Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Betrug (§ 263 StGB)

Bereicherungsabsicht beim Betrug: Vermögensvorteil als notwendiges Zwischenziel genügt

Bereicherungsabsicht beim Betrug: Vermögensvorteil als notwendiges Zwischenziel genügt

4. April 2025

13 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um D zu ärgern, bestellt T 50 Pizzen im Namen des D bei P. T selbst ist weder willens, noch fähig diese zu bezahlen. D verweigert bei Lieferung die Annahme, weil er nichts bestellt habe.

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Einordnung des Falls

Bereicherungsabsicht beim Betrug: Vermögensvorteil als notwendiges Zwischenziel genügt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat P durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung bewegt, § 263 StGB.

Genau, so ist das!

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt . T täuschte über die Identität des Bestellers und erregte bei P den Irrtum, dass der Auftraggeber eine zahlungswillige und zahlungsfähige Person namens D sei. Zu einer Vermögensverfügung kam es dadurch, dass sich P zur Erbringung der Leistungen verpflichtet fühlte und die Pizzen herstellte.
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2. P erlitt einen Vermögensschaden.

Ja, in der Tat!

Ein Vermögensschaden ist ein negativer Saldo, welches im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse im Zusammenhang mit der Vermögensverfügung ermittelt wird.. Bleibt die in Aussicht stehende Gegenleistung hinter der versprochenen Leistung des Opfers zurück, so ist dessen Vermögensbestand gemindert, also auf seiner Seite ein Schaden eingetreten. Zwischen D und P wurde kein Vertragsverhältnis begründet, so dass ein gegen P gerichteter Zahlungsanspruch als gleichwertiges Äquivalent ausscheidet. Der Anspruch gegen T als Vertreter ohne Vertretungsmacht gem. § 179 BGB war wirtschaftlich wertlos, weil die P seine Identität nicht kannte und weil T nicht zahlen konnte.

3. Weil es T nur darauf ankam, den D zu ärgern, handelte er ohne Bereichungsabsicht.

Nein!

Die Bereichungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. (dolus directus 1. Grades). Dabei ist ein Vermögensvorteil jede wirtschaftliche Besserstellung des Täters oder des Dritten. Es genügt, wenn der Vermögensvorteils neben anderen Zielen oder als Mittel für einen anderen Zweck angestrebt wird, d.h. der Vermögensvorteil kann als End- oder nur als notwendiges Zwischenziel von dem Täter erstrebt werden. Der Bereicherungsgegenstand liegt in der von P zugesagten Gegenleistung, die T in Stand setzte, über die Waren zu verfügen, wobei der Getäuschte in Erfüllung seiner Verpflichtungen den Weisungen des T unterlag. In dieser Dispositionsbefugnis des T liegt ein unmittelbarer Vermögensvorteil zulasten des Pizzalieferanten P. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Täuschende die Ware zur eigenen Verfügung herausschwindelt oder ob er sie an eine andere Person liefern lässt. Aus der Anforderung es dolus directus 1. Grades, lässt sich nicht entnehmen, dass das als notwendige Zwischenziel erreichte auch wirtschaftlich ausgenutzt werden muss. Es kam dem T gerade darauf an, dass der Pizzalieferant seine Arbeitsleistung der Erstellung und Lieferung der Pizza erbrachte. Er wollte die Pizza nur nicht entgegen nehmen. T musste nach seinem Plan zwingend die wirtschaftliche Leistung des P in Anspruch nehmen, um D zu ärgern.

4. Es liegt auch Stoffgleichheit vor.

Ja!

Stoffgleichheit liegt vor, wenn Vorteil und Schaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen. Der von dem T erstrebte Vermögensvorteil, die Erschleichung einer Arbeits- oder Dienstleistung der Unternehmen, beruhte auf Eingehung einer vermeintlichen Verbindlichkeit seitens P. Der Schaden des P beruhte ebenfalls auf der Eingehung einer vermeintlichen Verbindlichkeit. Somit beruhten der erstrebte Vermögensvorteil und der Schaden auf derselben Vermögensverfügung. Der von dem T erstrebte Vorteil bildete die Kehrseite des Schadens der Unternehmen. Stoffgleichheit liegt damit vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DerChristoph

DerChristoph

28.2.2023, 11:55:02

Ich verstehe nicht, wo genau hier die "wirtschaftliche Besserstellung" liegt. Ich sehe lediglich den Vermögens

schaden

bei P, aber weder bei D noch bei T irgendeinen Vermögensvorteil. Die Pizzen wird der Bote ja nur übereignen, wenn er im Gegenzug das

Geld

erhält. Einen

Anspruch auf Übereignung

gibt es aber ebensowenig. Wie begründet man hier die Besserstellung?

DO

Donald

1.3.2023, 10:46:15

Argumentiert wurde hier folgendermaßen: Als beabsichtigter Vermögensvorteil wird dementsprechend angesehen, dass der Täter sich durch Täuschung in die Lage versetzt habe, über die Leistungen in der Weise zu verfügen, dass die Unternehmen nach seinen Weisungen handelten. Diesen Vorteil habe er auch erstrebt, wenngleich er in erster Linie dem Opfer habe schädigen wollen. „Die Schädigungsabsicht schließt die

Bereicherungsabsicht

nicht aus, wenn die

Bereicherung

der Weg zur Schädigung ist.“ Das Urteil ist aber auch auf Kritik gestoßen. Zu diesem Zeitpunkt gab es den § 238 I Nr. 3 noch nicht, sodass man auch davon ausgehen kann, dass hier eher vom Ergebnis her gedacht worden ist.

BAY

bayilm

17.7.2024, 17:03:03

Würde man dann heute eher nach § 238 I Nr. 3 prüfen und den im vorliegenden Fall anwenden, oder würde man diesen zusätzlich zum Betrug prüfen und im Rahmen der Konkurrenz den Betrug verdrängen?

PAT

Patrick4219

30.7.2024, 14:04:20

Also ich muss gestehen, dass ich den Hinweistext der Aufgabe auch nicht verstanden habe. Ohne die Ausführungen von Donald hätte ich hier völlig verwirrt gestanden. Vielleicht kann man den Hinweistext ja durch Donalds erläuterung ersetzen?

Miri:)

Miri:)

31.7.2024, 17:22:10

@baylim: Also ich würde keinen 238 (1) StGB prüfen, da es mir bei einer einmaligen Aktion wie dieser, an zwei Stellen fehlt. Zum einen ist in meinen Augen die Lebensgestaltung aufgrund einer einzigen Bestellung nicht erheblich beeinträchtigt und es fehlt bei einer einmaligen Bestellung definitiv an der Wiederholung, welche kausal für die erhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung einer anderen Person sein muss. Vielleicht kann @[Jurafuchs ](34974)weiterhelfen. :-)

AG

agi

18.10.2024, 00:36:31

Ich habe mich auch schwer getan die

Bereicherungsabsicht

zu bejahen. Habe mir jetzt auch noch einmal das Urteil hierzu durchgelesen. Wie @[Donald](111670) oben schon geschrieben hat, hat das Gericht als

Bereicherung

sgegenstand nicht nur die Dispositionsbefugnis über die Waren bzw. die Dienstleistungen gesehen, sondern auch die Arbeitsleistung an sich. Das Gericht hat entschieden, dass die Arbeitsleistung, für die üblicherweise oder vertraglich ein Entgelt geschuldet wird, einen Vermögenswert i.S. des Betrugstatbestandes darstellt. Da der T sich auch deren Fahrdienste bedient, kommt die Arbeitsleistung mithin als Vermögenswert in Betracht. Diese Arbeitsleistung war auch als notwendiges Zwischenziel von der Absicht des T erfasst, den D zu ärgern. @[bayilm](190202) @[Miri:)](254633) Mm könnte man auf jeden Fall § 238 I Nr.3 a) anprüfen, müsste diese aber wegen der hier im SV einmaligen Tat ablehnen. Natürlich nur im Rahmen des 1. Examens, da wir gutachterlich feststellen ob ein TB erfüllt wurde oder nicht :)

Kai

Kai

17.5.2023, 10:07:30

Der T will doch in erster Linie dem D

schaden

und nicht dem P. Es kommt ihm lediglich auf den Spaß an, bzgl. der Schädigung des P handelt er lediglich mit dol. dir. 2. Grades. Wie kann das als

Bereicherung

s"absicht" gesehen werden?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

18.5.2023, 10:51:32

Hallo Kai, in der Tat könnte man meinen es reicht nicht aus. Aber vom

dolus

directus ersten Gerade werden auch Aspekte erfasst, die der Täter als notwendiges Zwischenziel erkannt hat. Im vorliegenden Fall will T den D ärgern. Der Plan - dass er eben durch die echte Pizzalieferung verunsichert und erschreckt wird - erfordert aber, dass T bei P die Pizzen wirklich bestellt. Es kommt ihm nicht im engeren Sinne auf die Pizzen an, aber um den D zu ärgern ist es nötig. Daher ist es ein notwendiges Zwischenziel, das von der

Bereicherungsabsicht

erfasst wird. Wir haben die Lösung auch entsprechend nochmal um eine Erläuterung ergänzt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

FW

FW

8.8.2024, 14:58:27

Versteh ich auch nicht ganz, wie das hier

Bereicherungsabsicht

sein soll.. klar kann die

Bereicherungsabsicht

ein notwendiges Zwischenziel sein, aber hier ist der T doch zu keinem Zeitpunkt tatsächlich bereichert bzw. hatte die Absicht dazu. Nur weil er hier die Lieferung des P in Anspruch nimmt hat er ja nicht die Absicht sich selbst einen Vermögensvorteil zu verschaffen, sondern maximal die Absicht die Leistung eines Dritten ordnungswidrig zu beanspruchen und gleichzeitig dadurch einem anderen - hier dem P - zu

schaden

. Das

Erschleichen von Leistungen

ist jedoch abschließend in § 265a StGB geregelt.


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