Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Tatbestand der Willenserklärung

Ausstellen von Tieren im Schaufenster (Invitatio ad offerendum)

Ausstellen von Tieren im Schaufenster (Invitatio ad offerendum)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A fertigt leidenschaftlich gerne kleine Häkeltiere an. Jedes Tier ist ein Unikat. Nachdem sie ihren Onlineshop bei DaWanda aufgeben musste, hat sie in Berlin-Schöneberg einen kleinen Laden eröffnet. Im Schaufenster hat sie 10 ihrer Tiere mit Preisschildern ausgestellt.

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Einordnung des Falls

Ausstellen von Tieren im Schaufenster (Invitatio ad offerendum)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mit den im Schaufenster ausgelegten Tieren hat A ein Angebot ad incertas personas (=unbestimmter Personenkreis) zum Abschluss eines Kaufvertrags (§ 433 BGB) abgegeben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Angebot ist eine Willenserklärung, durch die der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrags abhängt. Nach § 145 BGB ist der Antragende an das Angebot gebunden (Bindungswirkung). Ob ein verbindliches Angebot vorliegt, ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.Würde A sich durch das Ausstellen der Tiere im Schaufenster bereits rechtlich binden wollen, könnte eine unbegrenzte Zahl an Personen, die die Tiere im Schaufenster sieht, durch Annahmen Vertragsschlüsse zustande bringen. A würde Gefahr laufen, Verträge zu schließen, die sie nicht erfüllen kann, weil sie die Qualle nur einmal hat. A mangelt es somit an Rechtsbindungswille.
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2. Durch das Ausstellen der Tiere im Schaufenster hat A eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots („invitatio ad offerendum“) getätigt.

Ja, in der Tat!

Die Aufforderung, ein Angebot abzugeben, kennzeichnet eine Handlung, die selbst noch kein Angebot darstellt, sondern nur andere Personen zur Abgabe eines Angebots auffordern soll. Es handelt sich um eine nicht rechtsgeschäftliche Handlung zur Vertragsanbahnung. Verlautbarungen an die Allgemeinheit („Angebote“ im Internet, Katalogen und Schaufenstern) sind regelmäßig invitationes ad offerendum.Indem A die Tiere ausgestellt hat, hat sie Interessenten zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. A kann die Angebote annehmen oder ablehnen und hat so den Überblick über die Verträge und Einfluss auf die Wahl des Vertragspartners (Zahlungsfähigkeit etc.).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JUR

Juri

20.1.2021, 17:31:57

Süße/r SV + Illustration 🙂

Marilena

Marilena

20.1.2021, 19:57:13

Vielen lieben Dank für die netten Worte! Freut mich (als SV-Ersteller) sehr zu hören.😊 Dein Lob gebe ich gern auch an den Illustrator weiter.

S.

s.t.

2.9.2021, 21:24:21

Hier könnte man doch nochmal genauer eingehen was ein incertas ad Personas ist ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.11.2021, 20:50:45

Danke s.t., wir haben in die Frage nochmal die Übersetzung mit aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SI

silasowicz

3.8.2023, 19:25:38

Ich verstehe noch nicht so ganz den Unterschied zu dem Fall mit den Postkarten: Theoretisch kann die Kirche doch auch nur so lange die Postkarten verkaufen, bis sich der Vorrat erschöpft hat. Worin liegt da der Unterschied?

LELEE

Leo Lee

10.8.2023, 17:50:24

Hallo silasowicz, der entscheidende Unterschied dürfte darin liegen, dass bei den Postkarten ein Aushang existiert, der explizit dazu aufruft, den Preis in den Opferstock zu werfen. Hierdurch darf der Empfänger (Käufer) auch schließen, dass die Kirche einen RBW hat und der Vertrag mit dem Einwerfen der Münze geschlossen wird. Hier gibt es keine solche Anhaltspunkte, die indizieren, dass der Ladeninhaber mit jedem, der sich entschließt, ein solches Tier zu erwerben, auch einen Vertrag schließen möchte :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

IN

Invershin

12.8.2024, 13:36:22

Das scheint mir aber auch noch nicht so klar zu sein. Alleine durch das bloße Ausstellen eines Produkts im Schaufenster und das Anbringen eines Preisschilds sollte man doch eigentlich auf einen RBW des Verkäufers schließen können.

CAS

Captain Stupid

14.10.2024, 00:13:35

@[Invershin](256063) Ich versuche das mal nach meinem Verständnis und mit eigenen Worten zu erklären. In der Hoffnung es richtig verstanden zu haben. Wenn du davon ausgingest, die Verkäuferin hätte RBW, dann wäre das Ausstellen im Schaufenster eine konkludente Willenserklärung in Form eines verbindlichen Angebots. Sprich, es könnten (etwas konstruiert) gleichzeitig mehrere Personen in den Laden kommen, die Annahme des Angebots erklären und dadurch einen Vertrag (Schuldverhältnis) entstehen lassen, der gegenseitige Pflichten begründet. Die Verkäuferin (Schuldnerin) kann diese Pflicht aber nur einmal erfüllen und würde sich ggü. den anderen Gläubigern schadensersatzpflichtig machen. Klar will sie etwas verkaufen und hat wahrscheinlich so etwas wie einen "RBW oder Geschäftswillen im herkömmlichen Sprachgebrauch." Aber eben nicht im Sinne einer WE.


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