Anfechtung wegen arglistiger Täuschung


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Klassisches Klausurproblem
Neues Kaufrecht 2022

K will bei Händler H eine Lederjacke kaufen. Als dem K eine Jacke gefällt, erklärt H ihm wahrheitswidrig, dass es sich um eine Jacke aus Echtleder handle, woraufhin K die Jacke kauft. In Wahrheit ist es Lederimitat.

Einordnung des Falls

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die falsche Angabe hinsichtlich des Materials stellt einen Sachmangel dar, weil die Lederjacke von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Begriff der "Beschaffenheit" (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) wird ähnlich definiert wie derjenige der "Eigenschaft" (§ 119 Abs. 2 BGB). Gemeint sind natürliche (physische) Eigenschaften der Sache, aber auch deren tatsächliche, wirtschaftliche, soziale und rechtliche Beziehungen zur Umwelt, sofern sie nach der Verkehrsanschauung für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache bedeutsam sind. V und K haben als Eigenschaft festhalten, dass es sich um eine Echtlederjacke handelt. Da V eine Lederimitat-Jacke übergeben hat, liegt eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und somit ein Mangel nach § 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB vor. Der Mangel lag auch im Zeitpunkt der Übergabe (§ 446 S. 1 BGB), d.h. bei Gefahrübergang, vor.§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. = § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F

2. K könnte seine Willenserklärung, mit der der Kaufvertrag zustande gekommen ist, wegen eines Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB).

Nein!

Nach hM ist die Anfechtung des Käufers wegen eines Eigenschaftsirrtums ausgeschlossen, wenn der Irrtum eine verkehrswesentliche Eigenschaft betrifft, deren Fehlen gleichzeitig einen (potenziellen) Sachmangel begründet (§§ 434f. BGB). Die §§ 437 ff. enthalten insoweit eine abschließende Sonderregelung. Hier begründet die fehlende Eigenschaft einen Sachmangel, sodass eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist.

3. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist ausgeschlossen (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die kaufrechtlichen Mängelrechte schließen nach allgemeiner Ansicht nicht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung aus. Denn: (1) Der arglistig handelnde Verkäufer ist nicht schutzwürdig und (2) kaufrechtliche Sonderregelungen werden nicht umgangen. Denn auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers sind dessen Mängelrechte nicht ausgeschlossen, wenn der Verkäufer arglistig handelt (§ 442 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB).Außerdem ist bei Arglist des Verkäufers in der Regel eine Fristsetzung entbehrlich (§§ 323 Abs. 2 Nr. 3, 281 Abs. 2 Alt. 2, 440 S. 1 Var. 3 BGB) und gilt die Regelverjährung (§ 438 Abs. 3 BGB).

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