Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1)
Beweisprüfung in der Anwaltsklausur
Beweisprüfung in der Anwaltsklausur
4. April 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (8.627 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K und V haben einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes, unfallfreies E-Auto geschlossen. Bei einer späteren Inspektion des Autos durch Mechaniker Z werden alte Unfallschäden festgestellt. V bestreitet diese und weigert sich nachzuliefern. Ihr Bekannter X könne bezeugen, dass der Wagen unfallfrei war.
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Einordnung des Falls
Beweisprüfung in der Anwaltsklausur
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB haben. Bevor Anwältin A für K eine Schadensersatzklage erhebt, muss sie sich Gedanken über die Beweislage machen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zuerst muss A prüfen, wer die Beweislast für das Vorliegen des Mangels trägt.
Ja!
3. Sodann muss A prüfen, welche Beweismittel dem K zur Verfügung stehen. Kann sie die Beweismittel des V dabei ignorieren?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Zuletzt muss A anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel kurz eine Beweisprognose anstellen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
annaloe
5.11.2024, 12:22:00
Müsste hier die Anspruchsgrundlage wegen anfänglicher Unmöglichkeit eines "unfallfreien PKW" nicht in §
311aAbs. 2 BGB statt in §§ 280 Abs. 1 u. 3, 281 BGB bestehen?
Jan Ludwig
12.12.2024, 01:48:02
Ich finde das Formulierungsbeispiel bei der Auswahl der Beweismittel etwas schwierig. Aus der Urteilsklausur weiß man, dass man grds beim Zeugen nur etwas zur Glaubhaftigkeit der Aussage sagen kann, weil man beim Prozess nicht dabei war und daher nichts zur Glaubwürdigkeit sagen kann. Jetzt aber in der Prognose zu formulieren „Der Zeuge des Gegners ist jedoch nicht glaubwürdig, weil … und seine Aussage ist auch nicht glaubhaft, weil …“ finde ich etwas schwierig.

Sebastian Schmitt
30.12.2024, 20:46:44
Hallo @[Jan Ludwig](192866), Du hast sicherlich Recht, dass man zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen in einer (schriftlichen) Prüfungsaufgabe idR kaum etwas Genaues sagen können wird – was allerdings nicht heißt, dass sich nicht auch mal ein Satz in der Art anbieten kann: "Von der Glaubwürdigkeit des Zeugen ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen." Ohnehin ist unsere Formulierung ja auch nur ein Formulierungsbeispiel und auch deshalb extra so überschrieben. Und wenn zB in einer mündlichen Prüfung danach gefragt werden sollte, wie man eine Beweisprognose aufbaut, gehört die Glaubwürdigkeit des Zeugen eben dazu und man sollte sie nicht vergessen. ME kann unser Formulierungsbeispiel vor diesem Hintergrund für den Moment ruhig so stehen bleiben. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team