Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StGB
§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Student S entwendet aus dem juristischen Seminar die neueste Auflage des Rengier Strafrecht AT-Lehrbuchs.
Diesen Fall lösen 77,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft gestohlen, die öffentlich ausgestellt ist (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Benji
25.8.2022, 19:44:01
Gotteslästerung! :)