Rechtsbehelf des Sicherungsgebers bei Zwangsvollstreckung ggü. Sicherungsnehmer I


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Sicherungsgeber G ist im unmittelbaren Besitz der zur Sicherheit an Sicherungsnehmer N übereigneten Maschine und zur Herausgabe nicht bereit. Als N in Zahlungsschwierigkeiten gerät und Forderungen anderer Gläubiger nicht begleicht, vollstrecken diese in die Maschine.

Einordnung des Falls

Rechtsbehelf des Sicherungsgebers bei Zwangsvollstreckung ggü. Sicherungsnehmer I

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G könnte sich gegen die Vollstreckung mit der Erinnerung nach § 766 ZPO wehren, sofern bei der Vollstreckung Verfahrensrechte nicht gewahrt wurden.

Genau, so ist das!

Mithilfe der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO kann eine Kontrolle formeller Mängel beim Vollstreckungsverfahren stattfinden. Dies setzt die Erinnerungsbefugnis desjenigen voraus, der die Erinnerungsklage erhebt. Der Vollstreckungsschuldner selbst ist stets erinnerungsbefugt, da er durch jede gegen ihn gerichtete Vollstreckungsmaßnahme in seiner Rechtsstellung betroffen ist (es sei denn, die Verfahrensvorschrift dient ausnahmsweise nur dem Schutz eines Dritten). Der Nicht-Schuldner (sog. Dritterinnerung) ist hingegen nur dann erinnerungsbefugt, wenn die verletzte Norm allein seine Rechte schützt.Solche drittschützenden Normen sind beispielsweise der Schutz des Drittgewahrsamsinhabers (§ 809 ZPO) sowie die Pfändungsschutzvorschriften, die auch zugunsten der Hausangehörigen greifen (§ 811 Abs.1 Nr.5 ZPO).

2. G ist als unmittelbarer Besitzer der Maschine erinnerungsbefugt (§ 809 ZPO), sodass ihm der Rechtsbehelf der Dritterinnerung nach § 766 ZPO zusteht.

Ja, in der Tat!

In eine Sache, die sich im Gewahrsam eines Dritten befindet, kann nach § 809 ZPO nur vollstreckt werden, wenn der Dritte zur Herausgabe der Sache bereit ist. § 809 ZPO ist eine drittschützende Norm. Da G, der als unmittelbarer Besitzer auch Gewahrsamsinhaber ist, nicht zur Herausgabe der Maschine bereit ist, wird bei der Vollstreckung gegen § 809 ZPO verstoßen. Folglich ist G erinnerungsbefugt (§ 766 ZPO).Vertiefte Kenntnisse des Zwangsvollstreckungsrechts werden in der Regel erst im zweiten Staatsexamen erwartet.

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EVA

evanici

18.9.2023, 23:00:34

Mir war, als ob die Vollstreckungserinnerung keine Klage ist... Wieso sprecht ihr hier von einer Erinnerungsklage?


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