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§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – für eine Vielzahl von Verträgen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen (-)
H will seine Eigentumswohnung an M vermieten. Er findet auf dem Schreibtisch seiner Ehefrau F einen von ihr entworfenen Mietvertrag mit Schönheitsreparaturklausel, den sie mit X über eine andere Immobilie geschlossen hatte. Er verwendet diesen für den Mietvertrag mit M.

Vom Verwender gestellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB)
Unternehmer U kauft von Verbraucher V einen Bürostuhl. Verbraucher V legt U ein vorgedrucktes Kaufvertragsformular vor, welches er für zehn weitere Möbelstücke verwenden möchte. § 3 besagt, dass jegliche Gewährleistungsansprüche nach einem Jahr verjähren.