Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen 2.1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schießt vorsätzlich auf O und verletzt sie lebensgefährlich. T bereut die Tat, ist aber erstarrt. Als Os Freund vorbeikommt und O mit Wiederbelebungsmaßnahmen rettet, tut T daher nichts, obwohl sie eingreifen könnte.
Einordnung des Falls
Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen 2.1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Tat wurde ohne Zutun der T nicht vollendet (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).
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Ja, in der Tat!
2. T hat sich bemüht, den Erfolg zu verhindern (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).
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Nein!
Fundstellen
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lennart20
18.6.2023, 09:14:11
Warum wird in der Subsumtion von der „Aufhebung der Schuld“ gesprochen? Meines Wissens nach ist der Rücktritt ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, der die Schuld unberührt lässt, oder bin ich falsch?