Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen 2.1
Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen 2.1
24. Januar 2025
3 Kommentare
4,6 ★ (3.280 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schießt vorsätzlich auf O und verletzt sie lebensgefährlich. T bereut die Tat, ist aber erstarrt. Als Os Freund vorbeikommt und O mit Wiederbelebungsmaßnahmen rettet, tut T daher nichts, obwohl sie eingreifen könnte.
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Einordnung des Falls
Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen 2.1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Tat wurde ohne Zutun der T nicht vollendet (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat sich bemüht, den Erfolg zu verhindern (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lennart20
18.6.2023, 09:14:11
Warum wird in der Subsumtion von der „Aufhebung der Schuld“ gesprochen? Meines Wissens nach ist der
Rücktrittein
persönlicher Strafaufhebungsgrund, der die Schuld unberührt lässt, oder bin ich falsch?
Simon
20.3.2024, 23:20:17
Wie verhält sich das zum unbeendeten Versuch? Stellt man auf den Zeitpunkt des
Rücktritts durch Entscheiden gegen ein Eingreifen ab (
korrigierter Rücktrittshorizont), so läge doch ein
unbeendeter Versuchvor, da wegen der Rettungshandlungen der Dritten, der Täter noch nicht alles aus seiner Sicht zur
Tatbestandsverwirklichung Notwendige getan hat. Oder bleiben diese Rettungshandlungen aus Wertungsgesichtspunkten bei Bestimmung des beendeten Versuchs außer Betracht?
P K
22.3.2024, 21:18:04
Gefühlsmäßig würde ich sagen, dass man das Eingreifen des Dritten nicht bei der Abgrenzung beendet - unbeendet berücksichtigen kann. Der Täter ging doch hier zutreffend davon aus, dass er das Opfer lebensgefährlich verletzt hat und alles Erforderliche getan hat. Der Täter kann nicht dadurch privilegiert werden, dass er etwas unterlässt, was ihm verboten wäre, nämlich die Rettungsbemühungen des Dritten zu verhindern. Das ist alles aber sehr streitig. Zum Teil argumentiert man auch damit, dass das Abhalten der fremden Rettungsbemühungen eine neue Tat wäre.