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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gemüsehändlerin H e.K. bestellt bei Lieferant L e.K. drei Paletten Gewürzgurken. Diese sind schon bei der Lieferung verschimmelt, was durch das durchsichtige Glas leicht erkennbar ist. H achtet jedoch gar nicht auf die Inhalte der Gläser, sondern lässt sie gleich ins Lager bringen. Drei Wochen später bemerkt H den Schimmel.

Einordnung des Falls

§ 377 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB). Er kann dabei als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB). An eine einmal getroffene Wahl ist der Käufer nach hM bis zur Vornahme der Nacherfüllung grundsätzlich nicht gebunden (Grenze: § 242 BGB). Bei der Nachbesserung ist der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet, den Mangel selbst oder durch einen Dritten zu beseitigen. Bei der Ersatzlieferung ist der Verkäufer zur Lieferung einer anderen – mangelfreien, im Übrigen aber gleichartigen und gleichwertigen – Sache verpflichtet.

2. Mängelrechte des Käufers sind ausgeschlossen, wenn der Käufer bei einem Handelskauf den Mangel nicht unverzüglich anzeigt.

Ja!

Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft (§ 343 HGB), hat der Käufer die Sache unverzüglich nach der Ablieferung auf Mängel zu untersuchen und diese dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen (§ 377 Abs. 1 HGB). Unterlässt er die Anzeige, obwohl der Mangel bei einer Untersuchung erkennbar war (offener Mangel), so gilt die Ware als genehmigt (§ 377 Abs. 2 HGB). War der Mangel nicht erkennbar (verdeckter Mangel), muss der Käufer ihn anzuzeigen, sobald er ihn entdeckt. Tut er dies nicht, gilt die Ware ebenfalls als genehmigt (§ 377 Abs. 3 HGB).

3. Bei dem Kaufvertrag zwischen H und L handelt es sich um einen beidseitigen Handelskauf (§ 343 HGB).

Genau, so ist das!

Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 Abs. 1 HGB). H und L sind als Kaufleute eingetragen und somit jedenfalls nach § 2 Abs. 1 HGB Kaufleute. Der Kaufvertrag über das Gemüse ist jeweils betriebszugehörig.

4. Es handelt sich um einen offenen Mangel, sodass H unverzüglich rügen musste (§ 377 Abs. 1, 2 HGB).

Ja, in der Tat!

Für die Rügefrist kommt es auf die Art des Mangels an, nämlich darauf, ob ein offener (§ 377 Abs. 2HGB) oder verdeckter Mangel (§ 377 Abs. 3 HGB) vorliegt. Bei offenen Mängeln muss unverzüglich nach Ablieferung gerügt werden, bei verdeckten Mängeln hingegen erst unverzüglich nach Entdeckung des Mangels. Ein offener Mangel liegt vor, wenn er entweder von Anfang an offen liegt oder bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar ist. Verdeckt sind im Umkehrschluss alle Mängel, die nicht offen sind, d.h. jeder Mangel, der auch nach einer Untersuchung noch verdeckt bleibt und sich erst später offenbart. Der Schimmel war durch die Gläser offensichtlich, sodass es sich um einen offenen Mangel handelt.

5. H hat unverzüglich gerügt.

Nein!

Bei offenen Mängeln beginnt die unverzügliche Rügefrist mit der Ablieferung. Unverzüglich bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB). Ist der Mangel offensichtlich, muss sofort nach Ablieferung gerügt werden. Ist der offene Mangel hingegen erst nach einer Untersuchung erkennbar, wird der für die Untersuchung erforderliche Zeitraum in die Rügefrist miteinbezogen. Hier war der Mangel offensichtlich, sodass H sofort nach Ablieferung hätte rügen müssen.

6. Weil H nicht unverzüglich gerügt hat, kann sie hinsichtlich der Kaufsache insgesamt keine Gewährleistungsrechte geltend machen, auch wenn sich noch andere Mängel zeigen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Ware gilt als genehmigt, soweit der Käufer die erforderliche Mängelanzeige nicht rechtzeitig vornimmt (§ 377 Abs. 2 HGB, Genehmigungsfiktion). Im Ergebnis muss sich der Käufer dann so behandeln lassen, als habe er im Wege einer stillschweigenden Vertragsänderung die Lieferung der vertragswidrigen Ware akzeptiert. Die Genehmigungsfiktion betrifft nur den konkreten, nicht gerügten Mangel, nicht die Ware schlechthin. Nicht erkennbare Mängel sind daher nicht von der Genehmigungsfiktion erfasst.

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