Eine (straflose) Warnung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T beobachtet, wie sein Kumpel O auf dem Rewe-Parkplatz ein anderes Auto beim Ausparken berührt und wegfährt. Er teilt O daraufhin mit, O habe mit "heftigen zivilrechtlichen und auch strafrechtlichen Konsequenzen" zu rechnen, wenn er sich nicht umgehend bei der Polizei melde. O ist so eingeschüchtert, dass er sich bei den Ordnungshütern meldet.

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Einordnung des Falls

Eine (straflose) Warnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat eine "Drohung" gegenüber dem O ausgesprochen (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Nein!

Drohung ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. T warnt O vor rechtlichen Konsequenzen. T hat darauf aber keinen Einfluss und gibt auch nicht vor, einen solchen Einfluss auf den Geschehensablauf zu haben. Eine solche Einflussnahme käme nur in Betracht, wenn T selbst dem O in Aussicht stellen würde, eine Anzeige zu erstatten, sollte O den Anweisungen von T nicht Folge leisten. Somit handelt es sich hier lediglich um eine Warnung, die einer Drohung (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB) nicht gleichzusetzen ist.
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