Drohung gegenüber Unentschlossenen
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T teilt seinem Einbrecherkollegen O mit, dass dieser beim nächsten "Bruch" unbedingt dabei sein sollte, da er sonst dem Bewährungshelfer des O von dessen nebenberuflichen Aktivitäten erzählen werde. O ist sich noch unschlüssig, was er tun soll. Wenig später willigt er zum nächsten gemeinsamen Einbruch ein.
Einordnung des Falls
Drohung gegenüber Unentschlossenen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel" an den O ausgesprochen (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
2. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.
Ja, in der Tat!
3. T hat gerade mit der eingesetzten Drohung das Tun des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja!
Fundstellen
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Larzed
27.2.2023, 10:11:37
Kann man aus der Formulierung, dass O zunächst unschlüssig ist, aber später doch mitmacht wirklich schließen, dass der nötigungsspezifische Zusammenhang gegeben ist? Müsste man nicht eher aus der anfänglichen Unentschlossenheit des O mangels Sachverhaltsangaben schließen, dass der Zusammenhang im Zweifel abzulehnen ist?
NyelaPheles
3.5.2024, 11:39:19
Ich hab mich das selbe gefragt. Vlt kann da das Jurafuchs Team ja weiterhelfen.