§ 439 Abs. 4 BGB – Relative Unverhältnismäßigkeit
29. August 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anwältin A kauft bei Handyhändler H für ihre selbstständige berufliche Tätigkeit ein neues iPad Pro für €1.500. Als nach einem Monat einer der Lautstärkeregler abfällt, verlangt sie von H Lieferung eines neuen iPads (Kosten: €500). H verweigert dies und will lieber das iPad reparieren (Kosten: €5).
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