+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A fertigt leidenschaftlich gerne kleine Häkeltiere an. Jedes Tier ist ein Unikat. Nachdem sie ihren Onlineshop bei DaWanda aufgeben musste, hat sie in Berlin-Schöneberg einen kleinen Laden eröffnet. Im Schaufenster hat sie 10 ihrer Tiere mit Preisschildern ausgestellt.
Einordnung des Falls
Ausstellen von Tieren im Schaufenster (Invitatio ad offerendum)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit den im Schaufenster ausgelegten Tieren hat A ein Angebot ad incertas personas (=unbestimmter Personenkreis) zum Abschluss eines Kaufvertrags (§ 433 BGB) abgegeben.
Nein, das ist nicht der Fall!
Ein Angebot ist eine Willenserklärung, durch die der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrags abhängt. Nach § 145 BGB ist der Antragende an das Angebot gebunden (Bindungswirkung). Ob ein verbindliches Angebot vorliegt, ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.Würde A sich durch das Ausstellen der Tiere im Schaufenster bereits rechtlich binden wollen, könnte eine unbegrenzte Zahl an Personen, die die Tiere im Schaufenster sieht, durch Annahmen Vertragsschlüsse zustande bringen. A würde Gefahr laufen, Verträge zu schließen, die sie nicht erfüllen kann, weil sie die Qualle nur einmal hat. A mangelt es somit an Rechtsbindungswille.
2. Durch das Ausstellen der Tiere im Schaufenster hat A eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots („invitatio ad offerendum“) getätigt.
Ja, in der Tat!
Die Aufforderung, ein Angebot abzugeben, kennzeichnet eine Handlung, die selbst noch kein Angebot darstellt, sondern nur andere Personen zur Abgabe eines Angebots auffordern soll. Es handelt sich um eine nicht rechtsgeschäftliche Handlung zur Vertragsanbahnung. Verlautbarungen an die Allgemeinheit („Angebote“ im Internet, Katalogen und Schaufenstern) sind regelmäßig invitationes ad offerendum.Indem A die Tiere ausgestellt hat, hat sie Interessenten zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. A kann die Angebote annehmen oder ablehnen und hat so den Überblick über die Verträge und Einfluss auf die Wahl des Vertragspartners (Zahlungsfähigkeit etc.).