Auswirkungen auf Übereignung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kaufhaus-Chefin K nimmt bei Bank B ein Darlehen über €100.000 auf. K und B einigen sich, dass K der B alle gegenwärtig und künftigen in ihrem Geschäft befindlichen Waren als Sicherheit übereignet. Der durchschnittliche Wert der Waren im Geschäft beträgt €500.000 €, was B bewusst ausnutzt.
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Einordnung des Falls
Auswirkungen auf Übereignung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der zwischen K und B geschlossene Sicherungsvertrag (§ 311 Abs.1 BGB) ist aufgrund anfänglicher Übersicherung sittenwidrig (§ 138 Abs.1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da die Sicherungsübereignung als Verfügungsgeschäft grundsätzlich sittlich neutral ist, ist sie trotz anfänglicher Übersicherung nicht sittenwidrig und unwirksam.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
10.10.2022, 13:37:25
Könnt ihr den Vertiefungshinweis noch Mal erläutern? Irgendwie stehe ich da auf dem Schlauch
Lukas_Mengestu
3.1.2023, 14:38:09
Sehr gerne Daniel! Der Vertiefungshinweis sollte darauf aufmerksam machen, dass ggfs. eine Inzidentprüfung notwendig ist. Die Sicherungs
übereignungrichtet sich nach §§ 929 S.1, 930 BGB. Statt einer Übergabe bedarf es hier eines Besitzmittlungskonstitutes, also eines "Rechtsverhältnisses, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt". Ein solches liegt vor, wenn der Veräußerer die Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis besitzt, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist (§ 868 BGB). Ein ähnliches Rechtsverhältnis stellt hier die
Sicherungsabrededar, dass der Sicherungsgeber (K) bis zur Tilgung des Darlehens die Sachen weiter besitzen darf. Wird diese Abrede nun innerhalb des Sicherungsvertrags getroffen, so ist sie im Falle der
Übersicherungbereits zusammen mit den schuldrechtlichen Vereinbarungen nichtig und es liegt schon kein Besitzmittlungskonstitut vor. Damit fehlt es bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen einer
Übereignungnach §§ 929 S. 1, 930 BGB. Es muss dann also nicht gesondert geprüft werden, ob eine an sich wirksame
Übereignungausnahmsweise wegen § 138 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Ich hoffe, es ist nun etwas klarer geworden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
ajboby90
5.12.2023, 13:26:34
Moment mal - Achtung! Das
Besitzmittlungsverhältnisbraucht im Rahmen einer 930
Übereignunggrade NICHT rechtswirksam zu sein. Entscheidend ist nur, dass irgendein
Herausgabeanspruchdes Erwerbers besteht (z.B. §§ 812, 985, GoA) und der unmittelbare Besitzer durch dessen Anerkennung Besitzmittlungswillen hat. BGH NJW 1955, 499. Es scheitert hier also nicht schon an der
Übereignung.
CR7
14.1.2024, 19:10:46
Ich würde hier @[ajboby90](222400) zustimmen und bitte um Überprüfung!!
IsiRider
20.11.2022, 20:23:30
Lukas_Mengestu
22.11.2022, 13:38:04
Hallo IsiRider, in der Tat liegt hier ein Fall der
Fehleridentitätvor, da das Geschäft sowohl auf Verpflichtungs- als auch auf Verfügungsebene aus demselben Grund nichtig ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team