Rechtsbehelf des Sicherungsnehmers
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sicherungsgeber G ist im Besitz der zur Sicherheit an Sicherungsnehmer N übereigneten Maschine. Als G in Zahlungsschwierigkeiten gerät und Forderungen anderer Gläubiger nicht begleicht, vollstrecken diese in die Maschine.
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Einordnung des Falls
Rechtsbehelf des Sicherungsnehmers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es besteht regelmäßig die Gefahr, dass Gläubiger des Sicherungsgebers in das Sicherungsgut vollstrecken.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. N könnte mithilfe der Drittwiderspruchsklage die Verwertung des beim Schuldner G gepfändeten Sicherungsguts verhindern (§ 771 ZPO).
Ja, in der Tat!
3. Das Sicherungseigentum des N ist kein die Veräußerung hinderndes Recht iSd. § 771 ZPO. N ist an sich nur ein (besitzloser) Pfandgläubiger, der auf die vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO verwiesen ist.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
CR7
17.1.2024, 14:53:08
Ich finde an dieser Aufgabe schwierig, die Argumente des einen Teils zu verstehen, wenn man sich davor noch nicht mit §
805 ZPOund seinem Unterschied zu § 771 ZPO beschäftigt hat. Ich würde daher vorschlagen, die Aufgabe kleinschrittiger zu lösen