Belastende Verfügung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A parkt auf seinem Stammparkplatz. Wachtmeister W erteilt ihm ein Parkverbot.

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Einordnung des Falls

Belastende Verfügung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Parkverbot ist eine "hoheitliche Maßnahme" einer "Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis.Das Parkverbot ist ein einseitiges Handeln der Polizei im Über-/ Unterordnungsverhältnis auf Grundlage des Polizei-/Ordnungsrechts. Eine hoheitliche Maßnahme liegt vor. Ist dies der Fall, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt. Mit Wachtmeister W handelte die Polizei und damit auch eine "Behörde" (§ 1 Abs. 4 VwVfG).
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2. Das Parkverbot enthält eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Genau, so ist das!

Eine Maßnahme besitzt Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen zu begründen, zu ändern, aufzuheben, festzustellen oder zu verneinen.Das Parkverbot ist unmittelbar darauf gerichtet, A die Pflicht aufzugeben, an dieser Stelle nicht zu parken und wegzufahren. Eine Regelung ist gegeben.

3. Das Parkverbot regelt auch einen "Einzelfall" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja, in der Tat!

Unter einer Einzelfall-Maßnahme versteht man jedenfalls eine konkret-individuelle Regelung. Das Merkmal „Einzelfall“ grenzt Verwaltungsakte von Rechtsnormen, die abstrakt-generell sind, ab. Die Kategorien konkret und abstrakt beschreiben den Sachverhalt, die Kategorien individuell und generell den Personenkreis.Das Parkverbot bezieht sich auf nur auf die spezifische Parksituation (= ein Sachverhalt, konkret) des W (= eine Person, individuell). Es regelt damit einen „Einzelfall“ (§ 35 S. 1 VwVfG).
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