Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen 3


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T vergiftet O. Die Menge ist jedoch nicht tödlich, was T aber nicht weiß. Kurz darauf bereut T die Tat und gibt O eine Pflanze, welche T für das beste Gegengift hält. In Wirklichkeit ist die Pflanze als Gegengift völlig ungeeignet.

Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Tat wurde ohne Zutun des T nicht vollendet (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).

Ja!

Nichtvollendung ohne Zutun des Täters meint, dass die (Rettungs-)Handlung des Täters nicht kausal für das Ausbleiben des Erfolges war. Erforderlich ist also das Ausbleiben des Erfolges und die fehlende Kausalität einer Handlung des Täters. Die Gabe der Pflanze durch T war nicht kausal. Kausal war allein die Untauglichkeit des Tatmittels, also die nicht tödliche Menge des Gifts.

2. T hat sich bemüht, den Erfolg zu verhindern (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Ein Sichbemühen liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich eine Handlung vornimmt, die nach seiner Vorstellung geeignet ist, den Erfolg zu verhindern und den in Gang gesetzten Kausalverlauf zu unterbrechen. T hat dem O ein Gegengift verabreicht und handelte dabei mit Verhinderungsvorsatz.

3. T hat sich nach der Rechtsprechung „ernsthaft“ bemüht (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Nach der Rechtsprechung liegt Ernsthaftigkeit vor, wenn der Täter das aus seiner Sicht beste und geeignetste Rettungsmittel wählt. Das Gegengift war völlig ungeeignet. Es kommt bei der Eignung jedoch alleine auf die Vorstellung des Täters an. T geht von einer Wirkung des „Gegengiftes“ aus. Dabei geht T auch davon aus, dass die Verabreichung eines Gegenmittels das beste Mittel darstellt.

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FABY

Faby

11.5.2023, 18:19:24

Im nächsten Kapital wird erwähnt, dass es sich dabei um die "Theorie der optimalen Rettungsbemühungen" handelt. Ich halte es für sinnvoll, das auch hier schon zu erwähnen :)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

12.5.2023, 12:19:39

Hallo Faby, es gibt eine Theorie der optimalen Rettungsbemühungen. Diese wäre vorliegend aber nicht zu bejahen. Denn zwar hat T das nach seiner Vorstellung am besten geeignete Gegengift gegeben, allerdings hat er es z.B. unterlassen medizinische Hilfe herbeizuholen oder O in ein Krankenhaus zu verbringen. Nach der Theorie der optimalen Rettungsbemühungen, muss der Täter alles in seiner Macht stehende tun um den Eintritt des Erfolgs zu verhindern. Diese Theorie wird vom BGH aber nicht verfolgt, sondern stellt vielmehr eine Literaturmeinung dar. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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