§ 377 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gemüsehändlerin H e.K. bestellt bei Lieferant L e.K. drei Paletten Gewürzgurken. Diese sind schon bei der Lieferung verschimmelt, was durch das durchsichtige Glas leicht erkennbar ist. H achtet jedoch gar nicht auf die Inhalte der Gläser, sondern lässt sie gleich ins Lager bringen. Drei Wochen später bemerkt H den Schimmel.
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Einordnung des Falls
§ 377 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Mängelrechte des Käufers sind ausgeschlossen, wenn der Käufer bei einem Handelskauf den Mangel nicht unverzüglich anzeigt.
Ja!
3. Bei dem Kaufvertrag zwischen H und L handelt es sich um einen beidseitigen Handelskauf (§ 343 HGB).
Genau, so ist das!
4. Es handelt sich um einen offenen Mangel, sodass H unverzüglich rügen musste (§ 377 Abs. 1, 2 HGB).
Ja, in der Tat!
5. H hat unverzüglich gerügt.
Nein!
6. Weil H nicht unverzüglich gerügt hat, kann sie hinsichtlich der Kaufsache insgesamt keine Gewährleistungsrechte geltend machen, auch wenn sich noch andere Mängel zeigen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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