Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Vergiften des Essens im Kessel einer Gemeinschaftsküche
Vergiften des Essens im Kessel einer Gemeinschaftsküche
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T bewohnt mit 19 anderen eine Gemeinschaftsunterkunft. Er kocht einen 20-Liter-Topf Suppe, rührt ein tödliches Gift unter und legt eine Notiz ("Bedient Euch!") dazu. Dann verlässt er das Haus. Dass Mitbewohner und Besucher sterben können, ist T recht. O isst von der Suppe und stirbt.
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Einordnung des Falls
Vergiften des Essens im Kessel einer Gemeinschaftsküche
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O "mit gemeingefährlichen Mitteln" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 3 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T ist nur strafbar wegen Mordes mit gemeingefährlichen Mitteln (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 3 StGB), wenn sein Vorsatz sich auf die Gemeingefährlichkeit des Mittels erstreckt.
Genau, so ist das!
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