+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hundeliebhaber H vermisst seinen Dackel Dexter und ruft die Polizei. Polizist P fragt Nachbarin N, ob und wann sie Dexter gesehen hat.

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Einordnung des Falls

Befragung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das PolG NRW beinhaltet verschiedene Standardermächtigungen zur Erhebung von Daten verschiedener Art.

Ja!

Das PolG NRW beinhaltet mehrere Ermächtigungsgrundlagen, die zur Erhebung von sach- und personenbezogner Daten ermächtigen. Die Datenerhebung ist ein wichtiges Instrument der Polizei zur Gefahrenabwehr: Für die Informationsgewinnung und Gefahrerforschung ist die polizeiliche Datenerhebung unumgänglich. In der Klausur solltest du die verschiedenen Standardermächtigungen zur Datenerhebung klar trennen. Im Laufe dieses Kurses lernst Du, worin die Unterschiede der einzelnen Maßnahmen bestehen.
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2. Die Befragung ( § 9 Abs. 2 PolG NRW) dient der Informationsgewinnung durch die mündliche Äußerung einer Person. Stellt die Frage des P an N eine Befragung dar?

Genau, so ist das!

§ 9 Abs. 2 PolG NRW regelt die Befugnis zur polizeilichen Befragung von Bürgern. Im Rahmen der Befragung kann die Polizei sowohl sach- als auch personenbezogenen Daten erheben. Durch die Befragung generiert die Polizei Informationen, um eine potentielle Gefahrensituation zu erforschen. Inhalt und Reichweite des Fragerechts sowie besondere Verfahrensvorschriften sind in den § 9 Abs. 3 bis Abs. 7 PolG NRW geregelt. Besondere Verfahrensvorschriften sind, dass die Befragung offen stattfinden muss § 9 Abs. 5 PolG NRW und dass die Polizei Hinweis- und Belehrungspflichten einhalten muss ( § 9 Abs. 6 PolG NRW). P fragt N, ob und wann sie Dexter gesehen hat. P will sachbezogene Informationen von N erhalten. Es liegt eine Befragung vor.

3. § 9 Abs. 2 PolG NRW ermächtigt die Polizei zur anlasslosen Befragung?

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Befragung ist nur zulässig, wenn anzunehmen ist, dass die befragte Person sachdienliche Hinweise zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgaben machen kann ( § 9 Abs. 2 PolG NRW). Auf Ebene der materiellen Rechtmäßigkeit müssen diese beiden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein.
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