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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der schusselige S, Sachbearbeiter der Baubehörde, verwechselt oft Akten. Versehentlich gibt er eine an X adressierte amtliche Abrissverfügung, die eigentlich in den Papierkorb wandern sollte, zur Post auf. Daraufhin erhält X die Abrissverfügung.

Einordnung des Falls

Bekanntgabe mit Bekanntgabewille

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verwaltungsakt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe.

Genau, so ist das!

Aus § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG geht hervor, dass ein Verwaltungsakt für seine Wirksamkeit der Bekanntgabe bedarf: "Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird." Eine Bekanntgabe im Rechtssinne liegt vor, wenn die für die Bekanntgabe sachlich zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen den Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet hat. Fehlt es an einer Bekanntgabe im Rechtssinne, ist schon gar kein Verwaltungsakt vorhanden.

2. Die Abrissverfügung wurden dem X bekanntgegeben.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Bekanntgabe im Rechtssinne liegt vor, wenn die für die Bekanntgabe sachlich zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen den Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet hat. Problematisch ist hier, ob S mit Bekanntgabewillen gehandelt hat. Das Merkmal des Bekanntgabewillen soll sicherstellen, dass ein Verwaltungsakt nur dann Wirksamkeit erlangt, wenn die Behörde dies auch tatsächlich beabsichtigt und weiß. Dadurch sollen die Rechtswirkungen eines Verwaltungsakts ausgeschlossen werden, den die Behörde nicht erlassen wollte oder der von Privaten übermittelt wird. Sachbearbeiter S wollte die Abrissverfügung eigentlich vernichten und nicht dem X bekanntgeben. S handelte damit ohne Bekanntgabewillen. Es fehlt an der Bekanntgabe im Rechtssinne, die Abrissverfügung ist kein wirksamer Verwaltungsakt.

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