Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2021
BGH zur unzulässigen Nutzung eines Prominentenbildes als Clickbait
BGH zur unzulässigen Nutzung eines Prominentenbildes als Clickbait
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
P betreibt die Zeitschrift „TV Movie“, eine Internetseite und ein Facebook-Profil. P postet auf Facebook: „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht.“ Der Post enthält vier Bilder prominenter Fernsehmoderatoren, darunter ein Bild von Günther Jauch (J). J hat der Verwendung des Bildes nicht zugestimmt. Der Post verlinkt auf die Website der P. Dort berichtet P wahrheitsgemäß über die Erkrankung eines der drei anderen Moderatoren. Informationen über den J finden sich dort nicht. J verlangt Ersatz für die Nutzung seines Bildes in Höhe von €20.000.
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Einordnung des Falls
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird nicht nur in der Grundrechtsklausur relevant, sondern ist auch im Zivilrecht beliebter Prüfungsgegenstand, um zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Fragestellungen zu verschränken. Die Besonderheit des vorliegenden Falls besteht darin, dass das APR ausnahmsweise nicht im Kontext eines Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 2 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB) oder deliktischen Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) herangezogen wurde. Vielmehr stand die Frage im Mittelpunkt, inwieweit der Vorteil, den der Betreiber von TV-Movie durch die unzulässige Nutzung eines Bildes von Günther Jauch erlangt hatte, bereicherungsrechtlich abgeschöpft werden konnte (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). Da die konkrete Nutzung nicht mehr herausgegeben werden kann, kommt allein Wertersatz in Betracht (§ 818 Abs. 2 BGB). Wie auch beim Schadensersatz, hat es der BGH bei der Bemessung des Wertersatzes dabei genügen lassen, dass auf eine „fiktive Lizenzgebühr“ abgestellt wird. Beweisschwierigkeiten im Hinblick auf einen konkret durch die Nutzung erlangten Gewinn entfallen somit.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wird das Recht am eigenen Bild rechtlich geschützt?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat P, indem er das Bild des J genutzt hat, „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)?
Ja!
3. Hat P in den Zuweisungsgehalt eines Rechts des J eingegriffen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)?
Genau, so ist das!
4. Ist es stets rechtswidrig, ein Bild zu nutzen, auf dem ein anderer abgebildet ist?
Nein, das trifft nicht zu!
5. War die Nutzung des Bildes – also der Eingriff – rechtswidrig?
Ja!
6. Muss P grundsätzlich das Erlangte herausgeben?
Genau, so ist das!
7. Kann P das Erlangte – die Nutzung des Bildes – nicht herausgeben?
Ja, in der Tat!
8. Kann eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von €20.000 angemessen sein?
Ja!
9. Kommen Schadensersatzansprüche bei der unberechtigten Nutzung eines Bildes nicht in Betracht?
Nein, das ist nicht der Fall!
10. Hat P die Nutzung des Bildes „durch Leistung“ des J erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
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