Öffentliches Recht

Examensrelevante Rechtsprechung ÖR

Klassiker im Öffentlichen Recht

Haar- und Barterlass der Bundeswehr – verfassungsgemäße Grundlage

Haar- und Barterlass der Bundeswehr – verfassungsgemäße Grundlage

4. April 2025

20 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach dem Haar- und Barterlass der Bundeswehr muss das Haar männlicher Soldaten am Kopf anliegen oder so kurz sein, dass Ohren und Augen nicht bedeckt werden. Es darf Uniform- und Hemdkragen nicht berühren. Dies soll einem einheitlichen Auftreten dienen. Soldat S sieht seine Grundrechte verletzt.

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Einordnung des Falls

Haar- und Barterlass der Bundeswehr – verfassungsgemäße Grundlage

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer Hamburg 2022
Examenstreffer Hessen 2023

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Soldaten können sich auf Grundrechte berufen.

Ja!

Für sog. Sonderstatusverhältnisse war die Geltung der Grundrechte historisch begrenzt oder gar ausgeschlossen (Schüler (Art. 7 GG), Soldaten/Zivildienstleistende (Art. 12a, 17a GG), Beamte/Richter (Art. 33 V GG), Strafgefangene). Seit der Strafgefangenenentscheidung des BVerfG ist anerkannt, dass die Grundrechte auch in diesen Verhältnissen uneingeschränkt gelten.Soldaten können sich damit auch auf Grundrechte berufen.
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2. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG schützt die körperliche Unversehrtheit des Grundrechtsträgers.

Genau, so ist das!

Der sachliche Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) schützt die körperliche Integrität im biologisch-physiologischen Sinn. Darunter wird zunächst zweifellos die körperliche Gesundheit verstanden. Auch die psychische Gesundheit ist erfasst. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) hängt eng mit dem Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) zusammen.

3. Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit liegt nur dann vor, wenn dem Grundrechtsträger Schmerzen zugefügt werden.

Nein, das trifft nicht zu!

Eingriffe in Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG liegen nach h.M. nicht nur vor, wenn Schmerzen zugefügt oder empfunden werden. Auch sonstige Schädigungen oder Gefährdungen der Gesundheit können einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellen, wenn sie sich als üble unangemessene Behandlung von nicht unbeträchtlichem Gewicht darstellen. Eine Gesundheitsgefährdung stellt zumindest dann einen Eingriff dar, wenn eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ernsthaft zu befürchten ist.

4. Der Haar- und Barterlass greift in das Grundrecht des S auf körperliche Unversehrtheit ein.

Nein!

Nach h.M. muss ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit entweder mit einer Zufügung von Schmerzen oder einer Gesundheitsbeschädigung verbunden sein oder sich als üble unangemessene Behandlung von nicht unbeträchtlichem Gewicht darstellen.Eine solche Behandlung kann in dem geforderten Kürzen der Kopfhaare nur liegen, wenn dies zu einer Entstellung oder Verunstaltung führt. Derartigen Folgen ergeben sich aus dem Haar- und Barterlass jedenfalls nicht ohne Weiteres. Ein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit des S liegt folglich nicht vor (RdNr. 44).

5. Der Haar- und Barterlass greift in das Persönlichkeitsrecht des S ein.

Genau, so ist das!

Die Vorschriften beschränken das Recht des S, über sein äußeres Erscheinungsbild auch im Dienst eigenverantwortlich zu entscheiden. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des S aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG liegt hier vor (RdNr. 43).

6. Der durch die Vorgaben des Haar- und Barterlasses begründete Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des S ist gerechtfertigt.

Ja, in der Tat!

BVerwG: Der Haar- und Barterlass sei auf verfassungsgemäßer Grundlage (§ 4 Abs. 3 Soldatengesetz) erlassen worden. Er diene einem legitimen Ziel (einheitliches äußeres Erscheinungsbild der deutschen Streitkräfte im In- und Ausland) für das es keine milderen Mittel gäbe. Da keine „Einheitsfrisur“ verordnet, sondern lediglich äußere Grenzen gesetzt werden, innerhalb derer individuelle Gestaltungen und „modische Frisuren“ ausdrücklich erlaubt sind, ist der Haar- und Barterlass auch angemessen (RdNr. 62). Im Anschluss an eine neuere Entscheidung des BVerwG (Besohl. v. 31.01.2019 -BVerwG 1 WB 28.17), wo die fehlende Bestimmtheit des § 4 Abs. 3 SG a.F. bemängelt worden war, hat der Gesetzgeber die Regelung durch § 4 Abs. 4 SG konkretisiert.

7. Betrifft der Haar- und Barterlass den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)?

Ja!

