Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Bereicherungsabsicht beim Betrug: Vermögensvorteil als notwendiges Zwischenziel genügt
Bereicherungsabsicht beim Betrug: Vermögensvorteil als notwendiges Zwischenziel genügt
21. August 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Um D zu ärgern, bestellt T 50 Pizzen im Namen des D bei P. T selbst ist weder willens, noch fähig diese zu bezahlen. D verweigert bei Lieferung die Annahme, weil er nichts bestellt habe.
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