§ 157: Notwendigkeit der Konfliktsituation

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um seinem angeklagten Bruder A ein falsches Alibi zu verschaffen, sagt T, der über die Tat des A nichts weiß, vor Gericht als Zeuge uneidlich falsch aus, A habe ihn zur Tatzeit besucht.

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Einordnung des Falls

§ 157: Notwendigkeit der Konfliktsituation

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Um Zeugen vor Konfliktsituationen zu schützen, gibt es den Strafmilderungsgrund des Aussagenotstandes (§ 157 Abs. 1 StGB).

Ja!

Der Aussagenotstand (§ 157 Abs. 1 StGB) enthält einen besonderen Strafmilderungsgrund, der der Konfliktsituation eines Zeugen/Sachverständigen Rechnung tragen will. Es geht um Aussagen zugunsten eines Angehörigen oder zu eigenen Gunsten, mit denen eine Sanktionierung abgewendet werden sollte. Erfasst sind nur Taten der §§ 153, 154 StGB. Die Gefahr der Bestrafung muss gerade aus der wahrheitsgemäßen Aussage resultieren.
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2. Zugunsten des T greift der Aussagenotstand (§ 157 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Damit § 157 StGB eingreift, muss der Zeuge infolge des Widerstreits zwischen Zeugniszwang und drohender Selbstbezichtigung/Bezichtigung eines Angehörigen falsch aussagen. Unanwendbar ist der Aussagenotstand also, wenn der Zeuge nicht unter dem Druck steht, durch Offenbarung der Wahrheit sich selbst oder einen Angehörigen belasten zu müssen, sondern nur zum Zweck der Entlastung falsch aussagt. T steht unter keinem Druck. Er weiß nichts über As Tat, weshalb er ihn mit seiner Aussage auch nicht belasten würde. T sagt lediglich falsch aus, um A ein Alibi zu verschaffen und zu entlasten.
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