Die körperliche Unversehrtheit umfasst die körperliche Integrität im biologisch-physiologischen Sinn. Hierzu zählen auch die Haare, die zum menschlichen Körper gehören. Der Haar- und Barterlass schreibt vor, wie das Haar zu tragen ist. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) ist eröffnet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JonasF

JonasF

30.1.2020, 20:19:58

Das dürfte nach der neuen Entscheidung so nicht mehr ganz zutreffend sein. Vielmehr heißt es in der Pressemitteilung 10/2019 vom 31.01.2019: „Eine solche ausreichende gesetzliche Grundlage enthält – wie der 1. Wehrdienstsenat nunmehr festgestellt hat - § 4 Abs. 3 Satz 2 SG nicht. Die Norm ermächtigt jedenfalls in der seit 2017 geltenden Fassung nur zu Bestimmungen über die Uniform und die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden. Weder dem Wortlaut der Norm noch den Gesetzgebungsmaterialien ist eindeutig zu entnehmen, dass der Erlassgeber im Sachzusammenhang mit der Festlegung einer Kleiderordnung auch zu notwendig in den privaten Lebensbereich hineinwirkenden Regelungen über die Gestaltung von Körperbestandteilen von Soldatinnen und Soldaten ermächtigt wird.“

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.10.2021, 11:43:24

Vielen Dank für Deinen Hinweis, Jonas! Aufgrund des von dir genannten neueren Beschlusses des BVerwG hat der Gesetzgeber reagiert und mit Wirkung vom 7.Juli 2021 den § 4 Abs. 4 Soldatengesetz eingefügt. Hier wird nun explizit auf Haar- und Barttracht, aber auc religiöse bzw. weltanschauliche Motive oder Tätowierungen abgestellt, sodass es nun wieder eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage gibt. Wir haben das auch noch als Vertiefungshinweis aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Juramaus

Juramaus

18.2.2022, 13:12:52

Hätte einen kurzen Satz zum Zwecke des Haarerlasses begrüßt im Sachverhalt, damit man nicht auf nonexistenter Grundlage entscheiden muss, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.2.2022, 19:27:26

Danke für den Hinweis, Juramaus. Den entsprechenden Hinweis haben wir nun ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JO

jomolino

12.4.2022, 15:38:11

Die letzte Frage ist aber immer noch etwas aus dem nichts heraus zu beantworten. Insgesamt sehr knapp geraten.. :/

JO

jomolino

12.4.2022, 15:40:21

Insbesondere fehlt mir ein Hinweis auf das verfassungsrechtliche Ziel eines einheitlichen Auftretens über die Uniform hinaus. Also in wie fern ist das durch den zum verwechseln gleichen Haarschnitt besser gewährleistet als dadurch das lange Haare nicht offen getragen werden dürfen und nicht ins G

esi

cht fallen Dürfen, als milderes Mittel?

Rick-energie🦦

Rick-energie🦦

19.12.2022, 21:48:02

Lief heute im StEx Hamburg als VB, wobei nur § 4 Abs. 3 SG abgedruckt war

MenschlicherBriefkasten

MenschlicherBriefkasten

23.5.2024, 14:51:34

Im Strafrecht nimmt man doch aber eine Körperverletzung an beim Abschneiden von Haaren. Muss das Abschneiden dann auch eine entstellende oder verunstaltende Wirkung haben? Oder wird besagte Handlung im Strafrecht einfach anders gewertet?

Gruttmann

Gruttmann

23.5.2024, 15:36:29

Das kann teilweise im Strafrecht unter Körperverletzung §223 StGB fallen. Jedoch müsste halt der Offizier, ohne rechtfertigende Einwilligung, und selbst gehandelt haben. Außerdem wenn er nicht wirklich viel abschneidet muss auch noch keine

körperliche Misshandlung

vorliegen.

HEXC

hexchenm

21.9.2024, 14:48:27

Da ihr sie ansprecht: Könntet ihr sie in die Sammlung der Klassiker mit aufnehmen? Danke!

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

24.9.2024, 10:45:03

Hallo hexchenm, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team

Nils

Nils

26.9.2024, 03:27:06

Der Haar- und Barterlass der Bundeswehr lief bei meiner Freundin als Verfassungsbeschwerde in der ÖR-II Klausur im Dezemberdurchgang 2022. Der Fall ist hier sehr beliebt und wird oft abgefragt.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

17.10.2024, 17:41:55

Hallo Nils, vielen Dank für Deinen Hinweis! Es ist großartig zu hören, dass einer unserer Fälle tatsächlich im Examen dran kam. Wir haben diese Information notiert und werden sie in unserer App entsprechend kennzeichnen, um die Examensrelevanz für die Community sichtbar zu machen. Deine Rückmeldung hilft uns, die Vorbereitung für alle Nutzer zielgerichteter zu gestalten und die Qualität unserer Inhalte stetig zu verbessern. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald die Kennzeichnung in der App sichtbar ist. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

emely.wzl

emely.wzl

22.11.2024, 12:02:42

Wurde im 1. Examen Oktober 2023 Hessen geprüft.

BRSA

BrSa

6.12.2024, 15:43:47

Ich kenne den Fall eher im Zusammenhang mit der Gleichberechtigungsfrage, da Frauen ihre Haare eben nicht kurz schneiden müssen. Könnte dieser Fall entweder separat oder noch kurz hier aufgenommen werden? :)

LELEE

Leo Lee

8.12.2024, 08:07:14

Hallo BrSa, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat hast du Recht, dass in der späteren Entscheidung (das ist die, auf die im Vertiefungshinweis der letzten Aufgabe) hingewiesen wird. In dieser Entscheidung ging es nicht nur, aber auch um die Rechtfertigung, dass Soldatinnen lange Haare tragen dürfen. Schau gerne dort rein! Die Entscheidung ist allgemein - auch aus den von dir genannten Gründen - sehr zu empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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