Verdeckter Kalkulationsirrtum 1
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft in der Boutique der V ein Sommerkleid für €100. Als K gerade das Geschäft verlässt, fällt V auf, dass der Preis €150 hätte betragen sollen. V berechnet den Verkaufspreis nämlich, indem sie den Einkaufspreis verdoppelt, der hier €75 betrug.
Einordnung des Falls
Verdeckter Kalkulationsirrtum 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V kann ihre Willenserklärung wegen eines „Kalkulationsirrtums“ anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
2. Zwischen K und V ist ein Kaufvertrag über das Sommerkleid zu €100 zustande gekommen.
Ja!
Fundstellen
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Faby
2.4.2022, 20:20:12
Würde V stattdessen sagen, dass sie sich „verschrieben“ hat, wäre die Anfechtung möglich 🤔
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
4.4.2022, 18:12:05
So ist es, Faby :D Denn dann läge ein Erklärungsirrtum vor, der bekanntlich einen Anfechtungsgrund darstellt. Das wäre insofern die wesentlich bessere Argumentation. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
paul1ne
19.7.2024, 07:02:06
Hat sie sich denn nicht auch verschrieben, wenn sie ja den falschen Preis aufgeschrieben hat? Ist es relevant, dass dieses Verschreiben auf ihrer Misskalkulation beruht?😅