Verdeckter Kalkulationsirrtum 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft in der Boutique der V ein Sommerkleid für €100. Als K gerade das Geschäft verlässt, fällt V auf, dass der Preis €150 hätte betragen sollen. V berechnet den Verkaufspreis nämlich, indem sie den Einkaufspreis verdoppelt, der hier €75 betrug.
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Einordnung des Falls
Verdeckter Kalkulationsirrtum 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V kann ihre Willenserklärung wegen eines „Kalkulationsirrtums“ anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen K und V ist ein Kaufvertrag über das Sommerkleid zu €100 zustande gekommen.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Faby
2.4.2022, 20:20:12
Würde V stattdessen sagen, dass sie sich „verschrieben“ hat, wäre die Anfechtung möglich 🤔
Lukas_Mengestu
4.4.2022, 18:12:05
So ist es, Faby :D Denn dann läge ein Erklärungsirrtum vor, der bekanntlich einen Anfechtungsgrund darstellt. Das wäre insofern die wesentlich bessere Argumentation. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
paul1ne
19.7.2024, 07:02:06
Hat sie sich denn nicht auch verschrieben, wenn sie ja den falschen Preis aufgeschrieben hat? Ist es relevant, dass dieses Verschreiben auf ihrer Misskalkulation beruht?😅
busy B 🐝 ✨
14.8.2024, 09:47:52
@[paul1ne](243719) Ich würde mir das so erklären, dass sie sich ja nur bei der Berechnung geirrt hat, dabei auf einen Preis von 100€ gekommen ist und dann aber eben die 100€ auch aufschreiben wollte. Sie hat sich ja dann gerade nicht verschrieben :)
eviiimaria
20.10.2024, 12:02:53
@[Lukas_Mengestu](136780) Aber das Angebot gibt doch K an der Kasse ab? Das Aufschreiben des Preises ist doch nur eine invitatio oder? Wieso wäre das dann ein anfechtungsbegründender Erklärungsirrtum?
schwemmely
23.10.2024, 12:52:21
@[eviiimaria ](255301) dann könnte man nach dieser Logik aber nur Angebote anfechten? 🤔 Es ist ja nicht abhängig davon, ob das aufschreiben schon ein Angebot oder eine Invitation ist. Das Aufschreiben kann man doch in die Annahmeerklärung aufnehmen. Wenn er sich bei der Annahme verschreibt oder verspricht, dann muss derjenige ja auch den Vertrag anfechten können. man kann das dann also wie ein "versprechen" ansehen, in dem Moment des Abkassierens. Aber das ist nur in der oben abgewandelten Konstellation so. Bei dem Fall hier finde ich die Erklärung von @[busy B 🐝 ✨](247318) gut LG
verLAWren
23.10.2024, 10:42:20
Hey:) Leider ist auf die Frage, ob hier ein
Kalkulationsirrtumvorliegt, mit einem "stimmt nicht" zu antworten. Ein im Ergebnis "verdeckter"
Kalkulationsirrtumist aber trotzdem ein
Kalkulationsirrtum. Ich fänds besser, wenn hier "stimmt" die richtige Antwort wäre oder die Frage zu: "Liegt hier ein beachtlicher
Kalkulationsirrtumvor" oder "Liegt hier ein
Kalkulationsirrtumvor, der zur Anfechtung berechtigt?" geändert wird. Danke!