Rechtsbehelf des Sicherungsnehmers
4. Juli 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sicherungsgeber G ist im Besitz der zur Sicherheit an Sicherungsnehmer N übereigneten Maschine. Als G in Zahlungsschwierigkeiten gerät und Forderungen anderer Gläubiger nicht begleicht, vollstrecken diese in die Maschine.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rechtsbehelf des Sicherungsnehmers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es besteht regelmäßig die Gefahr, dass Gläubiger des Sicherungsgebers in das Sicherungsgut vollstrecken.
Genau, so ist das!
2. N könnte mithilfe der Drittwiderspruchsklage die Verwertung des beim Schuldner G gepfändeten Sicherungsguts verhindern (§ 771 ZPO).
Ja, in der Tat!
3. Das Sicherungseigentum des N ist kein die Veräußerung hinderndes Recht iSd. § 771 ZPO. N ist an sich nur ein (besitzloser) Pfandgläubiger, der auf die vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO verwiesen ist.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CR7
17.1.2024, 14:53:08
Ich finde an dieser Aufgabe schwierig, die Argumente des einen Teils zu verstehen, wenn man sich davor noch nicht mit §
805 ZPOund seinem Unterschied zu §
771 ZPObeschäftigt hat. Ich würde daher vorschlagen, die Aufgabe kleinschrittiger zu lösen

Major Tom(as)
24.12.2024, 11:56:25
Ich pushe diesen Vorschlag gerne noch einmal :)

Juraddicted
16.1.2025, 17:02:40
Ich ebenso :)
HanDerenoglu
29.1.2025, 12:50:26
wo in der klausur prüfen wir denn hier die abgrenzung? bzw. muss denn überhaupt eine abgrenzung erfolgen wenn es eh schon klar ist
pactasuntservanda04
4.5.2025, 16:03:41