Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Verwaltungsvollstreckung

Rechtsgrundlage zum Verwaltungshandeln beinhaltet noch nicht die Rechtsgrundlage zum Verwaltungszwang (Fall)

Rechtsgrundlage zum Verwaltungshandeln beinhaltet noch nicht die Rechtsgrundlage zum Verwaltungszwang (Fall)

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S hat für eine angeordnete Quarantäne zu viel Entschädigungszahlungen vom Land L erhalten. Die zuständige Behörde B hebt den ursprünglichen Leistungsbescheid daher teilweise auf und fordert S schriftlich auf, die zu viel geleisteten 300 Euro zurückzuzahlen. S zahlt nicht.

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Einordnung des Falls

Rechtsgrundlage zum Verwaltungshandeln beinhaltet noch nicht die Rechtsgrundlage zum Verwaltungszwang (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Soweit eine Behörde einen Verwaltungsakt aufhebt, sind zu viel erbrachte Leistungen gemäß § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG grundsätzlich zu erstatten.

Ja!

Soweit ein Verwaltungsakt dadurch unwirksam wird, dass die Behörde ihn mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknimmt oder widerruft, muss der Adressat des Verwaltungsakt die Leistungen zurückerstatten, für die es nunmehr an einem wirksamen Verwaltungsakt fehlt (§ 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG). Denn es gibt keine rechtliche Grundlage mehr für die erbrachte Leistung durch die Behörde. Dasselbe gilt, wenn der Verwaltungsakt durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist (§ 49a Abs. 1 S. 1 Alt. 3 VwVfG). Gedanklich kann Dir der Vergleich mit § 812 BGB helfen. Stelle Dir den Verwaltungsakt als Rechtsgrund i.S.v. § 812 BGB vor. In der Klausur musst Du aber ausschließlich mit den Normen der §§ 48ff. VwVfG arbeiten.
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2. Die Rückforderung gemäß § 49a Abs. 1 S. 1, 2 VwVfG ist ein Verwaltungsakt.

Genau, so ist das!

Die Aufhebung des Verwaltungsakts nach §§ 48, 49 VwVfG und auch eine anschließende Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags nach § 49a VwVfG sind jeweils Verwaltungsakte gemäß § 35 S. 1 VwVfG. Bs schriftliche Aufforderung an S, 300 € zurückzuzahlen, ist ein Verwaltungsakt.

3. Findet sich die Rechtsgrundlage für die zwangsweise Durchsetzung der Rückzahlung direkt in § 49a VwVfG?

Nein, das trifft nicht zu!

Befolgt ein Adressat einen Verwaltungsakt nicht, muss die Behörde die Möglichkeit haben, diesen zwangsweise durchzusetzen. Die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung ergibt sich aber nicht bereits aus der Rechtsgrundlage, aus der sich der Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts ergibt. Vielmehr muss die Behörde eine passende Rechtsgrundlage im Verwaltungsvollstreckungsrecht des jeweiligen Landes bzw. des Bundes (VwVG) finden und sich an die dort enthaltenen Regeln halten. B kann die Rückgabe des Geldes von S nicht bereits auf Grundlage des § 49a VwVfG vollstrecken.

4. Die Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung eines Verwaltungsakts findet sich im jeweiligen Landesgesetz bzw. im VwVG (des Bundes).

Ja!

Aus der Rechtsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts ergibt sich nicht die Rechtsgrundlage für die zwangsweise Durchsetzung des Verwaltungsakts. Vielmehr ist diese speziell im Verwaltungsvollstreckungsgesetz der Länder bzw. des Bundes geregelt. Die Vollstreckbarkeit von Geldforderungen des Bundes sind in § 1 Abs. 1 VwVG geregelt, das Verfahren findet sich in den nachfolgenden Vorschriften. Ähnliche Normen finden sich im jeweiligen Landesrecht (vgl. z.B. § 1 ff. HessVwVG, Art. 23 ff. BayVwZVG, § 2 ff. NVwVG). B kann die Geldforderung nur unter Beachtung des jeweils einschlägigen Vollstreckungsrechts zwangsweise durchsetzen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RO

Rozaa

24.5.2023, 11:46:22

Welche Norm ist im SaechsVwVG einschlägig?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.5.2023, 09:44:22

Hallo Rozaa, die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem SächsVwVG richtet sich nach §§ 12 ff. SächsVwVG. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Charliefux

Charliefux

4.9.2024, 12:11:54

Die einschlägige Norm für die Vollstreckung in Geldforderungen ist in NRW der § 1 VwVG NRW


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