Zivilrecht
Deliktsrecht
§ 823 Abs. 1 BGB
Sonstige Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB – Besitz (Gewerbepark I)
Sonstige Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB – Besitz (Gewerbepark I)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Demonstrantin D möchte die Errichtung eines Gewerbeparks verhindern. Sie blockiert zusammen mit anderen die Baustelle für 48 Stunden. Bauunternehmer B kann die gemieteten Baumaschinen nicht mehr nutzen, da sie von den Demonstranten eingeschlossen sind.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sonstige Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB – Besitz (Gewerbepark I)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D hat durch die Demonstration das Eigentum des B an den Baumaschinen verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. D hat durch die Demonstration den berechtigten Besitz des B verletzt, der als "sonstiges Recht" (§ 823 Abs. 1 BGB) geschützt ist.
Genau, so ist das!
3. "Sonstige Rechte" sind von § 823 Abs. 1 BGB geschützt, wenn sie gegenüber jedermann, also absolut gelten.
Ja, in der Tat!
4. B kann sich auf die Verletzung seines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als „sonstiges Recht“ berufen.
Nein!
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