Nutzung öffentlicher Gebäude als Projektionsfläche im Rahmen einer Versammlung?


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A zeigt an, eine Versammlung vor dem Bundestag durchführen zu wollen. Sie möchte die Gebäude des Bundestags als Projektionsfläche (8x4m) verwenden. Die Versammlung wird zugelassen. A wird indes nicht erlaubt, die Gebäude als Projektionsfläche zu verwenden. A möchte sich schnellstmöglich dagegen wehren.

Einordnung des Falls

Nutzung öffentlicher Gebäude als Projektionsfläche im Rahmen einer Versammlung?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Versammlung vor dem Deutschen Bundestag bedarf einer behördlichen Erlaubnis.

Ja!

Grundsätzlich ist die Durchführung einer Versammlung erlaubnisfrei. Dies erstreckt sich auch auf sämtliche Genehmigungen, welche an die Nutzung öffentlicher Verkehrspflichten geknüpft sind. Das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG) statuiert davon abweichend einen befriedeten Bezirk für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht, in dem Versammlungen unter freiem Himmel grundsätzlich verboten sind. Die Durchführung einer Versammlung bedarf einer beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu beantragenden Zulassung (§ 3 BefBezG).

2. Statthaft ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der statthafte Antrag richtet sich nach dem Begehren in der Hauptsache (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO).A wollte die erforderliche Zulassung der Versammlung ohne Auflagen. Die erteilte Zulassung entspricht mit der Auflage nicht dem ursprünglich beantragten Verwaltungsakt (sog. modifizierende Auflage, also keine Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, sondern eine Inhaltsbestimmung). Eine solche Bestimmung ist Bestandteil des Hauptverwaltungsakts und nicht isoliert anfechtbar. In der Hauptsache müsste A daher eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Zulassung ohne Beschränkung erheben. Daher ist hier ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) statthaft.

3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, soweit A einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Ja, in der Tat!

Der Anordnungsanspruch meint den materiell-rechtlichen Anspruch, um den in der Hauptsache gestritten wird und der durch die einstweilige Verfügung gesichert bzw. vorläufig realisiert werden soll. Insoweit prüft das Verwaltungsgericht summarisch die Erfolgsaussichten der Hauptsache. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse das Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar ist. Der Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft gemacht, wenn ihr Bestehen als überwiegend wahrscheinlich dargelegt wurde.

4. Ein Anordnungsanspruch könnte sich aus § 3 Abs. 1 S. 1 BefBezG ergeben.

Ja!

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 BefBezG ist eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel innerhalb der befriedeten Bezirke i.S.d. § 1 BefBezG zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Deutschen Bundestages und seiner Fraktionen und eine Behinderung des freien Zugangs zu seinen in dem befriedeten Bezirk gelegenen Gebäuden nicht zu besorgen ist. Davon ist beim Bundestag regelmäßig auszugehen, wenn am Tag der Versammlung keine Sitzungen stattfinden (§ 3 Abs. 1 S. 2 BezBefG). Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden (§ 3 Abs. 1 S. 3 BefBezG).

5. Die Nutzung der Gebäude des Bundestages als Projektionsfläche steht dem Gebot staatlicher Neutralität des Bundestags als Verfassungsorgan entgegen. Daher wäre dessen Funktionsfähigkeit beeinträchtigt.

Genau, so ist das!

Die Gebäude des Bundestags sind untrennbar mit ihm als Verfassungsorgan verbunden. Für Dritte ist nicht erkennbar, ob es sich bei den Projektionen um eine Bekundung des Bundestags und seiner Mitglieder handelt oder ob Dritte dessen Mitglieder adressieren wollen. Es besteht die Gefahr, dass die inhaltlichen Aussagen dem Bundestag zugeschrieben werden. Zudem müsste diese Möglichkeit auch allen anderen Versammlungsveranstaltern eröffnet werden. Wegen des Zensurverbots (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG) dürfte es dabei nicht auf den jeweiligen Inhalt der Meinungsäußerung ankommen. Eine Zurechnung einzelner Meinungen ist für den Bundestag in seiner Funktion unzumutbar (RdNr. 20).

6. Wegen Corona besteht zwar die Möglichkeit, dass kurzfristig Sitzungen im Bundestag anberaumt werden, am geplanten Tag der Versammlung sind aber noch keine Sitzungen vorgesehen. Daher ist eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Bundestags hier nicht zu besorgen (§ 3 Abs. 1 S. 2 BefBezG).

Nein, das trifft nicht zu!

