Befragung
leichtmittelschwer
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hundeliebhaber H vermisst seinen Dackel Dexter und ruft die Polizei. Polizist P fragt Nachbarin N, ob und wann sie Dexter gesehen hat.
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Einordnung des Falls
Befragung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das PolG NRW beinhaltet verschiedene Standardermächtigungen zur Erhebung von Daten verschiedener Art.
Ja!
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2. Die Befragung ( § 9 Abs. 2 PolG NRW) dient der Informationsgewinnung durch die mündliche Äußerung einer Person. Stellt die Frage des P an N eine Befragung dar?
Genau, so ist das!
3. § 9 Abs. 2 PolG NRW ermächtigt die Polizei zur anlasslosen Befragung?
Nein, das trifft nicht zu!
Eine Befragung ist nur zulässig, wenn anzunehmen ist, dass die befragte Person sachdienliche Hinweise zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgaben machen kann ( § 9 Abs. 2 PolG NRW). Auf Ebene der materiellen Rechtmäßigkeit müssen diese beiden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein.
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