Zivilrecht
Deliktsrecht
§ 823 Abs. 1 BGB
Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Aufhebung der Nutzungsmöglichkeit („Fleet-Fall“)
Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Aufhebung der Nutzungsmöglichkeit („Fleet-Fall“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Händlerin H fährt mit ihrem Handelsschiff „MS Christel“ durch ein Fleet (= künstliche Wasserstraße) des E in einen dahinter liegenden Hafen. E hat die Sanierung der Fleet-Wände schuldhaft unterlassen. Sie brechen zusammen und sperren das Handelsschiff für mehrere Monate ein.
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Einordnung des Falls
Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Aufhebung der Nutzungsmöglichkeit („Fleet-Fall“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat das Rechtsgut Freiheit der H verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat E das Rechtsgut Eigentum der H verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB)?
Ja, in der Tat!
3. Reine Nutzungsbeeinträchtigungen ohne Substanzverletzung können keine Verletzung des Rechtsguts Eigentum (§ 823 Abs. 1 BGB) darstellen.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
iustus
30.1.2021, 15:40:31
Wäre es ratsam hier in der Klausur überhaupt „Freiheit“ zu erwähnen?
TeamRahad 🧞
16.2.2021, 08:16:27
M.E. dient die Frage nach der "Freiheit" hier eher didaktischen Gründen und soll die Abgrenzung der
Rechtsgüterdes 823 I untereinander klar machen. In der Klausur würde ich die Freiheit nur ansprechen, wenn sie von einer Seite als Argument vorgebracht wird o.ä. (: