Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

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§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – für eine Vielzahl von Verträgen

§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – für eine Vielzahl von Verträgen

19. Juli 2025

20 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Der Hauseigentümer H vermietet sein einziges Haus an den Mieter M und verwendet dabei ein Mietvertragsformular aus einem Vermieterhandbuch, in das lediglich die Parteien, der Mietzins und die Vertragsdauer eingesetzt werden müssen. Die Schönheitsreparaturen werden in dem Formular auf den Mieter abgewälzt.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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