Rechtsbehelf des Sicherungsnehmers

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Sicherungsgeber G ist im Besitz der zur Sicherheit an Sicherungsnehmer N übereigneten Maschine. Als G in Zahlungsschwierigkeiten gerät und Forderungen anderer Gläubiger nicht begleicht, vollstrecken diese in die Maschine.

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Einordnung des Falls

Rechtsbehelf des Sicherungsnehmers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es besteht regelmäßig die Gefahr, dass Gläubiger des Sicherungsgebers in das Sicherungsgut vollstrecken.

Genau, so ist das!

Die Gefahr, dass Gläubiger des Sicherungsgebers in das Sicherungsgut vollstrecken, ist enorm. Denn die zur Sicherheit übereigneten Sachen befinden sich regelmäßig im Besitz des Sicherungsgebers (Vollstreckungsschuldner), sodass für dessen Gläubiger nicht sofort und eindeutig erkennbar ist, dass die Sachen nicht ihrem Vollstreckungsschuldner, sondern einem Dritten (dem Sicherungsnehmer) gehören.
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2. N könnte mithilfe der Drittwiderspruchsklage die Verwertung des beim Schuldner G gepfändeten Sicherungsguts verhindern (§ 771 ZPO).

Ja, in der Tat!

Mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO kann ein Dritter der Vollstreckung widersprechen mit der Begründung, dass ihm die gepfändete Sache gehört. Ein solcher Rechtsbehelf ist auch erforderlich, da der Gerichtsvollzieher nicht überprüft, ob die gepfändete Sache tatsächlich zum Vermögen des Schuldners gehört. N kann die Verwertung des beim Schuldner gepfändeten Sicherungsguts mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO verhindern, sofern ihm ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht.Vertiefte Kenntnisse des Zwangsvollstreckungsrechts werden in der Regel erst im zweiten Staatsexamen erwartet.

3. Das Sicherungseigentum des N ist kein die Veräußerung hinderndes Recht iSd. § 771 ZPO. N ist an sich nur ein (besitzloser) Pfandgläubiger, der auf die vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO verwiesen ist.

Nein!

Zum Teil wird vertreten der Sicherungsnehmer sei an sich nur ein Pfandgläubiger, der allein auf die vorzugsweise Befriedigung aus § 805 ZPO verwiesen ist. Dagegen spricht jedoch, dass auch der Sicherungsnehmer vollwertiger Eigentümer ist. Zudem würde dem Sicherungsnehmer durch die Beschränkung auf § 805 ZPO eine bestimmte Verwertung (nämlich die Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher) aufgezwungen, obwohl er i. d. R. zum (günstigeren) freihändigen Verkauf berechtigt ist. Der Sicherungsnehmer soll überdies die Versteigerung der Sache zum momentanen Zeitpunkt verhindern können, anstatt auf die Geltendmachung des Erlöses beschränkt zu sein. Denn es ist gerade im Interesse des Sicherungsnehmers, dass der Sicherungsgeber weiterhin im Besitz des Sicherungsgegenstandes bleibt, da er regelmäßig nur so in der Lage ist, das Geld zur Tilgung seiner Schulden gegenüber dem Sicherungsnehmer zu verdienen. N steht ein die Veräußerung hinderndes Recht zu (§ 771 ZPO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CR7

CR7

17.1.2024, 14:53:08

Ich finde an dieser Aufgabe schwierig, die Argumente des einen Teils zu verstehen, wenn man sich davor noch nicht mit §

805 ZPO

und seinem Unterschied zu § 771 ZPO beschäftigt hat. Ich würde daher vorschlagen, die Aufgabe kleinschrittiger zu lösen


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