Fixieren im Rahmen einer Körperverletzung
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T will dem O, der ihm seine Freundin ausgespannt hat, ein blaues Auge verpassen. Um besser zielen zu können, fixiert er den ihm körperlich unterlegenen O am Boden. Kurze Zeit später jedoch eilt der Nachbar mit Pfefferspray herbei und veranlasst T zum Fliehen.
Einordnung des Falls
Fixieren im Rahmen einer Körperverletzung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T "einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
2. Indem T den O fixiert, hat er "Gewalt" ausgeübt (§ 240 Abs. 1 Var. StGB).
Ja!
3. Ein Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) in Form einer Duldung ist eingetreten.
Nein, das ist nicht der Fall!