Finden keine Sitzungen statt ist zwar in der Regel anzunehmen, dass eine Beeinträchtigung der Tätigkeit nicht zu besorgen ist (§ 3 Abs. 1 S. 2 BefBezG). Aufgrund der pandemischen Lage können aber jederzeit, auch am Wochenende, kurzfristig Sitzungen anberaumt werden. Deren Ablauf kann durch die von A geplante Nutzung einer Gebäudefassade gestört werden. Auch wenn die Fassade keine Fenster enthält, können trotzdem Lichtreflexionen in umliegende Gebäude strahlen. Dafür sprechen insbesondere die Größe der Projektionsfläche von 8 m x 4 m und der Durchführung der Versammlung zum Zeitpunkt der Dämmerung (RdNr. 21).

7. A hat keinen Anspruch auf Zulassung der Versammlung ohne die Beschränkung hinsichtlich der Nutzung der Gebäude als Projektionsfläche. Die Zulassung muss aber ermessensfehlerfrei (§ 114 S. 1 VwGO) ergangen sein.

Ja!

Eine Zulassung kann mit einer Auflage verbunden werden (§ 3 Abs. 1 S. 3 BefBezG). Dadurch wird ein Ermessensspielraum eröffnet, um eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des betroffenen Verfassungsorgans zu vermeiden und dem Stellenwert der Versammlungsfreiheit gerecht zu werden. Die Ermessensentscheidung muss vor allem verhältnismäßig sein. Die Auflage muss einen legitimen Zweck verfolgen und ein geeignetes, erforderliches und angemessenen Mittel darstellen, um diesen zu erreichen. In Frage steht lediglich die Angemessenheit der Auflage. Es bedarf einer umfassenden Abwägung der gegenüberliegenden Interessen.

8. Die Versammlung kann wie geplant vor dem Bundestag stattfinden. Die Versagung der Nutzung der Bundestagsgebäude als Projektionsfläche tritt daneben in den Hintergrund. Daher ist die Auflage angemessen.

Genau, so ist das!

VG: Die Auflage stelle einen geringfügigen Eingriff dar. Der Zweck der Versammlung werde nicht erheblich beeinträchtigt. Die Versammlung könne stattfinden und auch der Versammlungsort wurde nicht verschoben. Dadurch bestehe weiterhin ein hinreichender Bezug zu den Entscheidungsträgern im Bundestag als Mit-Adressaten der Versammlungsbotschaft. Ebenso könne A eigene Mittel nutzen, um die geplanten Botschaften auf Leinwände zu projizieren. Dem gegenüber stehe die Funktionsfähigkeit des Bundestags als Rechtsgut von Verfassungsrang. Diese würde wegen der Beeinträchtigung des staatlichen Neutralitätsgebots erheblich gestört werden (RdNr. 23).

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RH

RH

14.1.2022, 21:55:11

Wieso handelt es sich hier nicht um eine Auflage, die man isoliert anfechten könnte? Nur die Erlaubnis, sich vor dem Bundestag versammeln zu dürfen, hat doch auch alleine Bestand, also woraus genau ergibt die Charakterisierung des Zusatzes als

Inhaltsbestimmung

?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.1.2022, 15:34:45

Hallo RH, in der Tat sind die Ausführungen des VG Berlin hierzu denkbar knapp ausgefallen. Die Charakterisierung als "modifizierte Auflage" hat es darauf gestützt, dass die Antragsgegnerin die Zulassungsentscheidung ohne die Auflage nicht getroffen hätte. Dies lag unter anderem daran, dass der damalige Bundestagspräsident Schäuble sein Einvernehmen nur unter der Auflage erteilt hatte, dass der Bundestag nicht als Projektionsfläche genutzt werde. Dogmatisch knüpft dies an das von dem BVerwG entwickelte Kriterium der "Offenkundigkeit" an. Denn grundsätzlich ist die Frage, der isolierten Anfechtbarkeit eine Frage der Begründetheit, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit der Nebenbestimmung von vorneherein ausscheidet. (vgl. BVerwG NVwz 2021, 163). Beste Grüße, Lukas - für das JF-Team

STUD

Student

10.5.2023, 23:11:06

Nur ein Formulierungshinweis für den Sachverhalt; gem. des VersFG BE werden in Berlin Versammlungen nicht angemeldet, sondern lediglich angezeigt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.5.2023, 12:24:11

Danke für den Hinweis, Student! Das haben wir präzisiert. Der Begriff "Anzeige" ist in der Tat präziser, da nach Art. 8 Abs. 1 GG eine Versammlung gerade keiner Anmeldepflicht unterliegt. Anders als noch im Bundesversammlungsgesetz (vgl. § 14 BVersG) wird deshalb in den neueren Landesversammlungsgesetzen nunmehr üblicherweise von der bloßen "Anzeige" gesprochen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SAUFE

Saufen_Fetzt

18.7.2023, 01:42:00

Das Haus da heißt übrigens Reichstag.

