Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen 2.1


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schießt vorsätzlich auf O und verletzt sie lebensgefährlich. T bereut die Tat, ist aber erstarrt. Als Os Freund vorbeikommt und O mit Wiederbelebungsmaßnahmen rettet, tut T daher nichts, obwohl sie eingreifen könnte.

Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen 2.1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Tat wurde ohne Zutun der T nicht vollendet (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Nichtvollendung ohne Zutun des Täters meint, dass die (Rettungs-)Handlung des Täters nicht kausal für das Ausbleiben des Erfolges war. Erforderlich ist also das Ausbleiben des Erfolges und die fehlende Kausalität einer Handlung des Täters. T war erstarrt und handelte gar nicht, sodass auch keine kausale Handlung ihrerseits vorliegt. Kausal waren die Wiederbelebungsmaßnahmen des Freundes von O. Die ausbleibende Vollendung beruhte daher nicht auf dem Zutun der T.

2. T hat sich bemüht, den Erfolg zu verhindern (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).

Nein!

Ein Sichbemühen liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich eine Handlung vornimmt, die nach seiner Vorstellung geeignet ist, den Erfolg zu verhindern und den in Gang gesetzten Kausalverlauf zu unterbrechen. T hat keine Handlung unternommen, sondern allein den Freund der O gewähren lassen. Dies stellt keine Handlung, sondern ein Unterlassen dar. Das ist nach herrschender Meinung nicht ausreichend, da ein Laufenlassen der Dinge die Aufhebung der Schuld nicht begründen kann. Das Merkmal wird häufig mit der Anforderung der Ernsthaftigkeit verbunden. Für den Aufbau einer Klausur kann es aber übersichtlicher sein, wenn Du das Merkmal gesondert prüfst.

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