Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen 2.1

Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen 2.1

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schießt vorsätzlich auf O und verletzt sie lebensgefährlich. T bereut die Tat, ist aber erstarrt. Als Os Freund vorbeikommt und O mit Wiederbelebungsmaßnahmen rettet, tut T daher nichts, obwohl sie eingreifen könnte.

Diesen Fall lösen 89,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen 2.1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Tat wurde ohne Zutun der T nicht vollendet (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Nichtvollendung ohne Zutun des Täters meint, dass die (Rettungs-)Handlung des Täters nicht kausal für das Ausbleiben des Erfolges war. Erforderlich ist also das Ausbleiben des Erfolges und die fehlende Kausalität einer Handlung des Täters. T war erstarrt und handelte gar nicht, sodass auch keine kausale Handlung ihrerseits vorliegt. Kausal waren die Wiederbelebungsmaßnahmen des Freundes von O. Die ausbleibende Vollendung beruhte daher nicht auf dem Zutun der T.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. T hat sich bemüht, den Erfolg zu verhindern (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).

Nein!

Ein Sichbemühen liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich eine Handlung vornimmt, die nach seiner Vorstellung geeignet ist, den Erfolg zu verhindern und den in Gang gesetzten Kausalverlauf zu unterbrechen. T hat keine Handlung unternommen, sondern allein den Freund der O gewähren lassen. Dies stellt keine Handlung, sondern ein Unterlassen dar. Das ist nach herrschender Meinung nicht ausreichend, da ein Laufenlassen der Dinge die Aufhebung der Schuld nicht begründen kann. Das Merkmal wird häufig mit der Anforderung der Ernsthaftigkeit verbunden. Für den Aufbau einer Klausur kann es aber übersichtlicher sein, wenn Du das Merkmal gesondert prüfst.
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lennart20

lennart20

18.6.2023, 09:14:11

Warum wird in der Subsumtion von der „Aufhebung der Schuld“ gesprochen? Meines Wissens nach ist der Rücktritt ein

persönlicher Strafaufhebungsgrund

, der die Schuld unberührt lässt, oder bin ich falsch?

Simon

Simon

20.3.2024, 23:20:17

Wie verhält sich das zum unbeendeten Versuch? Stellt man auf den Zeitpunkt des Rücktritts durch Entscheiden gegen ein Eingreifen ab (korrigierter Rücktrittshorizont), so läge doch ein unbeendeter Versuch vor, da wegen der Rettungshandlungen der Dritten, der Täter noch nicht alles aus seiner Sicht zur Tatbestandsverwirklichung Notwendige getan hat. Oder bleiben diese Rettungshandlungen aus Wertungsgesichtspunkten bei Bestimmung des beendeten Versuchs außer Betracht?

PK

P K

22.3.2024, 21:18:04

Gefühlsmäßig würde ich sagen, dass man das Eingreifen des Dritten nicht bei der Abgrenzung beendet - unbeendet berücksichtigen kann. Der Täter ging doch hier zutreffend davon aus, dass er das Opfer lebensgefährlich verletzt hat und alles Erforderliche getan hat. Der Täter kann nicht dadurch privilegiert werden, dass er etwas unterlässt, was ihm verboten wäre, nämlich die Rettungsbemühungen des Dritten zu verhindern. Das ist alles aber sehr streitig. Zum Teil argumentiert man auch damit, dass das Abhalten der fremden Rettungsbemühungen eine neue Tat wäre.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.