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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T will dem O, der ihm seine Freundin ausgespannt hat, ein blaues Auge verpassen. Um besser zielen zu können, fixiert er den ihm körperlich unterlegenen O am Boden. Kurze Zeit später jedoch eilt der Nachbar mit Pfefferspray herbei und veranlasst T zum Fliehen.

Einordnung des Falls

Fixieren im Rahmen einer Körperverletzung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn T "einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Geschütztes Rechtsgut ist nach h.M. die persönliche Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung. Der objektive Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) setzt voraus (1) ein Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel), (2) einen Nötigungserfolg (Handlung, Duldung oder Unterlassung) und (3) den nötigungsspezifischen Zusammenhang zwischen (1) und (2).

2. Indem T den O fixiert, hat er "Gewalt" ausgeübt (§ 240 Abs. 1 Var. StGB).

Ja!

Der klassische Gewaltbegriff setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Ein Fixieren am Boden, sei es auch kurzfristig, stellt eine Gewaltanwendung dar.

3. Ein Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) in Form einer Duldung ist eingetreten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist ein zweiaktiges Delikt. Der Täter muss durch Drohung oder Gewalt ein Opferverhalten (Handlung, Duldung oder Unterlassung) herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Die Duldung ist eine Unterart des Unterlassens, sprich das Unterlassen von Gegenwehr gegen eine Handlung des Täters oder die eines Dritten. Aus der Struktur des Nötigungstatbestandes ergibt sich, dass der erduldete Nötigungserfolg nicht mit der Erduldung der Gewalt gleichgesetzt werden darf. Jedoch muss bei der Gewaltanwendung durch eine Körperverletzungshandlung das vom Täter erstrebte Opferverhalten über die mit der durch die Körperverletzungshandlung verbundene Beeinträchtigung hinausgehen. Entscheidend ist, ob der Genötigte infolge der Handlung des Täters mit der vom Täter geforderten Handlung zumindest begonnen hat. Verfolgt der Täter - wie hier T - keine weitergehenden Ziele, genügt das kurzfristige Fixieren als unselbstständiger Teil der vom Täter verübten Gewalt nicht aus.

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