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Durchsuchung beim Beschuldigten II

einfach
schwer94 % lösen richtig
28. Juni 2026
10 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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Polizeibeamter P befragt B an seiner Wohnadresse wegen möglicher Drogendelikte. Als sich der Verdacht erhärtet, dass sich in der Wohnung Drogen befinden, droht B, dass P, wenn er wiederkomme, „sowieso nichts mehr finden werde". P verständigt sofort den zuständigen Staatsanwalt S. Der richterliche Eildienst geht nicht ans Telefon, daher ordnet S kurzerhand die Durchsuchung der Wohnung an.

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