§ 157: Notwendigkeit der Konfliktsituation

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um seinem angeklagten Bruder A ein falsches Alibi zu verschaffen, sagt T, der über die Tat des A nichts weiß, vor Gericht als Zeuge uneidlich falsch aus, A habe ihn zur Tatzeit besucht.

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Einordnung des Falls

§ 157: Notwendigkeit der Konfliktsituation

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Um Zeugen vor Konfliktsituationen zu schützen, gibt es den Strafmilderungsgrund des Aussagenotstandes (§ 157 Abs. 1 StGB).

Ja!

Der Aussagenotstand (§ 157 Abs. 1 StGB) enthält einen besonderen Strafmilderungsgrund, der der Konfliktsituation eines Zeugen/Sachverständigen Rechnung tragen will. Es geht um Aussagen zugunsten eines Angehörigen oder zu eigenen Gunsten, mit denen eine Sanktionierung abgewendet werden sollte. Erfasst sind nur Taten der §§ 153, 154 StGB. Die Gefahr der Bestrafung muss gerade aus der wahrheitsgemäßen Aussage resultieren.
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2. Zugunsten des T greift der Aussagenotstand (§ 157 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Damit § 157 StGB eingreift, muss der Zeuge infolge des Widerstreits zwischen Zeugniszwang und drohender Selbstbezichtigung/Bezichtigung eines Angehörigen falsch aussagen. Unanwendbar ist der Aussagenotstand also, wenn der Zeuge nicht unter dem Druck steht, durch Offenbarung der Wahrheit sich selbst oder einen Angehörigen belasten zu müssen, sondern nur zum Zweck der Entlastung falsch aussagt. T steht unter keinem Druck. Er weiß nichts über As Tat, weshalb er ihn mit seiner Aussage auch nicht belasten würde. T sagt lediglich falsch aus, um A ein Alibi zu verschaffen und zu entlasten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dolusdave

Dolusdave

5.2.2022, 18:23:26

Woraus ergibt sich denn die Voraussetzung des Widerstreits? Im

Wortlaut

kann ich die Vss nicht erkennen, höchstens die Unterschrift "Aussagenotstand" wäre ein Hinweis, wobei ich diese Argumentation etwas dünn finde

VIC

Victor

5.2.2022, 23:21:03

Also einmal ergibt sich das aus dem Charakter der Norm als Ausnahmeregelung. Des weiteren ist natürlich der Sinn und Zweck als „Notstand“ heranzuziehen, der eben auch für einen Widerstreit spricht. Letztlich ergibt sich das natürlich aus der eindeutigen Rspr. Insbesondere des BGHs.

I-m-possible

I-m-possible

21.8.2022, 19:49:39

Müsste der §157 Abs.1 dann nicht erst Recht eingreifen wenn der T davon keine Kenntnis hat ? Ansonsten würde hier

Bösgläubigkeit

(Lügen in Form von Alibi) sanktioniert und schlichtes Wissen nicht.

Larissa3

Larissa3

11.10.2022, 13:51:37

Ich denke, es geht hier um den Sinn und Zweck des § 157, also eine solche „Zwangslage“ für Angehörige, die eben nicht besteht, wenn derjenige nichts von der Tat weiß.

AN

anni0910

5.10.2022, 16:21:09

Was ist hier der Unterschied zum Fall mit dem Zwillingsbruder? Da stand einfach nur, dass er zugunsten seines Zwillingsbruders falsch aussagt und der Aussagenotstand wurde bejaht. Wieso liegt da die Notstandsituation vor, hier aber nicht? Also welcher Hinweis im SV würde dafür sprechen, damit man das erkennt ob ja oder nein? :)

Larissa3

Larissa3

11.10.2022, 13:48:04

Der Nebensatz, dass T über die Tat des A nichts weiß, soll zeigen, dass sich T dann hier in keiner Drucksituation/Notstandssituation befindet.


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