Vorladung

14. Dezember 2024

4,9(2.346 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hundeliebhaber H vermisst noch immer seinen Dackel Dexter. Er ruft die Polizei. Die Polizei trifft Nachbarin N nun aber nicht an und lädt sie deshalb zur Befragung vor.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Vorladung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das PolG NRW beinhaltet verschiedene Standardermächtigungen zur Erhebung von Daten verschiedener Art.

Ja!

Das PolG NRW beinhaltet mehrere Ermächtigungsgrundlagen, die zur Erhebung von sach- und personenbezogner Daten ermächtigen. Die Datenerhebung ist ein wichtiges Instrument der Polizei zur Gefahrenabwehr: Für die Informationsgewinnung und Gefahrerforschung ist die polizeiliche Datenerhebung unumgänglich. In der Klausur solltest du die verschiedenen Standardermächtigungen zur Datenerhebung klar trennen. Im Laufe dieses Kurses lernst Du, worin die Unterschiede der einzelnen Maßnahmen bestehen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Die Polizei kann Personen auffordern zur Polizeidienststelle zu kommen, um die Person zu befragen oder erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen.

Genau, so ist das!

Bei einer Vorladung ( § 10 Abs. 1 PolG NRW) spricht die Polizei das Gebot aus, dass eine Person zu einem festgesetzten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort (beispielsweise der Polizeidienststelle) erscheinen muss. Die Vorladung ( § 10 Abs. 1 PolG NRW) beinhaltet somit eine Anordnungsbefugnis für die Polizei und legt dem Adressaten die Pflicht zum Erscheinen auf. Erfolgt die Vorladung zum Zwecke der Befragung, richtet sich die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 9 Abs. 3 PolG NRW.

3. Die Polizei ist berechtigt, eine Person zur allgemeinen Ausforschung oder anlasslos vorzuladen.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Vorladung darf nur zum Zwecke einer Befragung ( § 10 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW) erfolgen oder wenn die Vorladung zur Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen erforderlich ist (§ 10 Abs. 1 PolG NRW). Leistet die Person der Vorladung folge, stellt § 10 Abs. 1 PolG NRW nicht die Ermächtigungsgrundlage für die darauf folgende Befragung oder erkennungsdienstliche Maßnahme dar. Vielmehr sind eigenständige Ermächtigungsgrundlagen für die Maßnahmen einschlägig, nämlich § 9 Abs. 2 PolG NRW und § 14 PolG NRW .Hier wird bereits deutlich, warum Du in der Klausur verschiedene polizeiliche Maßnahmen zur Informationsgewinnung sauber voneinander unterscheiden solltest.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

14.10.2024, 23:52:52

Liebes Jurafuchs-Team, ihr schreibt, dass die Vorladung eine

Anordnungsbefugnis

beinhalte. Die

Anordnungsbefugnis

ist nicht Inhalt, sondern Voraussetzung der Vorladung. Andernfalls könnte jede Vorladung ihre

Anordnungsbefugnis

systemwidrig selbst schaffen. Eine

Ermächtigungsgrundlage

wäre entgegen dem Vorbehalt des Gesetzes entbehrlich.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen