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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Student S will nach dem Examen das Mietverhältnis für sein WG-Zimmer kündigen. Die Kündigung muss dem Vermieter V bis zum 3.3. (ein Dienstag) erklärt werden. S wirft die Kündigung am späten Abend (22 Uhr) des 2.3. in Vs Briefkasten. V leert den Briefkasten erst nach Rückkehr aus dem Urlaub am 6.3.

Einordnung des Falls

Temporäre Abwesenheit des Adressaten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung ist am 3.3. wirksam geworden.

Ja!

Empfangsbedürftige WE werden wirksam mit Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Zugang (Phase 3) liegt bei verkörperten WE vor, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.Die Kündigung ist durch Einwurf in V’s Briefkasten in dessen Machtbereich gelangt. Eine Leerung war nach der Verkehrsanschauung im Laufe des 3.3. zu erwarten. Dass V wegen temporärer Abwesenheit zur Leerung nicht in der Lage war, ist sein Risiko. Die tatsächliche Kenntnisnahme der Kündigung (Phase 4) ist für deren Wirksamkeit irrelevant.

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Vulpes

Vulpes

21.12.2019, 18:29:18

"Abend" ist hier definitiv zu unpräzise. Wäre der Brief um 18.00Uhr eingeworfen worden sein, wäre er Abends zugegangen, da man eine Leerung des Briefkastens idR bis bis spätestens 20.00Uhr erwarten darf.

XOE

xoevatxo

4.1.2020, 19:21:51

Genau das dachte ich mir auch, bei Angabe einer genauen Uhrzeit hätte ich anders geantwortet. Der Sachverhalt sollte umformuliert werden.

DI

Dini2010

10.1.2020, 07:22:27

Ist doch irrelevant,ob der Brief um 18 oder 20 Uhr eingeworfen wurde, er wurde am 2.3.eingeworfen. somit konnte mit einer Leerung des Briefkastens spätestens am nächsten Tag gerechnet werden, sprich am 3.3. Also an dem Tag, an dem die Kündigung spätestens Erfolgt sein musste

AN

Anonym

12.1.2020, 20:54:10

Wer erwartet denn eine Leerung bis 20Uhr? Also laut unserer Uni und den meisten Lehrbüchern wird eine Leerung normalerweise vormittags erledigt. Auch in meinem persönlichen Umfeld geschieht dies Vormittags.

Vulpes

Vulpes

12.1.2020, 20:58:18

@Alexander B. Sry aber jeder normal arbeitende Mensch leert seinen Briefkasten abends nach der Arbeit... Und das wird auch an Unis so gelehrt.

OMA

Otto Mayer

18.1.2020, 14:15:08

Wie Dini2010 sagte, ist es unerheblich wann genau am Vorabend der Brief eingeworfen wurde, weil am nächsten Tag nach der Verkehrsanschauung mit Leerung und damit Zugang zu rechnen war.

TJU

Tr(u)mpeltier junior

27.11.2020, 00:44:58

@all: auch wenn es für den hier vorliegenden Fall tatsächlich keine Rolle spielt, ist die Frage der Zustellung jedenfalls in der Praxis höchst brisant. Maßgeblich nach der Rechtsprechung sind danach aber nicht pauschal bestimmte uhrzeiten, sondern die verkehrsanschauung des jeweiligen Zustellort. Mehrfach wurde insoweit darauf hingewiesen, dass hierfür gerade nicht auf den "normalen" 9 to 5 Arbeitnehmer abzustellen ist. Hingewiesen wird dabei insbesondere auf die Tatsache, dass dies auf viele nicht mehr zutrifft (schichtdienst, teilzeit, arbeitslos, Rentner). Maßgeblich sind deshalb streng genommen primär die örtlichen postzustellzeiten, die im Prozess zur Bestimmung der maßgeblichen verkehrsanschauung heranzuziehen sind. Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. August 2019 – 2 AZR 111/19

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.3.2021, 13:48:27

Liebe alle, danke für die angeregte Diskussion. Zur Verdeutlichung haben wir nun noch eine konkrete Uhrzeit (22 Uhr) in den Sachverhalt aufgenommen, um klarzustellen, dass die Kündigung erst am 3.3. zuging, auch wenn dies hier tatsächlich keinen Unterschied macht. Zudem noch einmal der Hinweis, dass es letztlich darauf ankommt, dass unter normalen Umständen damit zu rechnen ist, dass der Empfänger von der Erklärung Kenntnis nimmt. Dies wiederum richtet sich nach der Verkehrsanschauung, wobei nicht pauschal auf bestimmte Uhrzeiten abgestelt werden kann, sondern die konkrete Verkehrsanschauung am Empfangsort zu berücksichtigen ist. Sollte es in Klausuren darauf ankommen, so werden hier aber entweder klare Hinweise auftauchen oder jedenfalls sehr eindeutige Fälle (zB 22 Uhr) gewählt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.3.2021, 13:48:41

Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team

SVE

Svenja

9.6.2022, 08:16:12

Den Briefkasten leert man i.d.R. aber vormittags und geht deshalb nicht mehr abends zum Briefkasten, weil man nicht mehr damit rechnen muss, dass dann noch ein Brief kommt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.6.2022, 19:29:25

Hallo Svenja, die Rechtsprechung stellt im Hinblick auf den Zugang auf die jeweils herrschende Verkehrsauffassung ab. Es kommt insoweit nicht auf das individuelle Leerungsverhalten an. Wenn aber vor Ort tatsächlich bereits vormittags die Zustellung von Briefsendungen beendet ist, dann geht ein Brief der nachmittags eingeworfen wird tatsächlich erst am nächsten Tag zu. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Rambo

Rambo

3.10.2023, 00:32:40

Liebes Jurafuchs-Team, könnte man hier vllt. noch den Fall der Zugangsvereitelung ohne

Obliegenheit

sverletzung darstellen (zB Empfänger holt trotz Benachrichtigungszettel den Brief bei der Post nicht ab ; Empfänger holt auch beim zweiten Zustellungsversuch trotz Benachrichtigungszettel den Brief nicht ab). Vllt. noch ein Fall dazu, wann der Empfänger mit rechtserheblichen Erklärungen rechnen muss und damit nach 242 BGB den Brief bei der Post abholen muss. Denn Benachrichtigungszetteln bei Übergabe-Einschreiben beinhalten ja keine Infos bzgl. Absender etc. LG

LELEE

Leo Lee

7.10.2023, 16:51:12

804 Hallo Rambo, vielen Dank für dein Feedback! Wir werden so hart wie möglich arbeiten, um zeitnah auch die von dir angesprochenen Fälle hier darzustellen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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