Öffentliches Recht

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Klassiker im Öffentlichen Recht

Haar- und Barterlass der Bundeswehr – verfassungsgemäße Grundlage

Haar- und Barterlass der Bundeswehr – verfassungsgemäße Grundlage

25. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach dem Haar- und Barterlass der Bundeswehr muss das Haar männlicher Soldaten am Kopf anliegen oder so kurz sein, dass Ohren und Augen nicht bedeckt werden. Es darf Uniform- und Hemdkragen nicht berühren. Dies soll einem einheitlichen Auftreten dienen. Soldat S sieht seine Grundrechte verletzt.

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Einordnung des Falls

Haar- und Barterlass der Bundeswehr – verfassungsgemäße Grundlage

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer Hessen 2023

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Soldaten können sich auf Grundrechte berufen.

Ja!

Für sog. Sonderstatusverhältnisse war die Geltung der Grundrechte historisch begrenzt oder gar ausgeschlossen (Schüler (Art. 7 GG), Soldaten/Zivildienstleistende (Art. 12a, 17a GG), Beamte/Richter (Art. 33 V GG), Strafgefangene). Seit der Strafgefangenenentscheidung des BVerfG ist anerkannt, dass die Grundrechte auch in diesen Verhältnissen uneingeschränkt gelten.Soldaten können sich damit auch auf Grundrechte berufen.
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2. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG schützt die körperliche Unversehrtheit des Grundrechtsträgers.

Genau, so ist das!

Der sachliche Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) schützt die körperliche Integrität im biologisch-physiologischen Sinn. Darunter wird zunächst zweifellos die körperliche Gesundheit verstanden. Auch die psychische Gesundheit ist erfasst. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) hängt eng mit dem Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) zusammen.

3. Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit liegt nur dann vor, wenn dem Grundrechtsträger Schmerzen zugefügt werden.

Nein, das trifft nicht zu!

Eingriffe in Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG liegen nach h.M. nicht nur vor, wenn Schmerzen zugefügt oder empfunden werden. Auch sonstige Schädigungen oder Gefährdungen der Gesundheit können einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellen, wenn sie sich als üble unangemessene Behandlung von nicht unbeträchtlichem Gewicht darstellen. Eine Gesundheitsgefährdung stellt zumindest dann einen Eingriff dar, wenn eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ernsthaft zu befürchten ist.

4. Der Haar- und Barterlass greift in das Grundrecht des S auf körperliche Unversehrtheit ein.

Nein!

Nach h.M. muss ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit entweder mit einer Zufügung von Schmerzen oder einer Gesundheitsbeschädigung verbunden sein oder sich als üble unangemessene Behandlung von nicht unbeträchtlichem Gewicht darstellen.Eine solche Behandlung kann in dem geforderten Kürzen der Kopfhaare nur liegen, wenn dies zu einer Entstellung oder Verunstaltung führt. Derartigen Folgen ergeben sich aus dem Haar- und Barterlass jedenfalls nicht ohne Weiteres. Ein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit des S liegt folglich nicht vor (RdNr. 44).

5. Der Haar- und Barterlass greift in das Persönlichkeitsrecht des S ein.

Genau, so ist das!

Die Vorschriften beschränken das Recht des S, über sein äußeres Erscheinungsbild auch im Dienst eigenverantwortlich zu entscheiden. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des S aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG liegt hier vor (RdNr. 43).

6. Der durch die Vorgaben des Haar- und Barterlasses begründete Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des S ist gerechtfertigt.

Ja, in der Tat!

BVerwG: Der Haar- und Barterlass sei auf verfassungsgemäßer Grundlage (§ 4 Abs. 3 Soldatengesetz) erlassen worden. Er diene einem legitimen Ziel (einheitliches äußeres Erscheinungsbild der deutschen Streitkräfte im In- und Ausland) für das es keine milderen Mittel gäbe. Da keine „Einheitsfrisur“ verordnet, sondern lediglich äußere Grenzen gesetzt werden, innerhalb derer individuelle Gestaltungen und „modische Frisuren“ ausdrücklich erlaubt sind, ist der Haar- und Barterlass auch angemessen (RdNr. 62). Im Anschluss an eine neuere Entscheidung des BVerwG (Besohl. v. 31.01.2019 -BVerwG 1 WB 28.17), wo die fehlende Bestimmtheit des § 4 Abs. 3 SG a.F. bemängelt worden war, hat der Gesetzgeber die Regelung durch § 4 Abs. 4 SG konkretisiert.

7. Betrifft der Haar- und Barterlass den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)?

Ja!

Die körperliche Unversehrtheit umfasst die körperliche Integrität im biologisch-physiologischen Sinn. Hierzu zählen auch die Haare, die zum menschlichen Körper gehören. Der Haar- und Barterlass schreibt vor, wie das Haar zu tragen ist. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) ist eröffnet.
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