Rechtsbehelf des Sicherungsgebers bei Zwangsvollstreckung ggü. Sicherungsnehmer II


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Sicherungsgeber G ist im Besitz der zur Sicherheit an Sicherungsnehmer N übereigneten Maschine. Als N in Zahlungsschwierigkeiten gerät und Forderungen anderer Gläubiger nicht begleicht, vollstrecken diese in die Maschine. Zu diesem Zeitpunkt liegt bereits Verwertungsreife vor.

Einordnung des Falls

Rechtsbehelf des Sicherungsgebers bei Zwangsvollstreckung ggü. Sicherungsnehmer II

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Dem G steht als berechtigter Besitzer ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO zu.

Ja!

Der Besitz als solcher ist grundsätzlich kein Recht im Sinne des § 771 ZPO, weil aus dem Besitz als bloß tatsächlichem Verhältnis nicht folgt, dass die Sache nicht zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners (Sicherungsnehmer) gehört. Maßgeblich ist insoweit vielmehr das Recht zum Besitz. Daher kann bei der Mobiliarvollstreckung nach hM allein dem berechtigten Besitzer ein Interventionsrecht zustehen. G ist aufgrund des Sicherungsvertrags zum Besitz berechtigt. Als berechtigtem Besitzer steht ihm ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO zu.Vertiefte Kenntnisse des Zwangsvollstreckungsrechts werden in der Regel erst im zweiten Staatsexamen erwartet.

2. G kann hier somit die Vollstreckung in die Maschine mithilfe der Drittwiderspruchsklage verhindern (§ 771 ZPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Dem Sicherungsgeber steht bei der Vollstreckung der Gläubiger des Sicherungsnehmers nur bis zum Eintritt der Verwertungsreife ein Interventionsrecht nach § 771 ZPO zu. Denn nur bis zur Verwertungsreife gehört die Sache aufgrund der treuhänderischen Bindung im Rahmen der Sicherungsübereignung wirtschaftlich noch zum Vermögen des Sicherungsgebers. Nach Verwertungsreife ist das Verbot des Zugriffs durch die Gläubiger jedoch nicht mehr zu rechtfertigen, da dann keine Verwertungsbeschränkung mehr besteht. Da zum Vollstreckungszeitpunkt bereits Verwertungsreife eingetreten ist, kann G die Vollstreckung in die Maschine nicht mehr mit der Drittwiderspruchklage verhindern.

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