29
Richtig gut! Ich finde es super, wie ihr die Aufgabentypen stetig weiterentwickelt! :)
Arturio
20.8.2023, 19:38:31
Finde ich persönlich zu geschwafelt um ehrlich zu sein und hab ich auch noch nie so irgendwo gelesen. Außerhalb Doktorarbeit würde das wohl niemand so formulieren. "Mit Wissen und Wollen" reicht doch vollkommen aus.
Lilyphant
13.6.2024, 07:41:21
Bei mir stellt er vehement darauf ab, dass es "HANDELN mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände" heißen muss, aber man kann doch auch vorsätzlich unterlassen..
Timurso
13.6.2024, 09:38:24
Nun, der
Wortlautvon § 15 StGB spricht nunmal auch von "Handeln". Du hast natürlich Recht, auch beim Unterlassen wird § 15 StGB angewendet. Wäre mal interessant, wieso. Ist das eine Analogie zugunsten des Täters? (Da ansonsten kein Vorsatzerfordernis bestehen würde und die Analogie somit die Strafbarkeit einschränkt)
Nora Mommsen
14.6.2024, 15:44:45
Hallo ihr zwei, eine interessante Fragestellung. An dieser Stelle ist es hilfreich sich nochmal mit den verschiedenen strafrechtlichen Handlungslehren auseinanderzusetzen. Die sozialen Handlungslehren verstehen die strafrechtliche Handlung als ein vom menschlichen Willen beherrschtes oder beherrschbares, sozialerhebliches Verhalten. Der Begriff der Handlung schließt nicht zwingend eine aktive Wirkung auf die Außenwelt mit ein, da auch ein Unterlassen als Handlung zu verstehen ist. Lediglich die naturalistisch-kausale Handlungslehre umreißt die Handlung als ein gewillkürtes Körperverhalten. Darunter könnte man aber durchaus auch ein Unterlassen subsumieren, denn auch das stellt gewillkürtes Verhalten dar, wenn der entsprechende Vorsatz vorliegt. Daneben besteht die finale Handlungslehre, die jedes zweckgerichtete Tätigkeit erfasst. Dieser Lehre ist aber schon lange entgegengehalten worden, dass sie Fahrlässigkeit und Unterlassen nicht mit erfasst und daher unzureichend ist. Auch wenn heute primär die sozialen Handlungslehren vertreten werden in unterschiedlicher Ausprägung reicht es in dem Lichte dieser Frage, die finale Handlungslehre abzulehnen. Daher spricht man bei § 15 StGB im Rahmen von Unterlassungsdelikten nicht von analoger Anwendung, sondern kann die Norm direkt anwenden. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Lilyphant
17.6.2024, 15:33:44
Hallo, Danke für die ausführliche Antwort. Also hat die KI Unrecht, wenn sie meine Definition als falsch ankreidet, nur weil "Handeln" fehlt. Der Rest stimmt immer überein.
Leo Lee
25.8.2023, 11:37:05
Hallo Arturio, in der Tat kommt man mit "Wissen und Wollen" zu Beginn des Studiums einigermaßen weit, da die Fälle noch einfach gelagert sind. Beachte jedoch, dass diese Definition keinesfalls nur in Dissertaitonen rankommt; vielmehr wird - vor allem im Examen - erwartet, dass diese Definition gebracht wird, zumal Sie der h.M. in "Deutschlang" (in Wessels/Beulke/Satzger) entspricht. Denn es gibt Fälle, wo der Vorsatz problematisch werden kann: Etwa Abgrenzung dolus eventualis - bewusste Fahrlässigkeit. Hier ist es erforderlich, dass zunächst diese Definition gebracht und dann ausgehend hiervon das Problem erörtert wird. Hierzu kann ich im Übrigen die Lektüre von Wessels/Beulke/Satzger AT, 51. Auflage, Rn. 313 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Arturio
25.8.2023, 11:41:58
Ah okay dane 👌 Gut zu wissen :)
Geithombre
29.11.2023, 10:41:27
Hi @[Arturio](157912), ich würde dir die Formel "Wissen und Wollen" nur als groben Vorabcheck im Kopf empfehlen. Das ganz große Problem bei dieser verkürzten Formel ist, dass du damit ggf. bei direktem Vorsatz (
dolus directus 2. Grades) in der Streßsituation Klausur falsch abbiegst. Denn im Extremfall liegt bei direktem Vorsatz ein voluntatives Element in Höhe von 0% vor --> Bsp: T will den O töten, der per Flugzeug reist. T lässt eine Bombe an Bord explodieren. Dass O dabei stirbt, will er unbedingt (Absicht). Dass die anderen Passagiere P1–P180 und die Crew dabei auch sterben werden, ist ihm maximal unlieb. Er weiß, dass diese Mitreisenden definitiv auch sterben werden, will es überhaupt nicht, zündet aber trotzdem die Bombe. --> wenn du jetzt "Wissen und Wollen" prüfst, steigst du bei der Strafbarkeit bzgl. Crew + Passagiere im Vorsatz aus, weil du das Wollen verneinst. Daher ist diese Formel aufgrund ihrer Kürze extrem gefährlich. Dazu würde ich empfehlen, die gängigen Definitionen (aus Lehrbüchern/Kommentaren/Rspr.) zu lernen und zu verwendet, das wird in beiden Examina und auch in den Abschlussklausuren von dir erwartet. Es hilft wenig, präzise Definitionen als akademische Spinnerei abzutun, damit verliert man nur unnötig Punkte in der Klausur - und möglichst viele Punkte zu sammeln dürfte doch das übergeordnete Ziel sein!
F. Rosenberg 🦅
5.10.2024, 14:01:21
Für ein tiefes Verständnis, insbesondere für die Abgrenzung der verschiedenen Vorsatzarten sowie des Vorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit, muss man die kleinteilige und präzisere Definition verinnerlichen.