Rechtsbehelf des Sicherungsgebers bei Zwangsvollstreckung ggü. Sicherungsnehmer I
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sicherungsgeber G ist im unmittelbaren Besitz der zur Sicherheit an Sicherungsnehmer N übereigneten Maschine und zur Herausgabe nicht bereit. Als N in Zahlungsschwierigkeiten gerät und Forderungen anderer Gläubiger nicht begleicht, vollstrecken diese in die Maschine.
Einordnung des Falls
Rechtsbehelf des Sicherungsgebers bei Zwangsvollstreckung ggü. Sicherungsnehmer I
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G könnte sich gegen die Vollstreckung mit der Erinnerung nach § 766 ZPO wehren, sofern bei der Vollstreckung Verfahrensrechte nicht gewahrt wurden.
Genau, so ist das!
2. G ist als unmittelbarer Besitzer der Maschine erinnerungsbefugt (§ 809 ZPO), sodass ihm der Rechtsbehelf der Dritterinnerung nach § 766 ZPO zusteht.
Ja, in der Tat!
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evanici
18.9.2023, 23:00:34
Mir war, als ob die Vollstreckungserinnerung keine Klage ist... Wieso sprecht ihr hier von einer Erinnerungsklage?