MUS

MusterschüLAW

15.12.2023, 19:08:00

Ich halte eure Lösung mit Erklärung für falsch, da sie Wortlaut und Sinn und Zweck widerspricht. Es heißt "wenn die Versammlung oder der Aufzug an einem Tag durchgeführt werden soll, an dem Sitzungen der in Satz 1 genannten Stellen nicht stattfinden."

MUS

MusterschüLAW

15.12.2023, 19:09:29

Wenn nun schon die Möglichkeit einer Sitzung ausreichen soll, dann sind Versammlungen an ebendiesen Orten unmöglich.

MUS

MusterschüLAW

15.12.2023, 19:14:12

Stellt man auf die pandemische Lage zur Begründung ab, erweitert man das Ermessen der zuständigen Behörde unzulässig und öffnet die Regelungen für politische Überlegungen ("Welches Problem ist für die regierenden Parteien so wichtig, dass sie eine Sondersitzung anberaumen könnten?").

MUS

MusterschüLAW

15.12.2023, 19:15:17

Ich bin gespannt auf eure Antwort!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

19.12.2023, 14:20:39

Hallo MusterschüLaw, vielen Dank für Deine Einschätzung. Die Fälle aus der examensrelevanten Rechtsprechung beruhen allesamt auf rechtskräftigen Gerichtsurteilen. Es handelt sich hierbei insoweit mitnichten um "unsere" Lösung, sondern die Entscheidung des VG Berlin in dem konkreten Eilverfahren. Letztlich sollte es aber in der Juristerei natürlich in der Tat nicht darauf an, wer etwas sagt, sondern was er sagt. Insofern ist es super, dass Du direkt mit dem juristischen Auslegungshandwerk gestartet hast. Hier liegt der Teufel im Detail. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 BezBefG sind "öffentliche Versammlungen zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Deutschen Bundestages und seiner Fraktionen, [...] und eine Behinderung des freien Zugangs zu ihren in dem befriedeten Bezirk gelegenen Gebäuden nicht zu besorgen ist." Der Wortlaut der Norm stellt also allein auf die Beeinträchtigung ab und setzt nicht voraus, dass Sitzungen stattfinden. Vielmehr heißt es in § 3 Abs. 1 S. 2 BezBefG lediglich, dass regelmäßig davon auszugehen ist, dass bei Stattfinden von Sitzungen eine Beeinträchtigung vorliegt. Der Gesetzgeber hat durch dieses Regelbeispiel den Tatbestand also konkretisiert. Hieraus kann aber nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass nie eine Beeinträchtigung vorliegt, wenn keine Sitzungswoche gilt. Der Wortlaut steht der Entscheidung also nicht entgegen. Sinn und Zweck der Norm zielen darauf ab, dass die Funktionsfähigkeit der Bundesorgane gewahrt wird. Im Falle der Beeinträchtigung wird diesem Zweck also der Vorrang gegenüber der Versammlungsfreiheit eingeräumt. Sofern eine Versammlung außerhalb der Sitzungswoche die Tätigkeit beeinträchtigt, entspricht es also durchaus dem Sinn und Zweck der Norm, diese Versammlung nicht zuzulassen oder jedenfalls mit Auflagen zu versehen. Nun bleibt noch die Frage, ob der Bundestagsverwaltung hierdurch nicht ein unzulässiger Entscheidungsspielraum eingeräumt wird und damit das Versammlungsrecht gänzlich ausgehöhlt wird. Hier muss man sauber differenzieren. Die Verwaltung hat hier kein Ermessen. Vielmehr sind (!) öffentliche Versammlungen nach § 3 Abs. 1 S. 1 BezBefG stets zuzulassen, wenn von ihnen keine Beeinträchtigung ausgeht. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Die Einschätzung, wann eine "Beeinträchtigung der Tätigkeit" vorliegt, unterliegt dagegen keinem Beurteilungsspielraum der Verwaltung. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vollumfänglich gerichtlich überprüfbar ist. Diese Prüfung hat das VG Berlin im Eilverfahren vorgenommen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, das im Hinblick auf die während der Corona-Pandemie häufig notwendigen Sondersitzungen tatsächlich eine Beeinträchtigung vorlag. Da solche Sondersitzungen in "normalen" Zeiten dagegen eher die Ausnahme, als die Regel sind, ist auch nicht zu befürchten, dass mit dieser Begründung nun auch zukünftig sämtliche Versammlungen in befriedeten Bezirken verboten werden. Ich hoffe, jetzt wird die Entscheidung und die dahinterstehenden Überlegungen noch etwas klarer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Charliefux

Charliefux

18.3.2024, 08:42:15

@lukas_mengestu Vielen Dank für diese ausführliche Antwort auf die oben gestellte Frage!!


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