Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Körperverletzung und Schmerzensgeld nach § 823 BGB („Samenzellen-Fall“)

Körperverletzung und Schmerzensgeld nach § 823 BGB („Samenzellen-Fall“)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Patient P unterzieht sich einer Operation, durch die er zeugungsunfähig werden wird. Um dennoch später Kinder haben zu können, lässt er vorher Samenzellen einfrieren. Mitarbeiter K des Krankenhauses vernichtet die Samenzellen versehentlich.

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Einordnung des Falls

Körperverletzung und Schmerzensgeld nach § 823 BGB („Samenzellen-Fall“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem K die Samenzellen vernichtet hat, hat er den P nach Ansicht des BGH in seinem Rechtsgut Körper/Gesundheit verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich erlangt ein Körperteil durch das Abtrennen vom Körper Sacheigenschaft mit der Folge, dass der Betroffene Eigentümer des Körperteils wird (§ 953 BGB analog) und eine Körper-/Gesundheitsverletzung an diesem Körperteil nicht mehr in Betracht kommt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der abgetrennte Körperteil später wieder eingegliedert werden soll, wie zur Eigentransplantation bestimmte Haut- oder Knochenteile, zur Befruchtung entnommene Eizelle oder Sperma, Eigenblutspende usw. P hat die Samenzellen einfrieren lassen, um sie später zur Befruchtung verwenden zu können. Nach Ansicht des BGH bildet das Sperma daher weiterhin eine Einheit mit seinem Körper und unterliegt auch dem Schutz der körperlichen Integrität. Nach a.A. soll stattdessen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen.
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