Befragung

21. November 2024

4,8(2.367 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hundeliebhaber H vermisst seinen Dackel Dexter und ruft die Polizei. Polizist P fragt Nachbarin N, ob und wann sie Dexter gesehen hat.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Befragung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das PolG NRW beinhaltet verschiedene Standardermächtigungen zur Erhebung von Daten verschiedener Art.

Ja!

Das PolG NRW beinhaltet mehrere Ermächtigungsgrundlagen, die zur Erhebung von sach- und personenbezogner Daten ermächtigen. Die Datenerhebung ist ein wichtiges Instrument der Polizei zur Gefahrenabwehr: Für die Informationsgewinnung und Gefahrerforschung ist die polizeiliche Datenerhebung unumgänglich. In der Klausur solltest du die verschiedenen Standardermächtigungen zur Datenerhebung klar trennen. Im Laufe dieses Kurses lernst Du, worin die Unterschiede der einzelnen Maßnahmen bestehen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Die Befragung ( § 9 Abs. 2 PolG NRW) dient der Informationsgewinnung durch die mündliche Äußerung einer Person. Stellt die Frage des P an N eine Befragung dar?

Genau, so ist das!

§ 9 Abs. 2 PolG NRW regelt die Befugnis zur polizeilichen Befragung von Bürgern. Im Rahmen der Befragung kann die Polizei sowohl sach- als auch personenbezogenen Daten erheben. Durch die Befragung generiert die Polizei Informationen, um eine potentielle Gefahrensituation zu erforschen. Inhalt und Reichweite des Fragerechts sowie besondere Verfahrensvorschriften sind in den § 9 Abs. 3 bis Abs. 7 PolG NRW geregelt. Besondere Verfahrensvorschriften sind, dass die Befragung offen stattfinden muss § 9 Abs. 5 PolG NRW und dass die Polizei Hinweis- und Belehrungspflichten einhalten muss ( § 9 Abs. 6 PolG NRW). P fragt N, ob und wann sie Dexter gesehen hat. P will sachbezogene Informationen von N erhalten. Es liegt eine Befragung vor.

3. § 9 Abs. 2 PolG NRW ermächtigt die Polizei zur anlasslosen Befragung?

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Befragung ist nur zulässig, wenn anzunehmen ist, dass die befragte Person sachdienliche Hinweise zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgaben machen kann ( § 9 Abs. 2 PolG NRW). Auf Ebene der materiellen Rechtmäßigkeit müssen diese beiden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen