+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hundeliebhaber H vermisst noch immer seinen Dackel Dexter. Er ruft die Polizei. Die Polizei trifft Nachbarin N nun aber nicht an und lädt sie deshalb zur Befragung vor.

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Einordnung des Falls

Vorladung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das PolG NRW beinhaltet verschiedene Standardermächtigungen zur Erhebung von Daten verschiedener Art.

Ja!

Das PolG NRW beinhaltet mehrere Ermächtigungsgrundlagen, die zur Erhebung von sach- und personenbezogner Daten ermächtigen. Die Datenerhebung ist ein wichtiges Instrument der Polizei zur Gefahrenabwehr: Für die Informationsgewinnung und Gefahrerforschung ist die polizeiliche Datenerhebung unumgänglich. In der Klausur solltest du die verschiedenen Standardermächtigungen zur Datenerhebung klar trennen. Im Laufe dieses Kurses lernst Du, worin die Unterschiede der einzelnen Maßnahmen bestehen.
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2. Die Polizei kann Personen auffordern zur Polizeidienststelle zu kommen, um die Person zu befragen oder erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen.

Genau, so ist das!

Bei einer Vorladung ( § 10 Abs. 1 PolG NRW) spricht die Polizei das Gebot aus, dass eine Person zu einem festgesetzten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort (beispielsweise der Polizeidienststelle) erscheinen muss. Die Vorladung ( § 10 Abs. 1 PolG NRW) beinhaltet somit eine Anordnungsbefugnis für die Polizei und legt dem Adressaten die Pflicht zum Erscheinen auf. Erfolgt die Vorladung zum Zwecke der Befragung, richtet sich die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 9 Abs. 3 PolG NRW.

3. Die Polizei ist berechtigt, eine Person zur allgemeinen Ausforschung oder anlasslos vorzuladen.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Vorladung darf nur zum Zwecke einer Befragung ( § 10 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW) erfolgen oder wenn die Vorladung zur Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen erforderlich ist (§ 10 Abs. 1 PolG NRW). Leistet die Person der Vorladung folge, stellt § 10 Abs. 1 PolG NRW nicht die Ermächtigungsgrundlage für die darauf folgende Befragung oder erkennungsdienstliche Maßnahme dar. Vielmehr sind eigenständige Ermächtigungsgrundlagen für die Maßnahmen einschlägig, nämlich § 9 Abs. 2 PolG NRW und § 14 PolG NRW .Hier wird bereits deutlich, warum Du in der Klausur verschiedene polizeiliche Maßnahmen zur Informationsgewinnung sauber voneinander unterscheiden solltest.
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