Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen 2.2
Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen 2.2
18. April 2025
3 Kommentare
4,7 ★ (4.373 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T schießt auf O. T bereut die Tat, ist aber erstarrt. Als der Freund des O kommt und diesem hilft, tut T daher nichts, obwohl sie eingreifen könnte.
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Einordnung des Falls
Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen 2.2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich nach einer Mindermeinung bemüht, den Erfolg zu verhindern (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Mindermeinung argumentiert vor allem mit den Schutzzwecken.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rechtsanwalt B. Trüger
9.1.2025, 09:45:44
Bleibt die Mindermeinung auch bei diesem Fall bei diesem Ergebnis? T ist ja erstarrt und kann physisch gar nicht tätig werden. Er unterlässt die Gegenhandlungen ja somit nicht gezielt/gewollt? Oder gibt es ggf. noch Vertreter der m.M. die hier unterscheiden? Vielen Dank :)