Verkäuferanfechtung (§ 119 II)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Galerist G verkauft Kunstsammler S für €1000 ein Gemälde, das laut Expertise vom Maler Duveneck stammt. Später stellt sich heraus, dass tatsächlich Leibl das Bild gemalt hat. S möchte das Gemälde gerne behalten, G will es zurück.
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Einordnung des Falls
Verkäuferanfechtung (§ 119 II)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G könnte S eine Frist zur Herausgabe setzen und nach deren Ablauf vom Kaufvertrag zurücktreten (§ 437 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Anfechtung des Verkäufers wegen eines Eigenschaftsirrtums ist stets möglich.
Nein!
3. Eine Anfechtung des G nach § 119 Abs. 2 BGB ist hier ausgeschlossen, weil G sich Gewährleistungsansprüchen des S entziehen würde.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
12.3.2023, 13:36:37
Eine kurze Abfrage als Zusammenfassung wäre schön, was wann anwendbar bzw. vorrangig ist.
Nora Mommsen
12.3.2023, 14:45:07
Hallo IsiRider, danke für die Anregung. Das setzen wir zeitnah um! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
kleinerPadawan
13.3.2023, 09:47:02
Super, ein abstrakter Überblick zu den Konkurrenzen wäre an dieser Stelle echt prima! Danke! :)
CR7
13.3.2023, 22:12:32
Ich schließe mich an.
Charliefux
21.4.2024, 00:32:00
Halte ich auch ein Jahr später noch für eine gute Idee!
Dogu
25.8.2024, 15:47:07
Ich auch :)
Katharina
14.11.2024, 16:04:08
Ich auch :)
Juraddicted
20.9.2024, 13:48:31
Wieso liegt hier kein Sachmangel durch Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit(= vertraglich festgehalten von wem das Bild stammt, wertbildender Faktor?) vor? In den anderen Fällen reicht es doch auch, wenn solche Angaben im Vertrag festgehalten werden (es sei denn, man bezieht sich auf den Voreigentümer (Autofall)). Vielen Dank :)
Bioshock Energy
28.9.2024, 09:34:33
Es liegt ein Sachmangel vor, aber die Sachmangelgewährleistungsrechte stehen nur dem Käufer zu. Dieser möchte das Bild behalten. V kann sich nur durch Anfechtung vom Vertrag lösen, da mangels Pflichtverletzung seitens des Käufers auch das allgemeine
Leistungsstörungsrechtnicht anwendbar ist.
Leo Lee
28.9.2024, 10:15:01
Hallo Juraddicted, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab: Du hast natürlich Recht, dass hier AUCH eine Abweichung von einer vertraglichen Vereinbarung und somit ein subj. Mangel vorliegt. Beachte allerdings, dass die Rechte, die daraus erwachsen (also etwa Nacherfüllung usw.) nur durch den KÄUFER (über 437) geltend gemacht werden können. Hier allerdings geht es darum, dass der VERKÄUFER das Bild wiederhaben möchte, denn das Geschäft war ja für ihn ein nachteiliges. Und weil dem Verkäufer in diesem Fall eben keine Gewährleistungsrechte zustehen (Gewährleistung gibt es eben nur für den Käufer), kann er nur noch anfechten :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Juraddicted
30.9.2024, 10:54:54
Vielen lieben Dank für die ausführlichen Erklärungen 😊💪🏻! Das hatte ich so nicht auf dem Schirm und ergibt jetzt Sinn. Liebe Grüße