Temporäre Abwesenheit des Adressaten

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Student S will nach dem Examen das Mietverhältnis für sein WG-Zimmer kündigen. Die Kündigung muss dem Vermieter V bis zum 3.3. (ein Dienstag) erklärt werden. S wirft die Kündigung am späten Abend (22 Uhr) des 2.3. in Vs Briefkasten. V leert den Briefkasten erst nach Rückkehr aus dem Urlaub am 6.3.

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Einordnung des Falls

Temporäre Abwesenheit des Adressaten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung ist am 3.3. wirksam geworden.

Ja!

Empfangsbedürftige WE werden wirksam mit Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Zugang (Phase 3) liegt bei verkörperten WE vor, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.Die Kündigung ist durch Einwurf in V’s Briefkasten in dessen Machtbereich gelangt. Eine Leerung war nach der Verkehrsanschauung im Laufe des 3.3. zu erwarten. Dass V wegen temporärer Abwesenheit zur Leerung nicht in der Lage war, ist sein Risiko. Die tatsächliche Kenntnisnahme der Kündigung (Phase 4) ist für deren Wirksamkeit irrelevant.
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