Drohung gegenüber Unentschlossenen

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T teilt seinem Einbrecherkollegen O mit, dass dieser beim nächsten "Bruch" unbedingt dabei sein sollte, da er sonst dem Bewährungshelfer des O von dessen nebenberuflichen Aktivitäten erzählen werde. O ist sich noch unschlüssig, was er tun soll. Wenig später willigt er zum nächsten gemeinsamen Einbruch ein.

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Einordnung des Falls

Drohung gegenüber Unentschlossenen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel" an den O ausgesprochen (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Drohung ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Übel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt. Empfindlich ist ein Übel, wenn es bei objektiver Beurteilung und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen. T stellt O in Aussicht, dessen Bewährungshelfer über die Einbrüche zu informieren. Dies und die möglicherweise damit einhergehenden Folgen stellen für den O einen erheblichen Nachteil dar. Ab diesem Zeitpunkt liegt eine Verletzung der Willensbildungsfreiheit des O vor, auch wenn O noch unschlüssig bezüglich seiner Verhaltensalternative ist.
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2. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.

Ja, in der Tat!

Die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Handlung meint ein positives Tun. O entschließt sich aktiv beim nächsten Einbruch mitzuwirken.

3. T hat gerade mit der eingesetzten Drohung das Tun des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).

Ja!

Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen, d.h. das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung. Der Zusammenhang fehlt, wenn das Opfer auf eigenen Entschluss oder fremden Rat dem Verlangen des Täters nachgibt. O ist gerade deshalb tätig geworden, weil T ihn dazu genötigt hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Larzed

Larzed

27.2.2023, 10:11:37

Kann man aus der Formulierung, dass O zunächst unschlüssig ist, aber später doch mitmacht wirklich schließen, dass der nötigungsspezifische Zusammenhang gegeben ist? Müsste man nicht eher aus der anfänglichen Unentschlossenheit des O mangels Sachverhaltsangaben schließen, dass der Zusammenhang im Zweifel abzulehnen ist?

NYE

NyelaPheles

3.5.2024, 11:39:19

Ich hab mich das selbe gefragt. Vlt kann da das Jurafuchs Team ja weiterhelfen.

HAN

hannabuma

13.11.2024, 01:56:36

Ich würde sagen, dass es unerheblich ist, ob O länger über seine Entscheidung nachdenkt oder direkt zustimmt. Solange seine Entscheidung aus der Zwangswirkung der

Drohung

resultiert, liegt ein Zusammenhang vor. Anders wäre es dann, wenn er sich nach längerer Überlegung dazu entschließt aus eigenem Interesse unabhängig von der

Drohung

zu handeln.

Julian Ost

Julian Ost

20.11.2024, 13:28:33

@[hannabuma](171851) Allerdings ergibt sich mMn nicht aus dem Sachverhalt, dass der Nötigungserfolg kausal und objektiv zurechenbar aus der Nötigung entstanden ist. So steht dort nur, dass er sich nach Bedenkzeit dazu entscheidet mitzuwirken. Aus welchem Gründen bleibt, insbesondere im Gegensatz zum artverwandten Fall einige Einheiten davor, nicht erwähnt.


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