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Klassisches Klausurproblem

Steueranwalt S ist der Beihilfe zur Steuerhinterziehung wegen seiner cum-ex-Beratung dringend verdächtig. Ihn erwartet eine hohe Freiheitsstrafe. Er wurde gekündigt, hat seine Villa in Frankfurt veräußert und mehrere Häuser in der Schweiz erworben, wo er sich derzeit aufhält.

Einordnung des Falls

U-Haft – Fluchtgefahr

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für den Erlass eines Haftbefehls muss S hinreichend verdächtig sein.

Nein!

Erste Voraussetzung der Untersuchungshaft ist stets der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 S. 1 StPO). Er liegt vor, wenn nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat schuldhaft begangen hat. Er unterscheidet sich vom hinreichenden Tatverdacht dadurch, dass (1) mit der hohen Wahrscheinlichkeit ein höherer Verdachtsgrad gefordert wird und (2) der aktuelle Stand der Ermittlungen maßgeblich ist, d.h. die Ermittlungen brauchen noch nicht abgeschlossen zu sein.T muss also nicht hinreichend, sondern dringend verdächtig sein.

2. Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt vor.

Genau, so ist das!

Zweitens muss ein Haftgrund vorliegen (§ 112 Abs. 1 S. 1 StPO). Fluchtgefahr liegt vor, wenn die Gefahr einer Flucht des Beschuldigten besteht. Erforderlich zur Begründung der Fluchtgefahr sind dabei konkrete Tatsachen, die es überwiegend wahrscheinlich machen, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen will. Indizien sind vor allem eine hohe Straferwartung, Flucht in früheren Verfahren, fehlende familiäre Bindungen im Inland und Vermögen im Ausland. Eine hohe Straferwartung allein genügt jedoch nicht. Gegen Fluchtgefahr sprechen vor allem persönliche oder berufliche Bindungen, hohes Alter, schlechte Gesundheit und ein fester Wohnsitz.S hat Vermögen und Häuser im Ausland und keine berufliche Bindung im Inland mehr.

3. Die Untersuchungshaft ist unverhältnismäßig.

Nein, das trifft nicht zu!

Als Drittes darf die Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis stehen (§§ 112 Abs. 1 S. 2 StPO). Die Unverhältnismäßigkeit ist keine Haftvoraussetzung, sondern Haftausschließungsgrund. Die Bedeutung der Sache und die Rechtsfolgenerwartung sind mit den konkreten Nachteilen und Gefahren des Freiheitsentzuges für den Beschuldigten zu vergleichen.Die Bedeutung der Sache ist aufgrund des milliardenschweren Schadens sehr groß, die Rechtsfolgenerwartung hoch, sodass die mit der Untersuchungshaft einhergehenden negativen Auswirkungen nicht außer Verhältnis stehen.

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Helena

Helena

31.3.2022, 15:07:39

Ganz dumme Frage: besteht Fluchtgefahr überhaupt noch, wenn die Person bereits „geflohen“ ist? Wie unterscheide ich Flucht und Fluchtgefahr?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.4.2022, 14:45:09

Hallo Helena, flüchtig ist der Täter, wenn er sich von seinem bisherigen Lebensmittelpunkt absetzt, um sich zumindest auch dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (BGH NJW 2019, 2105). Im Hinblick auf die subjektive Komponente haben wir zu den Beweggründen im Hinblick auf den Umzug in die Schweiz etwas wenig Anhaltspunkte, um hier tatsächlich Flucht zu bejahen. Aber in der Tat könnte man dies bejahen, wenn der Umzug in die Schweiz dazu gedient hat, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Allerdings wäre die Schweiz hierfür nicht das cleverste Ziel, da mit diesen ein Auslieferungsabkommen besteht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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