Zivilrecht
Deliktsrecht
§ 823 Abs. 1 BGB
Körperverletzung und Schmerzensgeld nach § 823 BGB („Samenzellen-Fall“)
Körperverletzung und Schmerzensgeld nach § 823 BGB („Samenzellen-Fall“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Patient P unterzieht sich einer Operation, durch die er zeugungsunfähig werden wird. Um dennoch später Kinder haben zu können, lässt er vorher Samenzellen einfrieren. Mitarbeiter K des Krankenhauses vernichtet die Samenzellen versehentlich.
Diesen Fall lösen 79,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Körperverletzung und Schmerzensgeld nach § 823 BGB („Samenzellen-Fall“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem K die Samenzellen vernichtet hat, hat er den P nach Ansicht des BGH in seinem Rechtsgut Körper/Gesundheit verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.