Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Bereicherungsabsicht beim Betrug: Vermögensvorteil als notwendiges Zwischenziel genügt
Bereicherungsabsicht beim Betrug: Vermögensvorteil als notwendiges Zwischenziel genügt
4. April 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Um D zu ärgern, bestellt T 50 Pizzen im Namen des D bei P. T selbst ist weder willens, noch fähig diese zu bezahlen. D verweigert bei Lieferung die Annahme, weil er nichts bestellt habe.
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Einordnung des Falls
Bereicherungsabsicht beim Betrug: Vermögensvorteil als notwendiges Zwischenziel genügt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat P durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung bewegt, § 263 StGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. P erlitt einen Vermögensschaden.
Ja, in der Tat!
3. Weil es T nur darauf ankam, den D zu ärgern, handelte er ohne Bereichungsabsicht.
Nein!
4. Es liegt auch Stoffgleichheit vor.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DerChristoph
28.2.2023, 11:55:02
Ich verstehe nicht, wo genau hier die "wirtschaftliche Besserstellung" liegt. Ich sehe lediglich den Vermögens
schadenbei P, aber weder bei D noch bei T irgendeinen Vermögensvorteil. Die Pizzen wird der Bote ja nur übereignen, wenn er im Gegenzug das
Gelderhält. Einen
Anspruch auf Übereignunggibt es aber ebensowenig. Wie begründet man hier die Besserstellung?
Donald
1.3.2023, 10:46:15
Argumentiert wurde hier folgendermaßen: Als beabsichtigter Vermögensvorteil wird dementsprechend angesehen, dass der Täter sich durch Täuschung in die Lage versetzt habe, über die Leistungen in der Weise zu verfügen, dass die Unternehmen nach seinen Weisungen handelten. Diesen Vorteil habe er auch erstrebt, wenngleich er in erster Linie dem Opfer habe schädigen wollen. „Die Schädigungsabsicht schließt die
Bereicherungsabsichtnicht aus, wenn die
Bereicherungder Weg zur Schädigung ist.“ Das Urteil ist aber auch auf Kritik gestoßen. Zu diesem Zeitpunkt gab es den § 238 I Nr. 3 noch nicht, sodass man auch davon ausgehen kann, dass hier eher vom Ergebnis her gedacht worden ist.
bayilm
17.7.2024, 17:03:03
Würde man dann heute eher nach § 238 I Nr. 3 prüfen und den im vorliegenden Fall anwenden, oder würde man diesen zusätzlich zum Betrug prüfen und im Rahmen der Konkurrenz den Betrug verdrängen?
Patrick4219
30.7.2024, 14:04:20
Also ich muss gestehen, dass ich den Hinweistext der Aufgabe auch nicht verstanden habe. Ohne die Ausführungen von Donald hätte ich hier völlig verwirrt gestanden. Vielleicht kann man den Hinweistext ja durch Donalds erläuterung ersetzen?
Miri:)
31.7.2024, 17:22:10
@baylim: Also ich würde keinen 238 (1) StGB prüfen, da es mir bei einer einmaligen Aktion wie dieser, an zwei Stellen fehlt. Zum einen ist in meinen Augen die Lebensgestaltung aufgrund einer einzigen Bestellung nicht erheblich beeinträchtigt und es fehlt bei einer einmaligen Bestellung definitiv an der Wiederholung, welche kausal für die erhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung einer anderen Person sein muss. Vielleicht kann @[Jurafuchs ](34974)weiterhelfen. :-)
agi
18.10.2024, 00:36:31
Ich habe mich auch schwer getan die
Bereicherungsabsichtzu bejahen. Habe mir jetzt auch noch einmal das Urteil hierzu durchgelesen. Wie @[Donald](111670) oben schon geschrieben hat, hat das Gericht als
Bereicherungsgegenstand nicht nur die Dispositionsbefugnis über die Waren bzw. die Dienstleistungen gesehen, sondern auch die Arbeitsleistung an sich. Das Gericht hat entschieden, dass die Arbeitsleistung, für die üblicherweise oder vertraglich ein Entgelt geschuldet wird, einen Vermögenswert i.S. des Betrugstatbestandes darstellt. Da der T sich auch deren Fahrdienste bedient, kommt die Arbeitsleistung mithin als Vermögenswert in Betracht. Diese Arbeitsleistung war auch als notwendiges Zwischenziel von der Absicht des T erfasst, den D zu ärgern. @[bayilm](190202) @[Miri:)](254633) Mm könnte man auf jeden Fall § 238 I Nr.3 a) anprüfen, müsste diese aber wegen der hier im SV einmaligen Tat ablehnen. Natürlich nur im Rahmen des 1. Examens, da wir gutachterlich feststellen ob ein TB erfüllt wurde oder nicht :)
Kai
17.5.2023, 10:07:30
Der T will doch in erster Linie dem D
schadenund nicht dem P. Es kommt ihm lediglich auf den Spaß an, bzgl. der Schädigung des P handelt er lediglich mit dol. dir. 2. Grades. Wie kann das als
Bereicherungs"absicht" gesehen werden?

Nora Mommsen
18.5.2023, 10:51:32
Hallo Kai, in der Tat könnte man meinen es reicht nicht aus. Aber vom
dolusdirectus ersten Gerade werden auch Aspekte erfasst, die der Täter als notwendiges Zwischenziel erkannt hat. Im vorliegenden Fall will T den D ärgern. Der Plan - dass er eben durch die echte Pizzalieferung verunsichert und erschreckt wird - erfordert aber, dass T bei P die Pizzen wirklich bestellt. Es kommt ihm nicht im engeren Sinne auf die Pizzen an, aber um den D zu ärgern ist es nötig. Daher ist es ein notwendiges Zwischenziel, das von der
Bereicherungsabsichterfasst wird. Wir haben die Lösung auch entsprechend nochmal um eine Erläuterung ergänzt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

FW
8.8.2024, 14:58:27
Versteh ich auch nicht ganz, wie das hier
Bereicherungsabsichtsein soll.. klar kann die
Bereicherungsabsichtein notwendiges Zwischenziel sein, aber hier ist der T doch zu keinem Zeitpunkt tatsächlich bereichert bzw. hatte die Absicht dazu. Nur weil er hier die Lieferung des P in Anspruch nimmt hat er ja nicht die Absicht sich selbst einen Vermögensvorteil zu verschaffen, sondern maximal die Absicht die Leistung eines Dritten ordnungswidrig zu beanspruchen und gleichzeitig dadurch einem anderen - hier dem P - zu
schaden. Das
Erschleichen von Leistungenist jedoch abschließend in § 265a StGB geregelt.