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Prominentenbild als Clickbait – Verletzung des APR?

einfach
schwer
9. Mai 2023
14 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs Illustration zum Fall zur unzulässigen Nutzung eines Prominentenbildes als Clickbait (BGH, 21.01.2021 – I ZR 120/19): Der Betreiber der TV-Zeitschrift "TV-Movie".postet auf Facebook: „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht.“ Der Post enthält vier Bilder prominenter Fernsehmoderatoren, darunter ein Bild von Günther Jauch.
P betreibt die Zeitschrift „TV Movie“, eine Internetseite und ein Facebook-Profil. P postet auf Facebook: „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht.“ Der Post enthält vier Bilder prominenter Fernsehmoderatoren, darunter ein Bild von Günther Jauch (J). J hat der Verwendung des Bildes nicht zugestimmt. Der Post verlinkt auf die Website der P. Dort berichtet P wahrheitsgemäß über die Erkrankung eines der drei anderen Moderatoren. Informationen über den J finden sich dort nicht. J verlangt Ersatz für die Nutzung seines Bildes in Höhe von €20.000.

Einordnung

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird nicht nur in der Grundrechtsklausur relevant, sondern ist auch im Zivilrecht beliebter Prüfungsgegenstand, um zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Fragestellungen zu verschränken. Die Besonderheit des vorliegenden Falls besteht darin, dass das APR ausnahmsweise nicht im Kontext eines Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 2 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB) oder deliktischen Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) herangezogen wurde. Vielmehr stand die Frage im Mittelpunkt, inwieweit der Vorteil, den der Betreiber von TV-Movie durch die unzulässige Nutzung eines Bildes von Günther Jauch erlangt hatte, bereicherungsrechtlich abgeschöpft werden konnte (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). Da die konkrete Nutzung nicht mehr herausgegeben werden kann, kommt allein Wertersatz in Betracht (§ 818 Abs. 2 BGB). Wie auch beim Schadensersatz, hat es der BGH bei der Bemessung des Wertersatzes dabei genügen lassen, dass auf eine „fiktive Lizenzgebühr“ abgestellt wird. Beweisschwierigkeiten im Hinblick auf einen konkret durch die Nutzung erlangten Gewinn entfallen somit.

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