§ 377 HGB
4. April 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (21.819 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Gemüsehändlerin H e.K. bestellt bei Lieferant L e.K. drei Paletten Gewürzgurken. Diese sind schon bei der Lieferung verschimmelt, was durch das durchsichtige Glas leicht erkennbar ist. H achtet jedoch gar nicht auf die Inhalte der Gläser, sondern lässt sie gleich ins Lager bringen. Drei Wochen später bemerkt H den Schimmel.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Mängelrechte des Käufers sind ausgeschlossen, wenn der Käufer bei einem Handelskauf den Mangel nicht unverzüglich anzeigt.
Ja!
3. Bei dem Kaufvertrag zwischen H und L handelt es sich um einen beidseitigen Handelskauf (§ 343 HGB).
Genau, so ist das!
4. Es handelt sich um einen offenen Mangel, sodass H unverzüglich rügen musste (§ 377 Abs. 1, 2 HGB).
Ja, in der Tat!
5. H hat unverzüglich gerügt.
Nein!
6. Weil H nicht unverzüglich gerügt hat, kann sie hinsichtlich der Kaufsache insgesamt keine Gewährleistungsrechte geltend machen, auch wenn sich noch andere Mängel zeigen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
benjaminmeister
31.1.2025, 09:00:05
"Mängelrechte des Käufers sind ausgeschlossen, wenn der Käufer bei einem Handelskauf den Mangel nicht unverzüglich anzeigt." In der Aufgabe muss man "Ja" auswählen um eine richtige Antwort zu geben. Die Frage ist aber genaugenommen ungenau gestellt: Eigentlich sind die Mängelrechte nur ausgeschlossen, wenn a) ein offener Mangel vorliegt und der Käufer nicht unverzüglich nach Ablieferung/ordnungsgemäßer Untersuchung rügt b) ein
verdeckter Mangelvorliegt und der Käufer nicht unverzüglich nach Entdeckung rügt Wenn aber ein
verdeckter Mangelvorliegt, muss der Käufer natürlich nicht unverzüglich nach Ablieferung rügen, sondern erst sobald der Mangel zu Tage tritt. Vielleicht formuliert man um zu: "Mängelrechte des Käufers sind ausgeschlossen, wenn der Käufer bei einem Handelskauf den offenen Mangel nicht unverzüglich nach Ablieferung oder ordnungsgemäßer Untersuchung anzeigt."