Einführungsfall zur Verfassungsbeschwerde

5. Februar 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastudent Justitius (J) ist empört: Der Prof hat ihm für seine Erstsemesterklausur in Rechtsgeschichte nur fünf Punkte gegeben. Justitius meint, dagegen werde er Verfassungsbeschwerde erheben. Seine Kommilitonin Lawra (L) hat Mitleid mit J und erklärt ihm in der Mensa die Grundlagen der Verfassungsbeschwerde.

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Einordnung des Falls

Einführungsfall zur Verfassungsbeschwerde

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist in Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG und §§ 13 Nr. 8a, 90 ff BVerfGG geregelt.

Ja!

Merke Dir am besten die Normenkette, sie wird Dir in den folgenden Kapiteln noch häufiger begegnen. In Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a und § 13 Nr. 8a BVerfGG ist die Zuständigkeit des BVerfG für Verfassungsbeschwerden begründet. In Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a findest du die einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen, die in §§ 90 ff. BVerfGG konkretisiert werden. Nimm Dir die Zeit, die Verfassungsbeschwerde ausführlich zu lernen! Sie ist mit Abstand die wichtigste verfassungsrechtliche Verfahrensart und kommt auch in den Klausuren im Studium sowie im 1. Staatsexamen am Häufigsten dran. Wir bringen Dir in den folgenden Lerneinheiten alle Rechtsfragen der Verfassungsbeschwerde detailliert bei.
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2. Das Verfasssungsbeschwerdeverfahren ist Ausdruck der Achtung, die der Staat gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG der Würde jeden einzelnen Menschen schuldet.

Genau, so ist das!

Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG verschafft jedem Einzelnen ein verfassungskräftiges Recht auf effektiven Grundrechtsschutz und verdeutlicht damit, dass die Grundrechte unmittelbar geltendes Recht sind, die die gesamte Staatsgewalt binden und deren Verletzung nicht folgenlos bleibt. Das Verfahren verdeutlicht somit, dass der Staat des Grundgesetzes um des Menschen willen da ist.

3. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren dient in erster Linie der Auslegung und Fortbildung des Verfassungsrechts.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Verfassungsbeschwerdeverfahren dient primär der effektiven Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Einzelnen. Erst in zweiter Linie dient es der Verfassungsrechtsauslegung und ggf. -fortbildung und hat damit eine über den Einzelfall hinausgehende Wirkung, die Rechtsklarheit für die Zukunft schaffen kann. Diese beiden Funktionen der Verfassungsbeschwerde – die effektive Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte auf der einen Seite und die Wahrung, Auslegung und Fortbildung des Verfassungsrechts auf der anderen Seite – werden oft auch beschrieben als Doppelfunktion des Verfassungsbeschwerdeverfahrens.

4. Die Verfassungsbeschwerde ist ein zusätzlicher Rechtsbehelf neben den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten oder Verwaltungsgerichten.

Nein!

Die Verfassungsbeschwerde ist ein besonderes Rechtsschutzmittel des Bürgers, dass der prozessualen Durchsetzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte dient. Anders als die Verfahren vor den Gerichten der verschiedenen Rechtswege – ordentlicher Rechtsweg, Verwaltungsrechtsweg usw. – dient die Verfassungsbeschwerde nicht der prozessualen Durchsetzung und Einhaltung des einfachen Rechts. Das BVerfG betont daher gerade bei Urteilsverfassungsbeschwerden auch immer wieder, dass es keine Superrevisionsinstanz ist, sondern ausschließlich eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts prüft. Natürlich kann eine Verletzung einfachen Rechts im Einzelfall auch eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts mit sich bringen. Dann ist auch die Verfassungsbeschwerde statthaft.

5. Nur Entscheidungen des BVerfG binden alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie sämtliche Behörden und Gerichte (§ 31 Abs. 1 BVerfGG).

Genau, so ist das!

Hierin liegt die besondere Bedeutung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Auf diese Weise sichert das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auch die Einheit der Rechtsordnung. In bestimmten, gesetzlich geregelten Konstellationen haben die Entscheidungen des BVerfG auch Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 S. 2 BVerfGG).
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