Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – für eine Vielzahl von Verträgen

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§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – für eine Vielzahl von Verträgen

6. Mai 2026

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Hauseigentümer H vermietet sein einziges Haus an den Mieter M und verwendet dabei ein Mietvertragsformular aus einem Vermieterhandbuch, in das lediglich die Parteien, der Mietzins und die Vertragsdauer eingesetzt werden müssen. Die Schönheitsreparaturen werden in dem Formular auf den Mieter abgewälzt.

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