§ 377 HGB
20. Mai 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (23.463 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Gemüsehändlerin H e.K. bestellt bei Lieferant L e.K. drei Paletten Gewürzgurken. Diese sind schon bei der Lieferung verschimmelt, was durch das durchsichtige Glas leicht erkennbar ist. H achtet jedoch gar nicht auf die Inhalte der Gläser, sondern lässt sie gleich ins Lager bringen. Drei Wochen später bemerkt H den Schimmel.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 377 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Mängelrechte des Käufers sind ausgeschlossen, wenn der Käufer bei einem Handelskauf den Mangel nicht unverzüglich anzeigt.
Ja!
3. Bei dem Kaufvertrag zwischen H und L handelt es sich um einen beidseitigen Handelskauf (§ 343 HGB).
Genau, so ist das!
4. Es handelt sich um einen offenen Mangel, sodass H unverzüglich rügen musste (§ 377 Abs. 1, 2 HGB).
Ja, in der Tat!
5. H hat unverzüglich gerügt.
Nein!
6. Weil H nicht unverzüglich gerügt hat, kann sie hinsichtlich der Kaufsache insgesamt keine Gewährleistungsrechte geltend machen, auch wenn sich noch andere Mängel zeigen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
benjaminmeister
31.1.2025, 09:00:05
"Mängelrechte des Käufers sind ausgeschlossen, wenn der Käufer bei einem Handelskauf den Mangel nicht
unverzüglichanzeigt." In der Aufgabe muss man "Ja" auswählen um eine richtige Antwort zu geben. Die Frage ist aber genaugenommen ungenau gestellt: Eigentlich sind die Mängelrechte nur ausgeschlossen, wenn a) ein offener Mangel vorliegt und der Käufer nicht
unverzüglichnach Ablieferung/ordnungsgemäßer Untersuchung rügt b) ein
verdeckter Mangelvorliegt und der Käufer nicht
unverzüglichnach Entdeckung rügt Wenn aber ein
verdeckter Mangelvorliegt, muss der Käufer natürlich nicht
unverzüglichnach Ablieferung rügen, sondern erst sobald der Mangel zu Tage tritt. Vielleicht formuliert man um zu: "Mängelrechte des Käufers sind ausgeschlossen, wenn der Käufer bei einem Handelskauf den offenen Mangel nicht
unverzüglichnach Ablieferung oder ordnungsgemäßer Untersuchung anzeigt."
Captain Stupid
8.5.2025, 23:57:34
Darüber musste ich auch kurz nachdenken. Allerdings finde ich doch, dass es passt und "ja" die eindeutig richtige Antwort zur Frage ist. "
Unverzüglich" bedeutet "ohne
schuldhaftes Zögern", somit muss ein Käufer beim Handelskauf, egal ob offener oder
verdeckter Mangelvorliegt, den Mangel eben
unverzüglichanzeigen, nämlich jeweils direkt nach Entdeckung des Mangels. Beim offenen Mangel besteht halt die zusätzliche Erwartung an den Käufer den Mangel direkt bei Lieferung zu entdecken. Anzeigen muss ein Käufer in beiden Fällen
unverzüglich.
Schuldhaft kann ein Zögern ja erst sein, wenn er den Mangel auch entdeckt hat.