U-Haft – Fluchtgefahr
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Steueranwalt S ist der Beihilfe zur Steuerhinterziehung wegen seiner cum-ex-Beratung dringend verdächtig. Ihn erwartet eine hohe Freiheitsstrafe. Er wurde gekündigt, hat seine Villa in Frankfurt veräußert und mehrere Häuser in der Schweiz erworben, wo er sich derzeit aufhält.
Einordnung des Falls
U-Haft – Fluchtgefahr
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für den Erlass eines Haftbefehls muss S hinreichend verdächtig sein.
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Nein!
2. Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt vor.
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Genau, so ist das!
3. Die Untersuchungshaft ist unverhältnismäßig.
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Nein, das trifft nicht zu!
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Helena
31.3.2022, 15:07:39
Ganz dumme Frage: besteht Fluchtgefahr überhaupt noch, wenn die Person bereits „geflohen“ ist? Wie unterscheide ich Flucht und Fluchtgefahr?

Lukas_Mengestu
1.4.2022, 14:45:09
Hallo Helena, flüchtig ist der Täter, wenn er sich von seinem bisherigen Lebensmittelpunkt absetzt, um sich zumindest auch dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (BGH NJW 2019, 2105). Im Hinblick auf die subjektive Komponente haben wir zu den Beweggründen im Hinblick auf den Umzug in die Schweiz etwas wenig Anhaltspunkte, um hier tatsächlich Flucht zu bejahen. Aber in der Tat könnte man dies bejahen, wenn der Umzug in die Schweiz dazu gedient hat, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Allerdings wäre die Schweiz hierfür nicht das cleverste Ziel, da mit diesen ein Auslieferungsabkommen besteht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team