Bekanntgabe in amtlicher Eigenschaft

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

R, Sachbearbeiter der Baubehörde, ist für seine Redseligkeit bekannt. Auf dem Dorffest berichtet er Antragsteller A, dass die Baubehörde die beantragte Baugenehmigung erlassen hat.

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Einordnung des Falls

Bekanntgabe in amtlicher Eigenschaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verwaltungsakt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe.

Ja!

Aus § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG geht hervor, dass ein Verwaltungsakt für seine Wirksamkeit der Bekanntgabe bedarf: "Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird." Eine Bekanntgabe im Rechtssinne liegt vor, wenn die für die Bekanntgabe sachlich zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen den Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet hat.
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2. Die Baugenehmigung wurden dem A bekanntgegeben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Bekanntgabe im Rechtssinne liegt vor, wenn die für die Bekanntgabe sachlich zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen den Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet hat.Problematisch ist hier, ob R in amtlicher Eigenschaft gehandelt hat. Zwar ist R Sachbearbeiter der sachlich zuständigen Baubehörde, die Mitteilung des R an A auf dem Dorffest ist jedoch erkennbar privater Natur. Die bloße Kenntnisgabe durch private Mitteilung eines Behördenmitarbeiters - wie hier auf einem Dorffest, in der Kneipe oder am Stammtisch - genügt den Anforderungen an eine Bekanntgabe im Rechtssinne nicht. Die Voraussetzung in amtlicher Eigenschaft ist nicht erfüllt. Die Baugenehmigung wurden dem A mithin nicht bekanntgegeben.
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