Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Rechtsbehelf des Sicherungsgebers bei Zwangsvollstreckung ggü. Sicherungsnehmer I
Rechtsbehelf des Sicherungsgebers bei Zwangsvollstreckung ggü. Sicherungsnehmer I
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sicherungsgeber G ist im unmittelbaren Besitz der zur Sicherheit an Sicherungsnehmer N übereigneten Maschine und zur Herausgabe nicht bereit. Als N in Zahlungsschwierigkeiten gerät und Forderungen anderer Gläubiger nicht begleicht, vollstrecken diese in die Maschine.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rechtsbehelf des Sicherungsgebers bei Zwangsvollstreckung ggü. Sicherungsnehmer I
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G könnte sich gegen die Vollstreckung mit der Erinnerung nach § 766 ZPO wehren, sofern bei der Vollstreckung Verfahrensrechte nicht gewahrt wurden.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. G ist als unmittelbarer Besitzer der Maschine erinnerungsbefugt (§ 809 ZPO), sodass ihm der Rechtsbehelf der Dritterinnerung nach § 766 ZPO zusteht.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
18.9.2023, 23:00:34
Mir war, als ob die Vollstreckungserinnerung keine Klage ist... Wieso sprecht ihr hier von einer Erinnerungsklage?