Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K will bei Händler H eine Lederjacke kaufen. Als dem K eine Jacke gefällt, erklärt H ihm wahrheitswidrig, dass es sich um eine Jacke aus Echtleder handle, woraufhin K die Jacke kauft. In Wahrheit ist es Lederimitat.
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Einordnung des Falls
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die falsche Angabe hinsichtlich des Materials stellt einen Sachmangel dar, weil die Lederjacke von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K könnte seine Willenserklärung, mit der der Kaufvertrag zustande gekommen ist, wegen eines Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB).
Nein!
3. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist ausgeschlossen (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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