Sonstige Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB – Besitz (Gewerbepark I)


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Klassisches Klausurproblem

Demonstrantin D möchte die Errichtung eines Gewerbeparks verhindern. Sie blockiert zusammen mit anderen die Baustelle für 48 Stunden. Bauunternehmer B kann die gemieteten Baumaschinen nicht mehr nutzen, da sie von den Demonstranten eingeschlossen sind.

Einordnung des Falls

Sonstige Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB – Besitz (Gewerbepark I)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D hat durch die Demonstration das Eigentum des B an den Baumaschinen verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB).

Nein!

B hat die Baumaschinen nur gemietet. Er ist nicht deren Eigentümer.

2. D hat durch die Demonstration den berechtigten Besitz des B verletzt, der als "sonstiges Recht" (§ 823 Abs. 1 BGB) geschützt ist.

Genau, so ist das!

Der Besitz stellt eigentlich kein Recht, sondern eine tatsächliche Herrschaftsposition dar. Dennoch wird der berechtigte Besitz in den §§ 858ff. BGB wie ein absolutes Recht gegen den unberechtigten Zugriff von jedermann geschützt. Die h.M. sieht den berechtigten Besitz deshalb auch als sonstiges Rechtsgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB an. Unberechtigter Besitz ist davon nicht erfasst. Dieser ist von der Rechtsordnung nicht geschützt (vgl. §§ 858 Abs. 2, 861 Abs. 2, 862 Abs. 2 BGB). B ist als Mieter berechtigter Besitzer der Baumaschinen.

3. "Sonstige Rechte" sind von § 823 Abs. 1 BGB geschützt, wenn sie gegenüber jedermann, also absolut gelten.

Ja, in der Tat!

Neben den aufgezählten Rechten Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum schützt § 823 Abs. 1 BGB auch "sonstige Rechte". Sonstige Rechte werden nur geschützt, wenn es sich um absolut geschützte Rechte handelt. Absolute Rechte sind solche, die gegenüber jedermann gelten, also nicht nur relativ zwischen den Parteien (lat. inter partes). Nicht geschützt ist insbesondere das bloße Vermögen oder Gewinnchancen. Hier unterscheidet sich das Deliktsrecht vom vertraglichen Schadensersatzrecht.

4. B kann sich auf die Verletzung seines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als „sonstiges Recht“ berufen.

Nein!

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt ebenfalls ein „sonstiges Recht“ dar. Es schützt die ungestörte wirtschaftliche Ausübung des Betriebs und umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert eines Betriebes ausmacht. Dazu gehören z.B. Bestand, Erscheinungsform, Tätigkeitskreis und Kundenstamm. Es ist subsidiär zu sonstigen Rechtsgutsverletzungen, insbesondere der Eigentumsverletzung, § 823 Abs. 2 BGB, Kreditgefährdung (§ 824 BGB) und wettbewerbsrechtlichen Sondervorschriften (u.a. UWG, GWB, MarkenG). B hat in Bezug auf die Maschinen bereits eine Verletzung eines vom Betrieb ablösbaren Rechts (berechtigter Besitz) erlitten.

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