Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Drohung gegenüber Unentschlossenen
Drohung gegenüber Unentschlossenen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T teilt seinem Einbrecherkollegen O mit, dass dieser beim nächsten "Bruch" unbedingt dabei sein sollte, da er sonst dem Bewährungshelfer des O von dessen nebenberuflichen Aktivitäten erzählen werde. O ist sich noch unschlüssig, was er tun soll. Wenig später willigt er zum nächsten gemeinsamen Einbruch ein.
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Einordnung des Falls
Drohung gegenüber Unentschlossenen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel" an den O ausgesprochen (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.
Ja, in der Tat!
3. T hat gerade mit der eingesetzten Drohung das Tun des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Larzed
27.2.2023, 10:11:37
Kann man aus der Formulierung, dass O zunächst unschlüssig ist, aber später doch mitmacht wirklich schließen, dass der nötigungsspezifische Zusammenhang gegeben ist? Müsste man nicht eher aus der anfänglichen Unentschlossenheit des O mangels Sachverhaltsangaben schließen, dass der Zusammenhang im Zweifel abzulehnen ist?
NyelaPheles
3.5.2024, 11:39:19
Ich hab mich das selbe gefragt. Vlt kann da das Jurafuchs Team ja weiterhelfen.
hannabuma
13.11.2024, 01:56:36
Ich würde sagen, dass es unerheblich ist, ob O länger über seine Entscheidung nachdenkt oder direkt zustimmt. Solange seine Entscheidung aus der Zwangswirkung der
Drohungresultiert, liegt ein Zusammenhang vor. Anders wäre es dann, wenn er sich nach längerer Überlegung dazu entschließt aus eigenem Interesse unabhängig von der
Drohungzu handeln.
Julian Ost
20.11.2024, 13:28:33
@[hannabuma](171851) Allerdings ergibt sich mMn nicht aus dem Sachverhalt, dass der Nötigungserfolg kausal und objektiv zurechenbar aus der Nötigung entstanden ist. So steht dort nur, dass er sich nach Bedenkzeit dazu entscheidet mitzuwirken. Aus welchem Gründen bleibt, insbesondere im Gegensatz zum artverwandten Fall einige Einheiten davor, nicht erwähnt.