Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Klassiker im Öffentlichen Recht
Haar- und Barterlass der Bundeswehr – verfassungsgemäße Grundlage
Haar- und Barterlass der Bundeswehr – verfassungsgemäße Grundlage
4. April 2025
20 Kommentare
4,6 ★ (17.634 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach dem Haar- und Barterlass der Bundeswehr muss das Haar männlicher Soldaten am Kopf anliegen oder so kurz sein, dass Ohren und Augen nicht bedeckt werden. Es darf Uniform- und Hemdkragen nicht berühren. Dies soll einem einheitlichen Auftreten dienen. Soldat S sieht seine Grundrechte verletzt.
Diesen Fall lösen 78,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Haar- und Barterlass der Bundeswehr – verfassungsgemäße Grundlage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Soldaten können sich auf Grundrechte berufen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG schützt die körperliche Unversehrtheit des Grundrechtsträgers.
Genau, so ist das!
3. Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit liegt nur dann vor, wenn dem Grundrechtsträger Schmerzen zugefügt werden.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Haar- und Barterlass greift in das Grundrecht des S auf körperliche Unversehrtheit ein.
Nein!
5. Der Haar- und Barterlass greift in das Persönlichkeitsrecht des S ein.
Genau, so ist das!
6. Der durch die Vorgaben des Haar- und Barterlasses begründete Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des S ist gerechtfertigt.
Ja, in der Tat!
7. Betrifft der Haar- und Barterlass den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JonasF
30.1.2020, 20:19:58
Das dürfte nach der neuen Entscheidung so nicht mehr ganz zutreffend sein. Vielmehr heißt es in der Pressemitteilung 10/2019 vom 31.01.2019: „Eine solche ausreichende gesetzliche Grundlage enthält – wie der 1. Wehrdienstsenat nunmehr festgestellt hat - § 4 Abs. 3 Satz 2 SG nicht. Die Norm ermächtigt jedenfalls in der seit 2017 geltenden Fassung nur zu Bestimmungen über die Uniform und die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden. Weder dem Wortlaut der Norm noch den Gesetzgebungsmaterialien ist eindeutig zu entnehmen, dass der Erlassgeber im Sachzusammenhang mit der Festlegung einer Kleiderordnung auch zu notwendig in den privaten Lebensbereich hineinwirkenden Regelungen über die Gestaltung von Körperbestandteilen von Soldatinnen und Soldaten ermächtigt wird.“

Lukas_Mengestu
26.10.2021, 11:43:24
Vielen Dank für Deinen Hinweis, Jonas! Aufgrund des von dir genannten neueren Beschlusses des BVerwG hat der Gesetzgeber reagiert und mit Wirkung vom 7.Juli 2021 den § 4 Abs. 4 Soldatengesetz eingefügt. Hier wird nun explizit auf Haar- und Barttracht, aber auc religiöse bzw. weltanschauliche Motive oder Tätowierungen abgestellt, sodass es nun wieder eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage gibt. Wir haben das auch noch als Vertiefungshinweis aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Juramaus
18.2.2022, 13:12:52
Hätte einen kurzen Satz zum Zwecke des Haarerlasses begrüßt im Sachverhalt, damit man nicht auf nonexistenter Grundlage entscheiden muss, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist!

Lukas_Mengestu
21.2.2022, 19:27:26
Danke für den Hinweis, Juramaus. Den entsprechenden Hinweis haben wir nun ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
jomolino
12.4.2022, 15:38:11
Die letzte Frage ist aber immer noch etwas aus dem nichts heraus zu beantworten. Insgesamt sehr knapp geraten.. :/
jomolino
12.4.2022, 15:40:21
Insbesondere fehlt mir ein Hinweis auf das verfassungsrechtliche Ziel eines einheitlichen Auftretens über die Uniform hinaus. Also in wie fern ist das durch den zum verwechseln gleichen Haarschnitt besser gewährleistet als dadurch das lange Haare nicht offen getragen werden dürfen und nicht ins G
esicht fallen Dürfen, als milderes Mittel?

Rick-energie🦦
19.12.2022, 21:48:02
Lief heute im StEx Hamburg als VB, wobei nur § 4 Abs. 3 SG abgedruckt war

MenschlicherBriefkasten
23.5.2024, 14:51:34
Im Strafrecht nimmt man doch aber eine Körperverletzung an beim Abschneiden von Haaren. Muss das Abschneiden dann auch eine entstellende oder verunstaltende Wirkung haben? Oder wird besagte Handlung im Strafrecht einfach anders gewertet?

Gruttmann
23.5.2024, 15:36:29
Das kann teilweise im Strafrecht unter Körperverletzung §223 StGB fallen. Jedoch müsste halt der Offizier, ohne rechtfertigende Einwilligung, und selbst gehandelt haben. Außerdem wenn er nicht wirklich viel abschneidet muss auch noch keine
körperliche Misshandlungvorliegen.
hexchenm
21.9.2024, 14:48:27
Da ihr sie ansprecht: Könntet ihr sie in die Sammlung der Klassiker mit aufnehmen? Danke!

Christian Leupold-Wendling
24.9.2024, 10:45:03
Hallo hexchenm, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team

Nils
26.9.2024, 03:27:06
Der Haar- und Barterlass der Bundeswehr lief bei meiner Freundin als Verfassungsbeschwerde in der ÖR-II Klausur im Dezemberdurchgang 2022. Der Fall ist hier sehr beliebt und wird oft abgefragt.

Linne_Karlotta_
17.10.2024, 17:41:55
Hallo Nils, vielen Dank für Deinen Hinweis! Es ist großartig zu hören, dass einer unserer Fälle tatsächlich im Examen dran kam. Wir haben diese Information notiert und werden sie in unserer App entsprechend kennzeichnen, um die Examensrelevanz für die Community sichtbar zu machen. Deine Rückmeldung hilft uns, die Vorbereitung für alle Nutzer zielgerichteter zu gestalten und die Qualität unserer Inhalte stetig zu verbessern. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald die Kennzeichnung in der App sichtbar ist. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

emely.wzl
22.11.2024, 12:02:42
Wurde im 1. Examen Oktober 2023 Hessen geprüft.
BrSa
6.12.2024, 15:43:47
Ich kenne den Fall eher im Zusammenhang mit der Gleichberechtigungsfrage, da Frauen ihre Haare eben nicht kurz schneiden müssen. Könnte dieser Fall entweder separat oder noch kurz hier aufgenommen werden? :)
Leo Lee
8.12.2024, 08:07:14
Hallo BrSa, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat hast du Recht, dass in der späteren Entscheidung (das ist die, auf die im Vertiefungshinweis der letzten Aufgabe) hingewiesen wird. In dieser Entscheidung ging es nicht nur, aber auch um die Rechtfertigung, dass Soldatinnen lange Haare tragen dürfen. Schau gerne dort rein! Die Entscheidung ist allgemein - auch aus den von dir genannten Gründen - sehr zu empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo