Öffentliches Recht

Verfassungsprozess-Recht

Verfassungsbeschwerde

Einführung Verfassungsbeschwerde 3: Vertiefende Infos

Einführung Verfassungsbeschwerde 3: Vertiefende Infos

5. Februar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastudent Justitius (J) hat sich in die Literatur zur Verfassungsbeschwerde vertieft und ist fasziniert. Obwohl sein Kopf schwer wird und er manches schon verwechselt, will er immer mehr über die Verfassungsbeschwerde und das Bundesverfassungsgericht wissen.

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Einordnung des Falls

Einführung Verfassungsbeschwerde 3: Vertiefende Infos

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat das Bundesverfassungsgericht seine Arbeit mit Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 aufgenommen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat seine Arbeit nicht unmittelbar mit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 aufgenommen. Das Grundgesetz sah zwar von Anfang an die Errichtung eines Bundesverfassungsgerichts vor (Art. 92 GG), aber zunächst mussten die Voraussetzungen für dessen Arbeit geschaffen werden. Am 12.03.1951 wurde das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz, BVerfGG) verabschiedet. Am 07.09.1951 nahm das BVerfG seine Arbeit auf. Am 09.09.1951 traf das BVerfG seine erste Entscheidung: Sie betraft die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern und hatte zum Ergebnis, dass die Volksabstimmung über die Gründung eines Südweststaates vorläufig nicht stattfinden kann. Am 28.09.1951 wurde das BVerfG – in Anwesenheit von Bundespräsident Theodor Heuss und Bundeskanzler Konrad Adenauer in einem feierlichen Akt offiziell eröffnet.
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2. War die Möglichkeit, wegen einer behaupteten Grundrechtsverletzung Verfassungsbeschwerde zu erheben, bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes 1949 im Grundgesetz enthalten?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde zu erheben, wurde mit Errichtung des BVerfG 1951 einfachgesetzlich in § 90 BVerfGG geregelt. Erst 1969 wurde diese Verfahrensart verfassungsrechtlich in Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG abgesichert. Dass die Verfahrensart erst später ins GG eingefügt wurde, erkennst du auch an dem Buchstaben „a”.

3. Das Bundesverfassungsgericht, das für die Verfassungsbeschwerde zuständig ist, hat drei Senate.

Nein!

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Sitz in Karlsruhe gliedert sich in zwei Senate (Art. 93 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 GG). Seit Ende 2024 geht auch aus dem Verfassungstext hervor, dass das Bundesverfassungsgericht ein Verfassungsorgan ist (vgl. Art. 93 Abs. 1 GG: „[…] allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber […]“). Seit dem 28.12.2024 sind viele grundlegende Regelungen über das BVerfG, die zuvor nur im BVerfGG geregelt waren, in das GG aufgenommen worden. Sie finden sich in Art. 93 GG. Die Änderungen dienen der sog. Resilienz des BVerfG, also der rechtlichen Stärkung des Gerichts und der Absicherung seiner Arbeitsgrundlagen sowie der Wahl seiner Mitglieder. Hintergrund sind Befürchtungen über die Abänderung der einfachgesetzlichen Grundlagen des BVerfG durch extremistische Parteien, namentlich die AfD, nach polnischem und ungarischem Vorbild. Anders als das BVerfGG, das als Bundesgesetz mit einfacher Mehrheit des Bundestages geändert werden kann, unterliegen Änderungen des GG einer doppelten Zwei-Drittel-Mehrheit (Art. 79 Abs. 2 GG).

4. Hat jeder Senat des BVerfG 12 Richterinnen und Richter?

Nein, das ist nicht der Fall!

Jeder Senat hat acht Richterinnen und Richter. Die Richterinnen und Richter werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt (Art. 93 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 GG). Wählbar ist jede Person, die das 40. Lebensjahr vollendet hat und die Befähigung zum Richteramt besitzt. Die Richterinnen und Richter sind überwiegend ehemalige Bundesrichter (vgl. Art. 93 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 GG) oder Hochschullehrerinnen, teilweise aber auch ehemalige Politiker. Unterstützt werden die 16 Richterinnen und Richter durch jeweils vier wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mehrjährige Berufserfahrung an Fachgerichten, Behörden, in Rechtsanwaltskanzleien oder aus den Universitäten mitbringen.Zu Beginn seiner Tätigkeit 1951 hatte jeder Senat des BVerfG zwölf Mitglieder. In den Folgejahren wurde die Zahl der Mitglieder reduziert, 1956 auf zehn, 1963 auf acht.

5. Das BVerfG hat seinen Sitz in Karlsruhe, weil der erste Präsident des BVerfG, Hermann Höpker-Aschoff, aus Karlsruhe stammte.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Wahl Karlsruhes als Sitz des BVerfG wurde 1951 getroffen und fiel offenbar aus pragmatischen Gründen. Denn in Karlsruhe war bereits seit 1950 der Bundesgerichtshof (BGH) angesiedelt. Das Gesetz über den Sitz des Bundesverfassungsgerichts von 1951 bestimmte am 04.05.1951 in der damaligen Fassung, dass der Sitz des Gerichts „vorerst in Karlsruhe“ sei. In den Räumen des Bundesgerichtshofs wurde dann eine „Kopfstelle“ für die organisatorischen Vorarbeiten der Errichtung und Arbeitsaufnahme des BVerfG eingerichtet. Das Gericht saß zu Beginn seiner Tätigkeit im Prinz-Max-Palais. Diese historische Stadtvilla entsprach relativ bald nicht mehr dem steigenden Raum- und Repräsentationsbedarf des Gerichts. 1969 zog das Gericht in seinen heutigen Sitz, einen modernen pavillonartigen Neubau des Architekten Paul Baumgarten.

6. Vor allem der zweite Senat ist für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zuständig.

Nein!

Für die meisten Verfassungsbeschwerden ist der erste Senat zuständig (§ 14 Abs. 1 BVerfGG). Nur für einige besondere Arten der Verfassungsbeschwerde ist der zweite Senat zuständig (§ 14 Abs. 1 S. 1 und 2 BVerfGG).

7. Werden die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts auf Lebenszeit ernannt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Amtszeit der Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts dauert zwölf Jahre (Art. 93 Abs. 3 S. 1 GG). Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen (Art. 93 Abs. 3 S. 3 GG). Damit unterscheidet sich die Amtszeit der Mitglieder des BVerfG etwa von der Amtszeit der Richterinnen und Richter des US Supreme Court, die auf Lebenszeit ernannt werden. Diese Ernennung auf Lebenszeit wird als einer der Gründe für die extreme Politisierung der Richterbenennung in den USA gesehen und trägt zur Versteinerung der Rechtsprechung des US Supreme Court bei.

8. Ist das Verfassungsbeschwerdeverfahren das verfassungsprozessuale Verfahren mit den geringsten jährlichen Eingangszahlen?

Nein, das trifft nicht zu!

Im Jahr 2023 gingen 4.828 neue Verfahren beim BVerfG ein, davon waren 4.296 Verfassungsbeschwerden, sodass ihr Anteil an den Neuzugängen bei fast 90 % liegt, teilweise war der Anteil sogar noch höher. Nur ca. 1, 16 % der eingegangenen Verfassungsbeschweren sind allerdings erfolgreich.
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