Unbarmherzige, gefühllose Gesinnung fehlt

4. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die 23-jährige T weist eine weit unterdurchschnittliche Intelligenz auf. Ihre Persönlichkeit ist durch auffallende Gemütsarmut und Willensschwäche gekennzeichnet. Überforderungsbedingt füttert sie ihren einjährigen Sohn S nicht mehr. S stirbt infolge akuten Verhungerns.

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Einordnung des Falls

Unbarmherzige, gefühllose Gesinnung fehlt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den objektiven Tatbestand einer "grausamen" Tötung (§§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2, 13 Abs. 1 StGB) verwirklicht.

Ja, in der Tat!

Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Entscheidend ist eine in objektiver Hinsicht hochgradig schmerzvolle Tötungsaktion. BGH: Verhungern verursache regelmäßig besonders starke körperliche und seelische Schmerzen (RdNr. 8). Da S an den Folgen akuter Mangelernährung starb, liegt hier eine grausame Tötung vor.
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2. T hatte Vorsatz bezüglich der Grausamkeit der Tötung (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB).

Nein!

Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (Umkehrschluss aus § 16 StGB). "Grausamkeit" ist ein tatbezogenes, objektives Mordmerkmal. Der Täter hat Vorsatz bezüglich der Grausamkeit, wenn er die Umstände kennt und will, die den Leidenszustand des Opfers bedingen. Rspr. und h.M. fordern zudem, dass die Vorgehensweise einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung entspringt. Diese ergibt sich regelmäßig bereits aus dem vom Vorsatz getragenen, objektiv grausamen Verhalten. Auffällige Eigenarten der Persönlichkeit des Täters und seine besondere seelische Situation zur Zeit der Tat sowie sein sonstiges Verhalten gegenüber dem Opfer können gegen eine gefühllose Gesinnung sprechen. Dazu zählen eine gravierende intellektuelle Minderbegabung und hochgradig affektive Erregung. Ts Persönlichkeit spricht hier dagegen.
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