Verdeckter Kalkulationsirrtum 1

21. November 2024

4,8(16.958 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft in der Boutique der V ein Sommerkleid für €100. Als K gerade das Geschäft verlässt, fällt V auf, dass der Preis €150 hätte betragen sollen. V berechnet den Verkaufspreis nämlich, indem sie den Einkaufspreis verdoppelt, der hier €75 betrug.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Verdeckter Kalkulationsirrtum 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V kann ihre Willenserklärung wegen eines „Kalkulationsirrtums“ anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Stützt sich eine Erklärung auf die Berechnung einer Menge oder eines Preises, dann können Fehler bei der Berechnung den Inhalt der Erklärung beeinflussen (sog. Kalkulationsirrtum). Der Kalkulationsirrtum ist nach Rspr. und hL jedenfalls unbeachtlicher Motivirrtum, wenn dem Geschäftspartner nur das Ergebnis der Berechnung mitgeteilt wurde, nicht aber die Kalkulation selbst (sog. verdeckter Kalkulationsirrtum). So lag es hier: V hat den Preis von €100 am Kleid angebracht. Erst später fiel ihr auf, dass sie sich verrechnet hatte. K kannte die Berechnung nicht. Es handelt sich um einen verdeckten Kalkulationsirrtum. Der Irrtum betrifft nicht die Willenserklärung, sondern allein die Willensbildung (unbeachtlicher Motivirrtum).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Zwischen K und V ist ein Kaufvertrag über das Sommerkleid zu €100 zustande gekommen.

Ja!

Ein Vertrag kommt zustande durch zwei sich inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145, 147 BGB), die hier vorlagen. Eine Auslegung der Erklärungen von V und K anhand des objektiven Empfängerhorizonts (§ 157 BGB) ergibt, dass der Kaufpreis hier €100 beträgt.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FABY

Faby

2.4.2022, 20:20:12

Würde V stattdessen sagen, dass sie sich „verschrieben“ hat, wäre die Anfechtung möglich 🤔

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.4.2022, 18:12:05

So ist es, Faby :D Denn dann läge ein Erklärungsirrtum vor, der bekanntlich einen Anfechtungsgrund darstellt. Das wäre insofern die wesentlich bessere Argumentation. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PAUL1

paul1ne

19.7.2024, 07:02:06

Hat sie sich denn nicht auch verschrieben, wenn sie ja den falschen Preis aufgeschrieben hat? Ist es relevant, dass dieses Verschreiben auf ihrer Misskalkulation beruht?😅

BU✨

busy B 🐝 ✨

14.8.2024, 09:47:52

@[paul1ne](243719) Ich würde mir das so erklären, dass sie sich ja nur bei der Berechnung geirrt hat, dabei auf einen Preis von 100€ gekommen ist und dann aber eben die 100€ auch aufschreiben wollte. Sie hat sich ja dann gerade nicht verschrieben :)

EV

eviiimaria

20.10.2024, 12:02:53

@[Lukas_Mengestu](136780) Aber das Angebot gibt doch K an der Kasse ab? Das Aufschreiben des Preises ist doch nur eine invitatio oder? Wieso wäre das dann ein anfechtungsbegründender Erklärungsirrtum?

schwemmely

schwemmely

23.10.2024, 12:52:21

@[eviiimaria ](255301) dann könnte man nach dieser Logik aber nur Angebote anfechten? 🤔 Es ist ja nicht abhängig davon, ob das aufschreiben schon ein Angebot oder eine Invitation ist. Das Aufschreiben kann man doch in die Annahmeerklärung aufnehmen. Wenn er sich bei der Annahme verschreibt oder verspricht, dann muss derjenige ja auch den Vertrag anfechten können. man kann das dann also wie ein "versprechen" ansehen, in dem Moment des Abkassierens. Aber das ist nur in der oben abgewandelten Konstellation so. Bei dem Fall hier finde ich die Erklärung von @[busy B 🐝 ✨](247318) gut LG

verLAWren

verLAWren

23.10.2024, 10:42:20

Hey:) Leider ist auf die Frage, ob hier ein

Kalkulationsirrtum

vorliegt, mit einem "stimmt nicht" zu antworten. Ein im Ergebnis "verdeckter"

Kalkulationsirrtum

ist aber trotzdem ein

Kalkulationsirrtum

. Ich fänds besser, wenn hier "stimmt" die richtige Antwort wäre oder die Frage zu: "Liegt hier ein beachtlicher

Kalkulationsirrtum

vor" oder "Liegt hier ein

Kalkulationsirrtum

vor, der zur Anfechtung berechtigt?" geändert wird. Danke!


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen