Zivilrecht
Deliktsrecht
§ 823 Abs. 1 BGB
Körperverletzung und Schmerzensgeld nach § 823 BGB („Samenzellen-Fall“)
Körperverletzung und Schmerzensgeld nach § 823 BGB („Samenzellen-Fall“)
4. April 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Patient P unterzieht sich einer Operation, durch die er zeugungsunfähig werden wird. Um dennoch später Kinder haben zu können, lässt er vorher Samenzellen einfrieren. Mitarbeiter K des Krankenhauses vernichtet die Samenzellen versehentlich.
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem K die Samenzellen vernichtet hat, hat er den P nach Ansicht des BGH in seinem Rechtsgut Körper/Gesundheit verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Laura Esmaty
5.2.2020, 09:26:23
Das gilt auch wenn der Samen nicht IHM eingesetzt werden soll?
HR
19.2.2020, 15:52:39
Soweit ich mich erinnere differenziert der BGH danach, ob das abgetrennte Körperteil mit Willen des Berechtigten in den Verkehr gelangt ist. Letztlich geht es wohl darum, ob das Körperteil noch dem Schutz der körperlichen Integrität unterliegen soll (bei Aufbewahrung des Samens für eigene Zwecke wohl eher ja, wird er einer Samenbank zugeführt wohl eher nein).
HR
19.2.2020, 15:55:59
Ich glaube daher, dass die hier genannte Differenzierung, also nach dem Wiedereinsetzen oder nicht, etwas missverständlich ist. Im Kern geht es aber wohl ums gleiche.
Henk
14.3.2020, 13:08:06
Finde es auch missverständlich. Durch die Eigenblutspende etc wirkt es, als käme es darauf an, ob die Sache wieder Bestandteil des eigenen Körpers wird. Bei den Samen wirkt es, als käme es auf einen besonderen, nicht notwendig physikalischen, Bezug zum eigenen Körper an. Sofern klare Abgrenzungen aufgestellt wurden, wäre es schön diese deutlicher aufzuzeigen. Ich habe auch gelesen, dass der BGH hier von einer Verletzung des Rechts auf Fortpflanzung (wohl APR - sonstiges Recht iSd 823 I) spricht.

Simon
2.8.2023, 22:17:45
Ich finde die Argumentation des BGH hier durchaus spannend. Im verlinkten Urteil scheint er in der Tat das APR für die Auslegung von "Körper" in § 823 I BGB heranzuziehen, sodass er Fälle, die eigentlich auch als Verletzung des APR geprüft werden könnten - auch ein Bezug zum Körper besteht - als Verletzung des Körpers ansieht. Das ist dann insb. der Fall, wenn abgetrennte Körperteile wieder eingesetzt werden sollen, denn das APR schützt nach Argumentation des BGH auch solche Vorgänge. Dabei gesteht er ein, dass der vorliegende Fall mit dem Sperma nicht ganz vergleichbar ist. Maßgeblich stellt er dann aber darauf ab, dass P hier durch die Operation unfruchtbar geworden ist. Das finde ich konsequent, denn dadurch wurde eine ganze körperliche Funktion (Fortpflanzung) gewissermaßen ausgegliedert und ist daher weiterhin durch die körperliche Unversehrtheit geschützt. Spannend, wie der BGH wohl entschieden hätte, wenn P nicht unfruchtbar geworden wäre. Meines Erachtens lässt sich eine Verletzung des Körpers dann nicht mehr aufrecht erhalten, da der Bezug zum Körper des P zu entfernt ist: Weder wird eine Wiedereingliederung in den Körper verhindert, noch werden Körperfunktionen des P beeinträchtigt. Dann finde ich es konsequenter, direkt auf das APR abzustellen, da der Spezialfall (APR-Beeinträchtigung mit körperlichem Bezug) dann nicht mehr greift.

Sege
5.3.2025, 19:35:16
Warum stellt man hier nicht auf das Rechtsgut Eigentum ab? Die Samenzellen gehören ja in der Regel noch dem „Absender“, wenn er sie für den eigenen Gebrauch einfrieren lässt. Die Samenbank kümmert sich ja nur um die Verwahrung.

Charliefux
6.3.2025, 12:41:47
Hi @[Sege](241995), du hast recht, dass ein Körperteil GRUNDSÄTZLICH durch das Abtrennen vom Körper Sacheigenschaft erlangt mit der Folge, dass der Betroffene Eigentümer des Körperteils wird (§ 953 BGB analog). Dann kommt eine Körper-/Gesundheitsverletzung an diesem Körperteil nicht mehr in Betracht. Eine AUSNAHME besteht dann, wenn der abgetrennte Körperteil später wieder eingegliedert werden soll. P hat die Samenzellen hier zum Einfrieren entnommen, um sie später zur Befruchtung zu verwenden. Nach Ansicht des BGH bildet das Sperma daher weiterhin eine Einheit mit seinem Körper und unterliegt auch dem Schutz der körperlichen Integrität. Aus diesem Grund greift hier eine Rechtsgutsverletzung.

Sege
6.3.2025, 14:12:12
@[Charliefux](56873) Dass eine Rechtsgutverletzung vorliegt, bestreite ich gar nicht. Ich denke nur, dass es so eine abstrakte Argumentation überhaupt nicht benötigt, da man ja einfach auf das Eigentum abstellen kann. Ich sehe den Nutzen in der BGH Argumentation einfach nicht. Und zu der Ausnahme: diese greift doch bei Sperma wirklich nur mit sehr viel Kreativität, da es ja nicht wieder mit dem Körper des Verletzten vereint werden soll, sondern mit dem der künftigen Mutter. Und diesen als Teil des Körpers des Opfers zu bezeichnen ist evtl. etwas problematisch.

Charliefux
6.3.2025, 14:59:04
Ich verstehe was du meinst. Deine Ansicht ist durchaus nachvollziehbar. Allerdings kann das Sperma ja unter den oben genannten Umständen nach Ansicht des BGH mangels Eigentumsfähigkeit nicht mehr dem "Eigentum" unterfallen.

Sege
6.3.2025, 15:40:20
Hm ja wahrscheinlich bin ich da einfach anderer Ansicht als der BGH. Vielen Dank für die Erklärungen! :)