§ 157: Notwendigkeit der Konfliktsituation
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um seinem angeklagten Bruder A ein falsches Alibi zu verschaffen, sagt T, der über die Tat des A nichts weiß, vor Gericht als Zeuge uneidlich falsch aus, A habe ihn zur Tatzeit besucht.
Einordnung des Falls
§ 157: Notwendigkeit der Konfliktsituation
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Um Zeugen vor Konfliktsituationen zu schützen, gibt es den Strafmilderungsgrund des Aussagenotstandes (§ 157 Abs. 1 StGB).
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Ja!
2. Zugunsten des T greift der Aussagenotstand (§ 157 Abs. 1 StGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Dolusdave
5.2.2022, 18:23:26
Woraus ergibt sich denn die Voraussetzung des Widerstreits? Im Wortlaut kann ich die Vss nicht erkennen, höchstens die Unterschrift "Aussagenotstand" wäre ein Hinweis, wobei ich diese Argumentation etwas dünn finde
Victor
5.2.2022, 23:21:03
Also einmal ergibt sich das aus dem Charakter der Norm als Ausnahmeregelung. Des weiteren ist natürlich der Sinn und Zweck als „Notstand“ heranzuziehen, der eben auch für einen Widerstreit spricht. Letztlich ergibt sich das natürlich aus der eindeutigen Rspr. Insbesondere des BGHs.

I-m-possible
21.8.2022, 19:49:39
Müsste der §157 Abs.1 dann nicht erst Recht eingreifen wenn der T davon keine Kenntnis hat ? Ansonsten würde hier Bösgläubigkeit (Lügen in Form von Alibi) sanktioniert und schlichtes Wissen nicht.
Larissa3
11.10.2022, 13:51:37
Ich denke, es geht hier um den Sinn und Zweck des § 157, also eine solche „Zwangslage“ für Angehörige, die eben nicht besteht, wenn derjenige nichts von der Tat weiß.
anni0910
5.10.2022, 16:21:09
Was ist hier der Unterschied zum Fall mit dem Zwillingsbruder? Da stand einfach nur, dass er zugunsten seines Zwillingsbruders falsch aussagt und der Aussagenotstand wurde bejaht. Wieso liegt da die Notstandsituation vor, hier aber nicht? Also welcher Hinweis im SV würde dafür sprechen, damit man das erkennt ob ja oder nein? :)
Larissa3
11.10.2022, 13:48:04
Der Nebensatz, dass T über die Tat des A nichts weiß, soll zeigen, dass sich T dann hier in keiner Drucksituation/Notstandssituation befindet.