+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Student S entwendet aus dem juristischen Seminar die neueste Auflage des Rengier Strafrecht AT-Lehrbuchs.

Einordnung des Falls

§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S hat eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft gestohlen, die öffentlich ausgestellt ist (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein, das ist nicht der Fall!

§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StGB wertet den Diebstahl von Sachen als besonders schweren Fall, an deren bestimmungsgemäßer Verwendung ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit besteht. Eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst, Geschichte oder für die technische Entwicklung ist indes nicht jedes Buch in einer Bibliothek und Gemälde in einer Galerie. Es kommt darauf an, dass ihr Verlust eine spürbare Einbuße wäre, wenn auch nur in einem lokalen Bereich oder für eine Teildisziplin. Bei dem Standard-Lehrbuch handelt es sich mangels spürbarer Einbuße nicht um eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft.

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