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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

R, Sachbearbeiter der Baubehörde, ist für seine Redseligkeit bekannt. Auf dem Dorffest berichtet er Antragsteller A, dass die Baubehörde die beantragte Baugenehmigung erlassen hat.

Einordnung des Falls

Bekanntgabe in amtlicher Eigenschaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verwaltungsakt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe.

Ja!

Aus § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG geht hervor, dass ein Verwaltungsakt für seine Wirksamkeit der Bekanntgabe bedarf: "Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird." Eine Bekanntgabe im Rechtssinne liegt vor, wenn die für die Bekanntgabe sachlich zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen den Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet hat.

2. Die Baugenehmigung wurden dem A bekanntgegeben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Bekanntgabe im Rechtssinne liegt vor, wenn die für die Bekanntgabe sachlich zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen den Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet hat.Problematisch ist hier, ob R in amtlicher Eigenschaft gehandelt hat. Zwar ist R Sachbearbeiter der sachlich zuständigen Baubehörde, die Mitteilung des R an A auf dem Dorffest ist jedoch erkennbar privater Natur. Die bloße Kenntnisgabe durch private Mitteilung eines Behördenmitarbeiters - wie hier auf einem Dorffest, in der Kneipe oder am Stammtisch - genügt den Anforderungen an eine Bekanntgabe im Rechtssinne nicht. Die Voraussetzung in amtlicher Eigenschaft ist nicht erfüllt. Die Baugenehmigung wurden dem A mithin nicht bekanntgegeben.

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JOE

Joey

1.2.2022, 12:42:26

Wäre dann eine mündliche Auskunft über den Sachverhalt des A im Bauamt ausreichend für eine Bekanntgabe gegenüber dem A gewesen?

VIC

Victor

1.2.2022, 14:58:43

Nicht nur über den SV sondern über die tatsächliche Erteilung der Genehmigung.

CLA

chuck lawris

30.6.2022, 08:17:44

Nach dem Homeoffice kommt Ever-Office; hier liegt dann "in amtlicher Eigenschaft auf dem Bierfest" vor ;) Mal im Ernst: Woher wissen Bürger, welche Dienstzeiten die Beamten haben und ob sie gerade in amtlicher Eigenschaft handeln? Bsp: BehördenMA erteilt mdl VA. Ich: hoffnungsvoll -> Vertrauen + Handeln. Jetzt sagt BehördenMA, dass er gerade schon Feierabend hatte, als er den VA bekannt gab = nicht in amtl Eigenschaft = keine Bekanntgabe? Irgendwie erscheint mir der Vertrauensschutz hier wie ein nasser Lappen. Richtig spannend wird es, wenn ein Polizist mit Häubchen/Kappe auf dem Bierfest VAe verteilt und dann sagt, er hätte Pause gehabt oder der BM iwelche Zusagen macht - hier ist noch weniger ersichtlich, dass nicht in amtlicher Eigenschaft gehandelt wird. Schauen die Bürger hier etwa alle in die Röhre?

A-MUC

A-MUC

4.9.2023, 18:02:35

Zwischen einem betrunkenen Polizisten in Zivil und einem Sachbearbeiter, den man tagsüber in seinen Diensträumen aufsucht, gibt es doch einen gewaltigen Unterschied … Da appelliere ich an den gesunden Menschenverstand des Ottonormalbürgers. Und selbst wenn der Sachbearbeiter beim Volksfest geheimnisvoll solche Neuigkeiten verkündet, obwohl er es nicht sollte, wird er schon meistens selbst anhängen, dass das „noch nicht offiziell ist“.

JCF

JCF

25.1.2024, 18:45:31

Der letzte Satz ist sprachlich falsch. Korrekt wäre z.B.: "Die Baugenehmigung wurde A somit nicht bekanntgegeben." 😉

LELEE

Leo Lee

27.1.2024, 11:57:44

Hallo JCF, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen. Wir haben den Fehler nun korrigiert und danken dir vielmals, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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