Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K will bei Händler H eine Lederjacke kaufen. Als dem K eine Jacke gefällt, erklärt H ihm wahrheitswidrig, dass es sich um eine Jacke aus Echtleder handle, woraufhin K die Jacke kauft. In Wahrheit ist es Lederimitat.
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Einordnung des Falls
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die falsche Angabe hinsichtlich des Materials stellt einen Sachmangel dar, weil die Lederjacke von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K könnte seine Willenserklärung, mit der der Kaufvertrag zustande gekommen ist, wegen eines Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB).
Nein!
3. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist ausgeschlossen (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FalkTG
10.11.2024, 15:25:56
In Folge würden die Gewährleistungrechte aber entfallen oder?
Sebastian Schmitt
14.11.2024, 16:12:33
Hallo @[
FalkTG](241044), ich bin nicht sicher, ob ich Deine Frage richtig verstehe: In Folge von was würden die Gewährleistungsrechte entfallen, in Folge der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung? Dann natürlich ja, weil wir mit der Anfechtung unsere auf Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung und damit iE den Kaufvertrag als Ganzes nach § 142 I BGB rückwirkend beseitigen. Dementsprechend fehlt es an den Anwendungsvoraussetzungen der §§ 434 ff BGB. Alles andere wäre auch seltsam: Ficht K hier an, erhält er den Kaufpreis zurück, muss aber natürlich auch die Jacke wieder zurückgeben. Könnte er nun gleichzeitig Gewährleistungsrechte geltend machen, hätte er am Ende sein Geld noch und zusätzlich eine Echtlederjacke, die er also wirtschaftlich "umsonst" erhalten hätte. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team