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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft in der Boutique der V ein Sommerkleid für €100. Als K gerade das Geschäft verlässt, fällt V auf, dass der Preis €150 hätte betragen sollen. V berechnet den Verkaufspreis nämlich, indem sie den Einkaufspreis verdoppelt, der hier €75 betrug.

Einordnung des Falls

Verdeckter Kalkulationsirrtum 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V kann ihre Willenserklärung wegen eines „Kalkulationsirrtums“ anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Stützt sich eine Erklärung auf die Berechnung einer Menge oder eines Preises, dann können Fehler bei der Berechnung den Inhalt der Erklärung beeinflussen (sog. Kalkulationsirrtum). Der Kalkulationsirrtum ist nach Rspr. und hL jedenfalls unbeachtlicher Motivirrtum, wenn dem Geschäftspartner nur das Ergebnis der Berechnung mitgeteilt wurde, nicht aber die Kalkulation selbst (sog. verdeckter Kalkulationsirrtum). So lag es hier: V hat den Preis von €100 am Kleid angebracht. Erst später fiel ihr auf, dass sie sich verrechnet hatte. K kannte die Berechnung nicht. Es handelt sich um einen verdeckten Kalkulationsirrtum. Der Irrtum betrifft nicht die Willenserklärung, sondern allein die Willensbildung (unbeachtlicher Motivirrtum).

2. Zwischen K und V ist ein Kaufvertrag über das Sommerkleid zu €100 zustande gekommen.

Ja!

Ein Vertrag kommt zustande durch zwei sich inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145, 147 BGB), die hier vorlagen. Eine Auslegung der Erklärungen von V und K anhand des objektiven Empfängerhorizonts (§ 157 BGB) ergibt, dass der Kaufpreis hier €100 beträgt.

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FABY

Faby

2.4.2022, 20:20:12

Würde V stattdessen sagen, dass sie sich „verschrieben“ hat, wäre die Anfechtung möglich 🤔

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.4.2022, 18:12:05

So ist es, Faby :D Denn dann läge ein Erklärungsirrtum vor, der bekanntlich einen Anfechtungsgrund darstellt. Das wäre insofern die wesentlich bessere Argumentation. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PAUL1

paul1ne

19.7.2024, 07:02:06

Hat sie sich denn nicht auch verschrieben, wenn sie ja den falschen Preis aufgeschrieben hat? Ist es relevant, dass dieses Verschreiben auf ihrer Misskalkulation beruht?😅


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