Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Schwerwiegende Gebrauchsbeeinträchtigung (Ausschließung)

Schwerwiegende Gebrauchsbeeinträchtigung (Ausschließung)

4. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Unternehmer U möchte mit seinem Lieferwagen Ware zu seiner Kundin K bringen. Der LKW des L blockiert jedoch komplett die einzige Zugangsstraße zum Betrieb der K.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Schwerwiegende Gebrauchsbeeinträchtigung (Ausschließung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. L hat das Eigentum des U am Lieferwagen in Form einer Gebrauchsbeeinträchtigung verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem er die Zufahrtsstraße blockiert hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Eigentumsverletzung kann erfolgen durch (1) Sachentziehung, (2) wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten, (3) Beeinträchtigung der Sachsubstanz oder (4) Beeinträchtigung des Sachgebrauchs. Zu (4): Der bestimmungsgemäße Gebrauch muss zumindest vorübergehend "praktisch aufgehoben" sein. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Fahrzeug so zugeparkt wird, dass es gar nicht mehr bewegt werden kann. Eine Beeinträchtigung des Sachgebrauchs liegt aber nicht vor, wenn wie hier U nur an einer konkreten Fahrt gehindert ist und die Nutzung dadurch lediglich zeitweilig beschränkt wird.
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