§ 439 Abs. 4 BGB – Relative Unverhältnismäßigkeit
5. Februar 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anwältin A kauft bei Handyhändler H für ihre selbstständige berufliche Tätigkeit ein neues iPad Pro für €1.500. Als nach einem Monat einer der Lautstärkeregler abfällt, verlangt sie von H Lieferung eines neuen iPads (Kosten: €500). H verweigert dies und will lieber das iPad reparieren (Kosten: €5).
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Einordnung des Falls
§ jurafuchs.de/jqqjgw8/erfuellungsort-bei-der-nacherfuellung" class="underline">439 Abs. 4 BGB – Relative Unverhältnismäßigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, jurafuchs.de/jqqjgw8/erfuellungsort-bei-der-nacherfuellung" class="underline">439 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Verkäufer könnte die Nachlieferung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre (§ jurafuchs.de/jqqjgw8/erfuellungsort-bei-der-nacherfuellung" class="underline">439 Abs. 4 BGB).
Genau, so ist das!
3. Die Nachlieferung ist hier relativ unverhältnismäßig.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juramaus
25.4.2022, 17:26:52
Wieso sind die Kosten einer Nachlieferung um ein vielfaches höher hier? Wenn die Nachbesserung wirklich nur 5 Euro kostet, könnte V doch auch das gebrauchte iPad zurücknehmen und bei sich reparieren, um es dann weiter zu verkaufen oder nicht? Natürlich entstehen dann noch ein bisschen Versandkosten und eventuell muss ein Abschlag vom Preis beim Zweitverkauf gemacht werden. Aber sehe jetzt nicht, dass das absolut unverhältnismäßig ist. Ich habe das Gefühl, dass für die Lösung hier 1.500 Euro mit 5 Euro verglichen wurde, was mMn nicht der Realität entsprechen würde, wenn man den Fall mal weiterdenkt. Oder unterliege ich hier einem Denkfehler?
Lukas_Mengestu
2.5.2022, 13:32:06
Hallo Juramaus, vielen Dank für den Hinweis. Wir haben den Sachverhalt entsprechend ergänzt. Falsch wäre es hier in der Tat die €1.500 mit den €5 zu vergleichen. Zwar ist der Wert der Sache immer der Ausgangspunkt. Im nächsten Schritt sind weitere Kosten wie Transport noch zu berücksichtigen. Aber in der Tat ist sodann der Wert der zurückzugebenden Sache abzuziehen sowie ggfs. auch ein bestehender
Nutzungsersatzanspruch, den der Verkäufer ggü. dem Käufer evtl. hat (vgl. Höpfner, in: BeckOGK-BGB, 1.1.2022, §
439RdNr. 146). Bei dem Verkauf von neuer Sachen ist dabei aber zu berücksichtigen, dass unabhängig von der objektiven
Beschaffenheitdie Sache bereits dadurch einen erheblichen Wertverlust erleidet, dass sie nun nur noch als Gebrauchtware verkauft werden kann. Inwieweit dieser groß genug ist, um die Nachlieferung gänzlich auszuschließen, ist dann letztlich eine Frage des
Einzelfalls. In diesem Fall betragen die Nachlieferungskosten das 100-fache der Reparaturkosten, weswegen von der Unverhältnismäßigkeit ausgegangen werden kann. Ein derart hoher Wertverfall läge in der Praxis wohl noch nicht vor, dient hier aber dazu, den Fall eindeutig zu gestalten :-) Beste Grüße, Lukas - für das
Jurafuchs-Team
Raphaeljura
12.6.2023, 00:09:17
Wie ist den der § 275 II BGB von dem §
439IV 1 BGB abzugrenzen? Nach §
439IV 3 BGB kann der Verkäufer beide
Nacherfüllungsarten verweigern.
David.
13.7.2023, 18:47:08
Bei §
439IV handelt es sich um eine
wirtschaftliche Unmöglichkeitseinrede, die Anforderungen sind allerdings geringer als bei § 275 II. Im Anwendungsbereich der
Nacherfüllungwird § 275 II deswegen von §
439IV praktisch verdrängt.
nataliaco
17.11.2023, 13:58:23
Liebes
Jurafuchs-Team, wenn der Käufer sein Wahlrecht bzgl. der Art der
Nacherfüllungausgeübt hat und diese Art entweder fehlgeschlagen ist, vom Verkäufer nach §
439IV verweigert wurde oder sonst wie nicht erbracht wird/werden kann, ist der Käufer dann wegen des Vorrangs der
Nacherfüllungtrotzdem verpflichtet, zuerst die andere Art der
Nacherfüllungzu verlangen, oder kann er direkt die anderen
Gewährleistungsrechte geltend machen?
Leo Lee
18.11.2023, 14:49:35
Hallo nataliaco, auf deine Frage gibt es zwar in den Kommentaren keine Stelle, die mit „Ja“ oder „Nein“ antwortet. Allerdings fordern die anderen
Gewährleistungsrechte (
Rücktrittetwa) nur, dass eine
Nachfristgesetzt wurde (also bei §§ 437 ff. die
Nacherfüllungsfrist) und mehr nicht. Und bei §
439I hat der Käufer die Wahl, welche Modalität er verlangt (es sei denn natürlich, eine Modalität ist unmöglich gem. § 275). Daraus lässt sich schließen, dass es ausreicht, dass der Käufer sich für eine
Nacherfüllungsmöglichkeit der Wahl entscheidet und sich dann auf
Gewährleistungsrechte berufen kann, wenn dieser
Nacherfüllungsmöglichkeit nicht nachgekommen wird. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Ernst § 323 Rn. 48 und 8. Auflage, Westermann §
439Rn. 6 empfehlen :). Liebe Grüße – für das
Jurafuchsteam – Leo