Zivilrecht

Sachenrecht

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

Rechtsbehelf des Sicherungsgebers bei Zwangsvollstreckung ggü. Sicherungsnehmer II

Rechtsbehelf des Sicherungsgebers bei Zwangsvollstreckung ggü. Sicherungsnehmer II

2. Juli 2025

2 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Sicherungsgeber G ist im Besitz der zur Sicherheit an Sicherungsnehmer N übereigneten Maschine. Als N in Zahlungsschwierigkeiten gerät und Forderungen anderer Gläubiger nicht begleicht, vollstrecken diese in die Maschine. Zu diesem Zeitpunkt liegt bereits Verwertungsreife vor.

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Einordnung des Falls

Rechtsbehelf des Sicherungsgebers bei Zwangsvollstreckung ggü. Sicherungsnehmer II

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der Sicherungsübereignung steht einem Sicherungsgeber als berechtigtem Besitzer vor der Verwertungsreife grds. ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 Abs. 1 ZPO zu.

Ja!

Der Besitz als solcher ist grundsätzlich kein Recht im Sinne des § 771 ZPO, weil aus dem Besitz als bloß tatsächlichem Verhältnis nicht folgt, dass die Sache nicht zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners (Sicherungsnehmer) gehört. Maßgeblich ist insoweit vielmehr das Recht zum Besitz. Daher kann bei der Mobiliarvollstreckung nach h.M. allein dem berechtigten Besitzer ein Interventionsrecht zustehen. Ein Recht zum besitz des Sicherungsgebers kann sich insbesondere aus dem Sicherungsvertrag ergeben. Vertiefte Kenntnisse des Zwangsvollstreckungsrechts werden in der Regel erst im zweiten Staatsexamen erwartet.
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2. G kann hier als berechtigter Besitzer somit die Vollstreckung in die Maschine mithilfe der Drittwiderspruchsklage verhindern (§ 771 Abs. 1 ZPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Dem Sicherungsgeber steht bei der Vollstreckung der Gläubiger des Sicherungsnehmers nur bis zum Eintritt der Verwertungsreife ein Interventionsrecht nach § 771 Abs. 1 ZPO zu. Denn nur bis zur Verwertungsreife gehört die Sache aufgrund der treuhänderischen Bindung im Rahmen der Sicherungsübereignung wirtschaftlich noch zum Vermögen des Sicherungsgebers. Nach Verwertungsreife ist das Verbot des Zugriffs durch die Gläubiger jedoch nicht mehr zu rechtfertigen, da dann keine Verwertungsbeschränkung mehr besteht. Da zum Vollstreckungszeitpunkt bereits Verwertungsreife eingetreten ist, kann G die Vollstreckung in die Maschine nicht mehr mit der Drittwiderspruchsklage verhindern.
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