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Verbundene Verträge – Bereicherungsrechtlicher Ausgleich bei Doppelmangel
Sachverhalt
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Rückforderung gezahlter Darlehensraten nach Anfechtung bei Kfz-Kauf
Verbraucher K kauft 2018 von Händlerin V einen „Neuwagen“. V weiß, dass das Auto nicht neu ist. Zur Finanzierung nimmt K bei der Bank B, die sich Vs Mitwirkung bedient, ein Darlehen auf. Dieses zahlt B vertragsgemäß an V aus. 2020 bemerkt K die Täuschung und ficht den Kaufvertrag an. B verlangt weiter Tilgung der vereinbarten Darlehensraten.
BGH zur unzulässigen Nutzung eines Prominentenbildes als Clickbait (BGH, 21.01.2021 – I ZR 120/19): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird nicht nur in der Grundrechtsklausur relevant, sondern ist auch im Zivilrecht beliebter Prüfungsgegenstand, um zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Fragestellungen zu verschränken. Die Besonderheit des vorliegenden Falls besteht darin, dass das APR ausnahmsweise nicht im Kontext eines Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 2 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB) oder deliktischen Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) herangezogen wurde. Vielmehr stand die Frage im Mittelpunkt, inwieweit der Vorteil, den der Betreiber von TV-Movie durch die unzulässige Nutzung eines Bildes von Günther Jauch erlangt hatte, bereicherungsrechtlich abgeschöpft werden konnte (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). Da die konkrete Nutzung nicht mehr herausgegeben werden kann, kommt allein Wertersatz in Betracht (§ 818 Abs. 2 BGB). Wie auch beim Schadensersatz, hat es der BGH bei der Bemessung des Wertersatzes dabei genügen lassen, dass auf eine „fiktive Lizenzgebühr“ abgestellt wird. Beweisschwierigkeiten im Hinblick auf einen konkret durch die Nutzung erlangten Gewinn entfallen somit.