Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Entscheidungen von 2021
Nutzung öffentlicher Gebäude als Projektionsfläche im Rahmen einer Versammlung?
Nutzung öffentlicher Gebäude als Projektionsfläche im Rahmen einer Versammlung?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A zeigt an, eine Versammlung vor dem Bundestag durchführen zu wollen. Sie möchte die Gebäude des Bundestags als Projektionsfläche (8x4m) verwenden. Die Versammlung wird zugelassen. A wird indes nicht erlaubt, die Gebäude als Projektionsfläche zu verwenden. A möchte sich schnellstmöglich dagegen wehren.
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Einordnung des Falls
Nutzung öffentlicher Gebäude als Projektionsfläche im Rahmen einer Versammlung?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Versammlung vor dem Deutschen Bundestag bedarf einer behördlichen Erlaubnis.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Statthaft ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, soweit A einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Ja, in der Tat!
4. Ein Anordnungsanspruch könnte sich aus § 3 Abs. 1 S. 1 BefBezG ergeben.
Ja!
5. Die Nutzung der Gebäude des Bundestages als Projektionsfläche steht dem Gebot staatlicher Neutralität des Bundestags als Verfassungsorgan entgegen. Daher wäre dessen Funktionsfähigkeit beeinträchtigt.
Genau, so ist das!
6. Wegen Corona besteht zwar die Möglichkeit, dass kurzfristig Sitzungen im Bundestag anberaumt werden, am geplanten Tag der Versammlung sind aber noch keine Sitzungen vorgesehen. Daher ist eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Bundestags hier nicht zu besorgen (§ 3 Abs. 1 S. 2 BefBezG).
Nein, das trifft nicht zu!
7. A hat keinen Anspruch auf Zulassung der Versammlung ohne die Beschränkung hinsichtlich der Nutzung der Gebäude als Projektionsfläche. Die Zulassung muss aber ermessensfehlerfrei (§ 114 S. 1 VwGO) ergangen sein.
Ja!
8. Die Versammlung kann wie geplant vor dem Bundestag stattfinden. Die Versagung der Nutzung der Bundestagsgebäude als Projektionsfläche tritt daneben in den Hintergrund. Daher ist die Auflage angemessen.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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