Zivilrecht
Deliktsrecht
§ 823 Abs. 1 BGB
Körperverletzung und Schmerzensgeld nach § 823 BGB („Samenzellen-Fall“)
Körperverletzung und Schmerzensgeld nach § 823 BGB („Samenzellen-Fall“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Patient P unterzieht sich einer Operation, durch die er zeugungsunfähig werden wird. Um dennoch später Kinder haben zu können, lässt er vorher Samenzellen einfrieren. Mitarbeiter K des Krankenhauses vernichtet die Samenzellen versehentlich.
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Einordnung des Falls
Körperverletzung und Schmerzensgeld nach § 823 BGB („Samenzellen-Fall“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem K die Samenzellen vernichtet hat, hat er den P nach Ansicht des BGH in seinem Rechtsgut Körper/Gesundheit verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Laura Esmaty
5.2.2020, 09:26:23
Das gilt auch wenn der Samen nicht IHM eingesetzt werden soll?
HR
19.2.2020, 15:52:39
Soweit ich mich erinnere differenziert der BGH danach, ob das abgetrennte Körperteil mit Willen des Berechtigten in den Verkehr gelangt ist. Letztlich geht es wohl darum, ob das Körperteil noch dem Schutz der körperlichen Integrität unterliegen soll (bei Aufbewahrung des Samens für eigene Zwecke wohl eher ja, wird er einer Samenbank zugeführt wohl eher nein).
HR
19.2.2020, 15:55:59
Ich glaube daher, dass die hier genannte Differenzierung, also nach dem Wiedereinsetzen oder nicht, etwas missverständlich ist. Im Kern geht es aber wohl ums gleiche.
Henk
14.3.2020, 13:08:06
Finde es auch missverständlich. Durch die Eigenblutspende etc wirkt es, als käme es darauf an, ob die Sache wieder Bestandteil des eigenen Körpers wird. Bei den Samen wirkt es, als käme es auf einen besonderen, nicht notwendig physikalischen, Bezug zum eigenen Körper an. Sofern klare Abgrenzungen aufgestellt wurden, wäre es schön diese deutlicher aufzuzeigen. Ich habe auch gelesen, dass der BGH hier von einer Verletzung des Rechts auf Fortpflanzung (wohl
APR-
sonstiges RechtiSd 823 I) spricht.
Simon
2.8.2023, 22:17:45
Ich finde die Argumentation des BGH hier durchaus spannend. Im verlinkten Urteil scheint er in der Tat das
APRfür die Auslegung von "Körper" in § 823 I BGB heranzuziehen, sodass er Fälle, die eigentlich auch als Verletzung des
APRgeprüft werden könnten - auch ein Bezug zum Körper besteht - als Verletzung des Körpers ansieht. Das ist dann insb. der Fall, wenn abgetrennte Körperteile wieder eingesetzt werden sollen, denn das
APRschützt nach Argumentation des BGH auch solche Vorgänge. Dabei gesteht er ein, dass der vorliegende Fall mit dem Sperma nicht ganz vergleichbar ist. Maßgeblich stellt er dann aber darauf ab, dass P hier durch die Operation unfruchtbar geworden ist. Das finde ich konsequent, denn dadurch wurde eine ganze körperliche Funktion (Fortpflanzung) gewissermaßen ausgegliedert und ist daher weiterhin durch die körperliche Unversehrtheit geschützt. Spannend, wie der BGH wohl entschieden hätte, wenn P nicht unfruchtbar geworden wäre. Meines Erachtens lässt sich eine Verletzung des Körpers dann nicht mehr aufrecht erhalten, da der Bezug zum Körper des P zu entfernt ist: Weder wird eine Wiedereingliederung in den Körper verhindert, noch werden Körperfunktionen des P beeinträchtigt. Dann finde ich es konsequenter, direkt auf das
APRabzustellen, da der Spezialfall (
APR-Beeinträchtigung mit körperlichem Bezug) dann nicht mehr greift.