§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – für eine Vielzahl von Verträgen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Hauseigentümer H vermietet sein einziges Haus an den Mieter M und verwendet dabei ein Mietvertragsformular aus einem Vermieterhandbuch, in das lediglich die Parteien, der Mietzins und die Vertragsdauer eingesetzt werden müssen. Die Schönheitsreparaturen werden in dem Formular auf den Mieter abgewälzt.
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Einordnung des Falls
§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – für eine Vielzahl von Verträgen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Klausel ist eine „Vertragsbedingung“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Klausel ist „vorformuliert“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Die Klausel ist „für eine Vielzahl von Verträgen“ aufgestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
4. Die Klausel ist „von einer Vertragspartei (Verwender) gestellt“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
iustus
28.5.2021, 18:23:05
Kann man bei der Verwendungsabsicht nicht auch auf den Vermieter abstellen, statt auf denjenigen, der den Vordruck erstellt hat? Denn man kann ja schon drauf abstellen, dass die mehrmalige Verwendungsabsicht beim konkreten Verwender vorliegen muss, und nicht beim Ersteller.
Juranus
23.7.2021, 10:24:00
Das habe ich zunächst auch gedacht, würde diese Sichtweise aber ablehnen. Ein wesentlicher Gedanke des AGB-Rechtes ist es ja, den Verbraucher (bzw. die schwächere Partei) vor „übergestülpten“ Verträgen zu schützen, die nicht individuell vereinbart wurden und gegen die sich der Verbraucher nur schwer w
ehren kann. Wer diese Formularverträge verfasst hat, macht für den Verbraucher keinen Unterschied. Deshalb scheint es mMn im Sinne eines konsequenten Verbraucherschutzes korrekt, auch vorliegend das AGB-Recht zur Anwendung kommen zu lassen.
iustus
23.7.2021, 10:28:27
Ja, das ergibt Sinn. Danke :)
paul
20.6.2022, 12:52:22
Also mit dem Argument des Verbraucherschutzes kann nicht argumentiert werden, da 310 Abs. 2 Nr.2 bei verbrauchern ohnehin das einmalige Verwenden ausreichen lässt. Aber ansonsten korrekt.
jhelmi
27.9.2022, 20:42:48
Der Verfasser des Falles ist offensichtlich Mieter („abgewälzt“)
Marco
29.10.2023, 14:23:20
Dieses vermieterfeindliche Wording ist ganz klar eine „Nebenwirkung“ der fortwährenden Prekärisierung der Juristerei. Schlimm, wenn dies schon bis in die Kommentarliteratur selbst vorgedrungen zu sein scheint!
Kind als Schaden
12.4.2024, 16:06:36
Schönheitsreparaturen sind oft ein Streitthema nach Auszug des Mieters. Niemand zwingt den Vermieter dazu, dass er diese dem Mieter auferlegt. Er könnte diese Reparaturen auch selbst übernehmen und im Gegenzug die Miete etwas erhöhen o.Ä. Aber stattdessen werden in der Praxis die Reparaturen dann doch auf den Mieter "abgewälzt" und sich hinterher von Seite des Vermieters häufig beschwert, dass es nicht zuufriedenstellend erledigt worden sei. Daher kommt dieses "wording", was mithin nicht völlig aus der Luft gegriffen ist.