Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T vergiftet O. Die Menge ist jedoch nicht tödlich, was T aber nicht weiß. Kurz darauf bereut T die Tat und gibt O eine Pflanze, welche T für das beste Gegengift hält. In Wirklichkeit ist die Pflanze als Gegengift völlig ungeeignet.
Einordnung des Falls
Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Tat wurde ohne Zutun des T nicht vollendet (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
2. T hat sich bemüht, den Erfolg zu verhindern (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
3. T hat sich nach der Rechtsprechung „ernsthaft“ bemüht (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
Jurafuchs kostenlos testen
Faby
11.5.2023, 18:19:24
Im nächsten Kapital wird erwähnt, dass es sich dabei um die "Theorie der optimalen Rettungsbemühungen" handelt. Ich halte es für sinnvoll, das auch hier schon zu erwähnen :)

Nora Mommsen
12.5.2023, 12:19:39
Hallo Faby, es gibt eine Theorie der optimalen Rettungsbemühungen. Diese wäre vorliegend aber nicht zu bejahen. Denn zwar hat T das nach seiner Vorstellung am besten geeignete Gegengift gegeben, allerdings hat er es z.B. unterlassen medizinische Hilfe herbeizuholen oder O in ein Krankenhaus zu verbringen. Nach der Theorie der optimalen Rettungsbemühungen, muss der Täter alles in seiner Macht stehende tun um den Eintritt des Erfolgs zu verhindern. Diese Theorie wird vom BGH aber nicht verfolgt, sondern stellt vielmehr eine Literaturmeinung dar. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team