Zivilrecht

Kaufrecht

Konkurrenzen

Verkäuferanfechtung (§ 119 II)

Verkäuferanfechtung (§ 119 II)

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Galerist G verkauft Kunstsammler S für €1000 ein Gemälde, das laut Expertise vom Maler Duveneck stammt. Später stellt sich heraus, dass tatsächlich Leibl das Bild gemalt hat. S möchte das Gemälde gerne behalten, G will es zurück.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Verkäuferanfechtung (§ 119 II)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G könnte S eine Frist zur Herausgabe setzen und nach deren Ablauf vom Kaufvertrag zurücktreten (§ 437 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Verkäufer hat keine kaufrechtlichen Mängelrechte (§ 437 BGB: „Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer…“). Er kann deshalb nur auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht zurückgreifen (§§ 280ff. BGB; §§ 323ff. BGB.). Dies setzt aber eine Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB) bzw. eine Nicht- oder nicht vertragsgemäße Leistung (§ 323 Abs. 1 S. 1 BGB) des Käufers voraus. S hat jedoch den Vertrag nicht verletzt.
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2. Die Anfechtung des Verkäufers wegen eines Eigenschaftsirrtums ist stets möglich.

Nein!

Ist dem Verkäufer die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes nicht bekannt, liegt häufig ein Eigenschaftsirrtum vor (§ 119 Abs. 2 BGB), da sich die Begriffe der Beschaffenheit und der verkehrswesentlichen Eigenschaft weitgehend decken. Die Anfechtung durch den Verkäufer nach § 119 Abs. 2 BGB wird dann nicht durch die kaufrechtlichen Sonderregelungen verdrängt, weil der Verkäufer solche nicht hat. Die Anfechtung des Verkäufers ist aber wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen (§ 242 BGB), wenn er sich im konkreten Einzelfall durch die Anfechtung Gewährleistungsansprüchen des Käufers entziehen würde.

3. Eine Anfechtung des G nach § 119 Abs. 2 BGB ist hier ausgeschlossen, weil G sich Gewährleistungsansprüchen des S entziehen würde.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Verkäufer entzieht sich im konkreten Einzelfall durch die Anfechtung nicht den Gewährleistungsansprüchen des Käufers, wenn (1) der Verkäufer über eine Beschaffenheit irrt, die keinen Sachmangel darstellt, (2) der Käufer im konkreten Fall gar nicht beabsichtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, oder (3) Gewährleistungsansprüche des Käufers ohnehin ausgeschlossen sind (§§ 442, 438 BGB). Hier will S die Sache behalten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IS

IsiRider

12.3.2023, 13:36:37

Eine kurze Abfrage als Zusammenfassung wäre schön, was wann anwendbar bzw. vorrangig ist.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

12.3.2023, 14:45:07

Hallo IsiRider, danke für die Anregung. Das setzen wir zeitnah um! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

KLE

kleinerPadawan

13.3.2023, 09:47:02

Super, ein abstrakter Überblick zu den Konkurrenzen wäre an dieser Stelle echt prima! Danke! :)

CR7

CR7

13.3.2023, 22:12:32

Ich schließe mich an.

Charliefux

Charliefux

21.4.2024, 00:32:00

Halte ich auch ein Jahr später noch für eine gute Idee!

Dogu

Dogu

25.8.2024, 15:47:07

Ich auch :)

KAT

Katharina

14.11.2024, 16:04:08

Ich auch :)

Juraddicted

Juraddicted

20.9.2024, 13:48:31

Wieso liegt hier kein Sachmangel durch Abweichung von der vereinbarten

Beschaffenheit

(= vertraglich festgehalten von wem das Bild stammt, wertbildender Faktor?) vor? In den anderen Fällen reicht es doch auch, wenn solche Angaben im Vertrag festgehalten werden (es sei denn, man bezieht sich auf den Voreigentümer (Autofall)). Vielen Dank :)

BE

Bioshock Energy

28.9.2024, 09:34:33

Es liegt ein Sachmangel vor, aber die Sachmangelgewährleistungsrechte stehen nur dem Käufer zu. Dieser möchte das Bild behalten. V kann sich nur durch Anfechtung vom Vertrag lösen, da mangels Pflichtverletzung seitens des Käufers auch das allgemeine

Leistungsstörungsrecht

nicht anwendbar ist.

LELEE

Leo Lee

28.9.2024, 10:15:01

Hallo Juraddicted, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab: Du hast natürlich Recht, dass hier AUCH eine Abweichung von einer vertraglichen Vereinbarung und somit ein subj. Mangel vorliegt. Beachte allerdings, dass die Rechte, die daraus erwachsen (also etwa Nacherfüllung usw.) nur durch den KÄUFER (über 437) geltend gemacht werden können. Hier allerdings geht es darum, dass der VERKÄUFER das Bild wiederhaben möchte, denn das Geschäft war ja für ihn ein nachteiliges. Und weil dem Verkäufer in diesem Fall eben keine Gewährleistungsrechte zustehen (Gewährleistung gibt es eben nur für den Käufer), kann er nur noch anfechten :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Juraddicted

Juraddicted

30.9.2024, 10:54:54

Vielen lieben Dank für die ausführlichen Erklärungen 😊💪🏻! Das hatte ich so nicht auf dem Schirm und ergibt jetzt Sinn. Liebe Grüße


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