Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Körperverletzung und Schmerzensgeld nach § 823 BGB („Samenzellen-Fall“)

Körperverletzung und Schmerzensgeld nach § 823 BGB („Samenzellen-Fall“)

5. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Patient P unterzieht sich einer Operation, durch die er zeugungsunfähig werden wird. Um dennoch später Kinder haben zu können, lässt er vorher Samenzellen einfrieren. Mitarbeiter K des Krankenhauses vernichtet die Samenzellen versehentlich.

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Einordnung des Falls

Körperverletzung und Schmerzensgeld nach § 823 BGB („Samenzellen-Fall“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem K die Samenzellen vernichtet hat, hat er den P nach Ansicht des BGH in seinem Rechtsgut Körper/Gesundheit verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich erlangt ein Körperteil durch das Abtrennen vom Körper Sacheigenschaft mit der Folge, dass der Betroffene Eigentümer des Körperteils wird (§ 953 BGB analog) und eine Körper-/Gesundheitsverletzung an diesem Körperteil nicht mehr in Betracht kommt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der abgetrennte Körperteil später wieder eingegliedert werden soll, wie zur Eigentransplantation bestimmte Haut- oder Knochenteile, zur Befruchtung entnommene Eizelle oder Sperma, Eigenblutspende usw. P hat die Samenzellen einfrieren lassen, um sie später zur Befruchtung verwenden zu können. Nach Ansicht des BGH bildet das Sperma daher weiterhin eine Einheit mit seinem Körper und unterliegt auch dem Schutz der körperlichen Integrität. Nach a.A. soll stattdessen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LAUE

Laura Esmaty

5.2.2020, 09:26:23

Das gilt auch wenn der Samen nicht IHM eingesetzt werden soll?

HR

HR

19.2.2020, 15:52:39

Soweit ich mich erinnere differenziert der BGH danach, ob das abgetrennte Körperteil mit Willen des Berechtigten in den Verkehr gelangt ist. Letztlich geht es wohl darum, ob das Körperteil noch dem Schutz der körperlichen Integrität unterliegen soll (bei Aufbewahrung des Samens für eigene Zwecke wohl eher ja, wird er einer Samenbank zugeführt wohl eher nein).

HR

HR

19.2.2020, 15:55:59

Ich glaube daher, dass die hier genannte Differenzierung, also nach dem Wiedereinsetzen oder nicht, etwas missverständlich ist. Im Kern geht es aber wohl ums gleiche.

Henk

Henk

14.3.2020, 13:08:06

Finde es auch missverständlich. Durch die Eigenblutspende etc wirkt es, als käme es darauf an, ob die Sache wieder Bestandteil des eigenen Körpers wird. Bei den Samen wirkt es, als käme es auf einen besonderen, nicht notwendig physikalischen, Bezug zum eigenen Körper an. Sofern klare Abgrenzungen aufgestellt wurden, wäre es schön diese deutlicher aufzuzeigen. Ich habe auch gelesen, dass der BGH hier von einer Verletzung des Rechts auf Fortpflanzung (wohl

APR

-

sonstiges Recht

iSd 823 I) spricht.

Simon

Simon

2.8.2023, 22:17:45

Ich finde die Argumentation des BGH hier durchaus spannend. Im verlinkten Urteil scheint er in der Tat das

APR

für die Auslegung von "Körper" in § 823 I BGB heranzuziehen, sodass er Fälle, die eigentlich auch als Verletzung des

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geprüft werden könnten - auch ein Bezug zum Körper besteht - als Verletzung des Körpers ansieht. Das ist dann insb. der Fall, wenn abgetrennte Körperteile wieder eingesetzt werden sollen, denn das

APR

schützt nach Argumentation des BGH auch solche Vorgänge. Dabei gesteht er ein, dass der vorliegende Fall mit dem Sperma nicht ganz vergleichbar ist. Maßgeblich stellt er dann aber darauf ab, dass P hier durch die Operation unfruchtbar geworden ist. Das finde ich konsequent, denn dadurch wurde eine ganze körperliche Funktion (Fortpflanzung) gewissermaßen ausgegliedert und ist daher weiterhin durch die körperliche Unversehrtheit geschützt. Spannend, wie der BGH wohl entschieden hätte, wenn P nicht unfruchtbar geworden wäre. Meines Erachtens lässt sich eine Verletzung des Körpers dann nicht mehr aufrecht erhalten, da der Bezug zum Körper des P zu entfernt ist: Weder wird eine Wiedereingliederung in den Körper verhindert, noch werden Körperfunktionen des P beeinträchtigt. Dann finde ich es konsequenter, direkt auf das

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abzustellen, da der Spezialfall (

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-Beeinträchtigung mit körperlichem Bezug) dann nicht mehr greift.


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