Beschwer - Teilfreispruch

17. April 2025

3 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Uwe (U) ist wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen angeklagt. Staatsanwältin S fordert 3 Jahre Freiheitsstrafe. Das Schöffengericht verurteilt U wegen einfacher Körperverletzung in einem Fall zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Im Übrigen wird er freigesprochen.

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Einordnung des Falls

Beschwer - Teilfreispruch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. U fehlt es an der erforderlichen Beschwer für die Revision, da das Schöffengericht deutlich hinter der geforderten Strafe zurückgeblieben ist und U teilweise freigesprochen hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Revisionsführerin ist beschwert, wenn sie durch das Urteil unmittelbar in ihren Rechten oder schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt ist. Legt der Angeklagte Revision ein, so ist er durch jede nachteilige Entscheidung beschwert, nicht dagegen bei einem Freispruch.Zwar wurde U teilweise freigesprochen. Da er aber zumindest zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist er insoweit beschwert.U wurde zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und ist durch diese Verurteilung insoweit beschwert.
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2. S fehlt es an der erforderlichen Beschwer für die Revision, weil U verurteilt wurde.

Nein!

Die Staatsanwaltschaft nimmt im Strafverfahren allgemeine Aufgaben der staatlichen Rechtspflege wahr. Sie ist deshalb bei jedweder Verletzung formellen oder materiellen Strafrechts beschwert. Die Revisionseinlegung kann dabei sowohl zulasten als auch zugunsten des Angeklagten erfolgen.Da es für die Revision der Staatsanwaltschaft keine besondere Beschwer bedarf, kann sie ungeachtet der erfolgten Verurteilung Revision einlegen. Die Revision der Staatsanwaltschaft setzt keine besondere Beschwer voraus. Sie ist berechtigt, sämtliche Entscheidungen anzufechten, die nach ihrer Auffassung den Geboten der Rechtspflege nicht entsprechen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JALUD

Jan Ludwig

4.12.2024, 11:49:07

Man müsste bei der Erklärung vllt etwas genauer sein. Oben im Text erklärt ihr, dass die StA bei jeder Verletzung beschwert ist. In der Formulierung folgt dann aber, dass es für die Revision der StA keiner besonderen Beschwer bedarf. Vllt könnte man das vereinheitlichen.


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