Haar- und Barterlass der Bundeswehr – verfassungsgemäße Grundlage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach dem Haar- und Barterlass der Bundeswehr muss das Haar männlicher Soldaten am Kopf anliegen oder so kurz sein, dass Ohren und Augen nicht bedeckt werden. Es darf Uniform- und Hemdkragen nicht berühren. Dies soll einem einheitlichen Auftreten dienen. Soldat S sieht seine Grundrechte verletzt.
Einordnung des Falls
Haar- und Barterlass der Bundeswehr – verfassungsgemäße Grundlage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Soldaten können sich auf Grundrechte berufen.
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Ja!
2. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG schützt die körperliche Unversehrtheit des Grundrechtsträgers.
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Genau, so ist das!
3. Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit liegt nur dann vor, wenn dem Grundrechtsträger Schmerzen zugefügt werden.
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Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Haar- und Barterlass greift in das Grundrecht des S auf körperliche Unversehrtheit ein.
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Nein!
5. Der Haar- und Barterlass greift in das Persönlichkeitsrecht des S ein.
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Genau, so ist das!
6. Der durch die Vorgaben des Haar- und Barterlasses begründete Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des S ist gerechtfertigt.
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Ja, in der Tat!
7. Betrifft der Haar- und Barterlass den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)?
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Ja!
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JonasF
30.1.2020, 20:19:58
Das dürfte nach der neuen Entscheidung so nicht mehr ganz zutreffend sein. Vielmehr heißt es in der Pressemitteilung 10/2019 vom 31.01.2019: „Eine solche ausreichende gesetzliche Grundlage enthält – wie der 1. Wehrdienstsenat nunmehr festgestellt hat - § 4 Abs. 3 Satz 2 SG nicht. Die Norm ermächtigt jedenfalls in der seit 2017 geltenden Fassung nur zu Bestimmungen über die Uniform und die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden. Weder dem Wortlaut der Norm noch den Gesetzgebungsmaterialien ist eindeutig zu entnehmen, dass der Erlassgeber im Sachzusammenhang mit der Festlegung einer Kleiderordnung auch zu notwendig in den privaten Lebensbereich hineinwirkenden Regelungen über die Gestaltung von Körperbestandteilen von Soldatinnen und Soldaten ermächtigt wird.“
Lukas_Mengestu
26.10.2021, 11:43:24
Vielen Dank für Deinen Hinweis, Jonas! Aufgrund des von dir genannten neueren Beschlusses des BVerwG hat der Gesetzgeber reagiert und mit Wirkung vom 7.Juli 2021 den § 4 Abs. 4 Soldatengesetz eingefügt. Hier wird nun explizit auf Haar- und Barttracht, aber auc religiöse bzw. weltanschauliche Motive oder Tätowierungen abgestellt, sodass es nun wieder eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage gibt. Wir haben das auch noch als Vertiefungshinweis aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Juramaus
18.2.2022, 13:12:52
Hätte einen kurzen Satz zum Zwecke des Haarerlasses begrüßt im Sachverhalt, damit man nicht auf nonexistenter Grundlage entscheiden muss, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist!
Lukas_Mengestu
21.2.2022, 19:27:26
Danke für den Hinweis, Juramaus. Den entsprechenden Hinweis haben wir nun ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
jomolino
12.4.2022, 15:38:11
Die letzte Frage ist aber immer noch etwas aus dem nichts heraus zu beantworten. Insgesamt sehr knapp geraten.. :/
jomolino
12.4.2022, 15:40:21
Insbesondere fehlt mir ein Hinweis auf das verfassungsrechtliche Ziel eines einheitlichen Auftretens über die Uniform hinaus. Also in wie fern ist das durch den zum verwechseln gleichen Haarschnitt besser gewährleistet als dadurch das lange Haare nicht offen getragen werden dürfen und nicht ins Gesicht fallen Dürfen, als milderes Mittel?
Rick-energie🦦
19.12.2022, 21:48:02
Lief heute im StEx Hamburg als VB, wobei nur § 4 Abs. 3 SG abgedruckt war
sunnypi
22.10.2023, 20:27:14
Examenstreffer Hessen Oktober 2023