§ 377 HGB
4. Juli 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Gemüsehändlerin H e.K. bestellt bei Lieferant L e.K. drei Paletten Gewürzgurken. Diese sind schon bei der Lieferung verschimmelt, was durch das durchsichtige Glas leicht erkennbar ist. H achtet jedoch gar nicht auf die Inhalte der Gläser, sondern lässt sie gleich ins Lager bringen. Drei Wochen später bemerkt H den Schimmel.
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Einordnung des Falls
§ 377 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
2. Mängelrechte des Käufers sind ausgeschlossen, wenn der Käufer bei einem Handelskauf den Mangel nicht unverzüglich anzeigt.
Ja!
3. Bei dem Kaufvertrag zwischen H und L handelt es sich um einen beidseitigen Handelskauf (§ 343 HGB).
Genau, so ist das!
4. Es handelt sich um einen offenen Mangel, sodass H unverzüglich rügen musste (§ 377 Abs. 1, 2 HGB).
Ja, in der Tat!
5. H hat unverzüglich gerügt.
Nein!
6. Weil H nicht unverzüglich gerügt hat, kann sie hinsichtlich der Kaufsache insgesamt keine Gewährleistungsrechte geltend machen, auch wenn sich noch andere Mängel zeigen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
benjaminmeister
31.1.2025, 09:00:05
"
Mängelrechtedes Käufers sind ausgeschlossen, wenn der Käufer bei einem Handelskauf den Mangel nicht unverzüglich anzeigt." In der Aufgabe muss man "Ja" auswählen um eine richtige Antwort zu geben. Die Frage ist aber genaugenommen ungenau gestellt: Eigentlich sind die
Mängelrechtenur ausgeschlossen, wenn a) ein offener Mangel vorliegt und der Käufer nicht unverzüglich nach Ablieferung/ordnungsgemäßer Untersuchung rügt b) ein
verdeckter Mangelvorliegt und der Käufer nicht unverzüglich nach Entdeckung rügt Wenn aber ein
verdeckter Mangelvorliegt, muss der Käufer natürlich nicht unverzüglich nach Ablieferung rügen, sondern erst sobald der Mangel zu Tage tritt. Vielleicht formuliert man um zu: "
Mängelrechtedes Käufers sind ausgeschlossen, wenn der Käufer bei einem Handelskauf den offenen Mangel nicht unverzüglich nach Ablieferung oder ordnungsgemäßer Untersuchung anzeigt."
Captain Stupid
8.5.2025, 23:57:34
Darüber musste ich auch kurz nachdenken. Allerdings finde ich doch, dass es passt und "ja" die eindeutig richtige Antwort zur Frage ist. "Unverzüglich" bedeutet "ohne
schuldhaftes Zögern", somit muss ein Käufer beim Handelskauf, egal ob offener oder
verdeckter Mangelvorliegt, den Mangel eben unverzüglich anzeigen, nämlich jeweils direkt nach Entdeckung des Mangels. Beim offenen Mangel besteht halt die zusätzliche Erwartung an den Käufer den Mangel direkt bei Lieferung zu entdecken. Anzeigen muss ein Käufer in beiden Fällen unverzüglich.
Schuldhaft kann ein Zögern ja erst sein, wenn er den Mangel auch entdeckt hat.