Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsvollstreckung
Rechtsgrundlage zum Verwaltungshandeln beinhaltet noch nicht die Rechtsgrundlage zum Verwaltungszwang (Fall)
Rechtsgrundlage zum Verwaltungshandeln beinhaltet noch nicht die Rechtsgrundlage zum Verwaltungszwang (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S hat für eine angeordnete Quarantäne zu viel Entschädigungszahlungen vom Land L erhalten. Die zuständige Behörde B hebt den ursprünglichen Leistungsbescheid daher teilweise auf und fordert S schriftlich auf, die zu viel geleisteten 300 Euro zurückzuzahlen. S zahlt nicht.
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Einordnung des Falls
Rechtsgrundlage zum Verwaltungshandeln beinhaltet noch nicht die Rechtsgrundlage zum Verwaltungszwang (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Soweit eine Behörde einen Verwaltungsakt aufhebt, sind zu viel erbrachte Leistungen gemäß § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG grundsätzlich zu erstatten.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Rückforderung gemäß § 49a Abs. 1 S. 1, 2 VwVfG ist ein Verwaltungsakt.
Genau, so ist das!
3. Findet sich die Rechtsgrundlage für die zwangsweise Durchsetzung der Rückzahlung direkt in § 49a VwVfG?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung eines Verwaltungsakts findet sich im jeweiligen Landesgesetz bzw. im VwVG (des Bundes).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rozaa
24.5.2023, 11:46:22
Welche Norm ist im SaechsVwVG einschlägig?
Nora Mommsen
27.5.2023, 09:44:22
Hallo Rozaa, die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem SächsVwVG richtet sich nach §§ 12 ff. SächsVwVG. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Charliefux
4.9.2024, 12:11:54
Die einschlägige Norm für die Vollstreckung in Geldforderungen ist in NRW der § 1 VwVG NRW