Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Fall zum Erlöschen nach Maßgabe des Grundverhältnisses, § 168 S. 1 BGB

Fall zum Erlöschen nach Maßgabe des Grundverhältnisses, § 168 S. 1 BGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

W ist im Geschäft des G als Wareneinkäufer angestellt. Da er sich beruflich umorientieren möchte, kündigt er seine Stelle bei G.

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Einordnung des Falls

Fall zum Erlöschen nach Maßgabe des Grundverhältnisses, § 168 S. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Vor seiner Kündigung war W zum Einkauf von Waren bevollmächtigt.

Ja, in der Tat!

Die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht) kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erteilt werden. Insbesondere dann, wenn der Geschäftsherr einer Person Aufgaben zuweist, deren ordnungsgemäße Ausführung auch eine entsprechende Vertretungsmacht erfordern, liegt regelmäßig eine konkludent erteilte Innenvollmacht vor. G hat W als Wareneinkäufer in seinem Geschäft angestellt. Er hat ihn somit mit Aufgaben betraut, für deren Erfüllung der W zwangsläufig Vertretungsmacht benötigt. Daher ist im Abschluss des Arbeitsvertrags auch eine konkludente Bevollmächtigung zu sehen.
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2. Ws Vollmacht erlischt, sobald sein Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung endet.

Ja!

Nach § 168 S. 1 BGB bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (Grundverhältnis). Ein Arbeitsverhältnis endet entweder durch Zeitablauf oder durch Kündigung (§ 620 BGB). Ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht bestimmt und ergibt sie sich auch nicht aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der zu leistenden Dienste, endet es durch (ordentliche) Kündigung (§ 620 Abs. 2 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AK

aksnnsn

8.5.2023, 13:31:00

Hätte G aber eine schriftliche Vollmacht erteilt, dann hätte er sie auch wieder schriftlich widerrufen müssen oder?

AK

aksnnsn

8.5.2023, 13:51:18

Ne doch nicht, 168 bgb. Durch die Kündigung erlischt auch die Vollmacht.

Dogu

Dogu

28.6.2024, 18:44:10

Das Problem bei der Vollmachtsurkunde ist eher § 172 BGB, solange sie noch im Umlauf ist.


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