Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen 2.2


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schießt auf O. T bereut die Tat, ist aber erstarrt. Als der Freund des O kommt und diesem hilft, tut T daher nichts, obwohl sie eingreifen könnte.

Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen 2.2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich nach einer Mindermeinung bemüht, den Erfolg zu verhindern (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Ein Sichbemühen liegt dann vor, wenn der Täter vorsätzliche eine Handlung vornimmt, die nach seiner Vorstellung geeignet ist, den Erfolg zu verhindern und den in Gang gesetzten Kausalverlauf zu unterbrechen. Nach einer Mindermeinung kann es ausreichend sein, wenn der Täter störende Handlungen unterlässt, weil das Unterlassen besser sein kann als ein aktives Handeln. T hat keine Handlung unternommen, sondern allein den Freund des O gewähren lassen. T lässt den Freund gewähren, da sie selbst keine bessere Rettungsmöglichkeit sieht. Möglicherweise hätte es auch keinen Mehrwert, noch den Notarzt zu rufen, weil dieser das Tatopfer nicht rechtzeitig erreichen würde.

2. Die Mindermeinung argumentiert vor allem mit den Schutzzwecken.

Ja, in der Tat!

Die Vertreter der Mindermeinung argumentieren vor allem mit dem Mehrwert für die Schutzzwecke. Durch den Einbezug des Unterlassens in den Rücktritt reiche der Opferschutz weiter und auch die Vollendung von Straftaten werde so eher verhindert, da der Täter durch bloßes Unterlassen Straffreiheit erlangen könne. Ansonsten bestünde kein Anreiz, Rettungshandlungen nicht zu unterbrechen. Auch sei es teilweise vom Zufall abhängig, ob eine Handlung vorliege, je nachdem wie der Sachverhalt gerade liege. So würde es etwa vom Zufall abhängen, ob der Täter dem Opfer das Telefon noch geben müsste, oder dieses das Telefon selbst erreichen könnte.

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