leicht

Diesen Fall lösen 93,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T teilt seinem Einbrecherkollegen O mit, dass dieser beim nächsten "Bruch" unbedingt dabei sein sollte, da er sonst dem Bewährungshelfer des O von dessen nebenberuflichen Aktivitäten erzählen werde. O ist sich noch unschlüssig, was er tun soll. Wenig später willigt er zum nächsten gemeinsamen Einbruch ein.

Einordnung des Falls

Drohung gegenüber Unentschlossenen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel" an den O ausgesprochen (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Drohung ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Übel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt. Empfindlich ist ein Übel, wenn es bei objektiver Beurteilung und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen. T stellt O in Aussicht, dessen Bewährungshelfer über die Einbrüche zu informieren. Dies und die möglicherweise damit einhergehenden Folgen stellen für den O einen erheblichen Nachteil dar. Ab diesem Zeitpunkt liegt eine Verletzung der Willensbildungsfreiheit des O vor, auch wenn O noch unschlüssig bezüglich seiner Verhaltensalternative ist.

2. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.

Ja, in der Tat!

Die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Handlung meint ein positives Tun. O entschließt sich aktiv beim nächsten Einbruch mitzuwirken.

3. T hat gerade mit der eingesetzten Drohung das Tun des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).

Ja!

Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen, d.h. das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung. Der Zusammenhang fehlt, wenn das Opfer auf eigenen Entschluss oder fremden Rat dem Verlangen des Täters nachgibt. O ist gerade deshalb tätig geworden, weil T ihn dazu genötigt hat.

Jurafuchs kostenlos testen


Larzed

Larzed

27.2.2023, 10:11:37

Kann man aus der Formulierung, dass O zunächst unschlüssig ist, aber später doch mitmacht wirklich schließen, dass der nötigungsspezifische Zusammenhang gegeben ist? Müsste man nicht eher aus der anfänglichen Unentschlossenheit des O mangels Sachverhaltsangaben schließen, dass der Zusammenhang im Zweifel abzulehnen ist?

NYE

NyelaPheles

3.5.2024, 11:39:19

Ich hab mich das selbe gefragt. Vlt kann da das Jurafuchs Team ja weiterhelfen.


© Jurafuchs 2024