Durchsuchung beim Beschuldigten II

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um in der Wohnung des B versteckte Drogen zu finden, begibt sich Polizeibeamter P dorthin. B verweigert P den Zutritt und droht an, dass P, wenn er wiederkomme, sowieso nichts mehr finden werde. P verständigt sofort den zuständigen Staatsanwalt. Der richterliche Eildienst geht nicht ans Telefon, daher ordnet er kurzerhand die Durchsuchung der Wohnung an.

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Einordnung des Falls

Durchsuchung beim Beschuldigten II

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Durchsuchung der Wohnung gegen den Willen des Beschuldigten bedarf grundsätzlich einer richterlichen Durchsuchungsanordnung (§ 105 Abs.1 StPO).

Ja, in der Tat!

Nach § 105 Abs.1 S.1 StPO bedarf die Durchsuchung beim Beschuldigten wegen des damit verbundenen Grundrechtseingriffs (bei Wohnungsdurchsuchung, Art. 13 GG) grundsätzlich einer richterlichen Anordnung (Richtervorbehalt). Nur bei Gefahr im Verzug dürfen Durchsuchungen auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) angeordnet werden. Einer Durchsuchungsanordnung bedarf es dann nicht, wenn der Verdächtige sich mit der Durchsuchung ausdrücklich (nicht nur konkludent) einverstanden erklärt. Erforderlich ist dabei aber stets, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt.
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2. P holte vor der Durchsuchung keine richterliche Durchsuchungsanordnung ein. War die Durchsuchung rechtswidrig, weil nur der zuständige Staatsanwalt und kein Richter die Durchsuchung anordnete (§ 105 StPO)?

Nein!

Ausnahmsweise ist eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft gegeben, wenn Gefahr im Verzug besteht ( § 105 Abs. 1 S. 1 StPO). Gefahr im Verzug ist anzunehmen, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. B hat bereits angedroht, dass P bald keine Beweise mehr finden werde. Dies deutet auf zeitnahe Verdunkelungsmaßnahmen durch B hin. Aufgrund der erheblichen Gefahr, dass B Beweismittel vernichten werde (z.B. Drogen die Toilette hinunterspült), konnte die Einholung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nicht abgewartet werden. Es lag Gefahr im Verzug vor. Die Anordnung durch den zuständigen Staatsanwalt war daher ausreichend. Die Durchsuchung war zulässig und rechtmäßig.
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