Bekanntgabe mit Bekanntgabewille

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der schusselige S, Sachbearbeiter der Baubehörde, verwechselt oft Akten. Versehentlich gibt er eine an X adressierte amtliche Abrissverfügung, die eigentlich in den Papierkorb wandern sollte, zur Post auf. Daraufhin erhält X die Abrissverfügung.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Bekanntgabe mit Bekanntgabewille

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verwaltungsakt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe.

Genau, so ist das!

Aus § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG geht hervor, dass ein Verwaltungsakt für seine Wirksamkeit der Bekanntgabe bedarf: "Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird." Eine Bekanntgabe im Rechtssinne liegt vor, wenn die für die Bekanntgabe sachlich zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen den Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet hat. Fehlt es an einer Bekanntgabe im Rechtssinne, ist schon gar kein Verwaltungsakt vorhanden.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Die Abrissverfügung wurden dem X bekanntgegeben.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Bekanntgabe im Rechtssinne liegt vor, wenn die für die Bekanntgabe sachlich zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen den Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet hat. Problematisch ist hier, ob S mit Bekanntgabewillen gehandelt hat. Das Merkmal des Bekanntgabewillen soll sicherstellen, dass ein Verwaltungsakt nur dann Wirksamkeit erlangt, wenn die Behörde dies auch tatsächlich beabsichtigt und weiß. Dadurch sollen die Rechtswirkungen eines Verwaltungsakts ausgeschlossen werden, den die Behörde nicht erlassen wollte oder der von Privaten übermittelt wird. Sachbearbeiter S wollte die Abrissverfügung eigentlich vernichten und nicht dem X bekanntgeben. S handelte damit ohne Bekanntgabewillen. Es fehlt an der Bekanntgabe im Rechtssinne, die Abrissverfügung ist kein wirksamer Verwaltungsakt.
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RO

Rotti

1.3.2020, 12:53:48

Der Bekanntgabewille lag hier zwar nicht vor aber es ist dem betroffenen dennoch ein VA zugegangen. Dieser müsste trotzdem Widerspruch einlegen. Diese Problematik steht (für mich jedenfalls) ähnlich wie bei formell rechtswidrigen VA en die zugestellt werden im Raum. Kann jemand dazu was sagen?

GEL

gelöscht

5.3.2020, 09:04:30

Der VA ist nach § 44 II Nr. 3 VwVfG nichtig. Ob man den nichtigen VA trotz seiner Nichtigkeit anfechten darf/muss ist strittig.

Henk

Henk

19.3.2020, 06:20:08

Kann man einen rein formellen VA annehmen? Die Bekanntgabe ist doch die VSS für die Wirksamkeit des VA. Jetzt ist dieser nichtig. Aber man könnte doch einen

Realakt

annehmen, den man dann durch die Form des Schreibens als rein formellen VA qualifiziert.

Miriiichen

Miriiichen

13.4.2020, 12:11:38

Also ich erkenne keine Nichtigkeit nach § 44 II Nr. 3 VwVfG, ausweislich hat die zuständige

Behörde

gehandelt. Ich würde auch gemäß § 43 I 2 VwVfG von einem bekanntgegebenen Verwaltungsakt ausgehen, welcher nach § 43 II VwVfG zurückgekommen werden müsste.

VO

Vojtech

27.10.2021, 19:21:34

Der Chat ist etwas verwirrend. Hier liegt doch weder ein nichtiger Verwaltungsakt (sondern mangels Bekanntgabe ein unwirksamer) vor, noch kann man VA nach § 43 II VvWfG zurücknehmen. Der Betroffene wird durch diesen “VA” nicht verpflichtet. Muss die

Behörde

ihn neu erlassen oder bestehen auch andere Möglichkeiten?

KATE

Kate

4.11.2021, 19:41:49

Ich sehe es auch so, dass die Nichtigkeit nicht in Betracht kommt. Dafür hätte zuvor überhaupt ein VA existieren müssen. Ich würde spontan an eine

Feststellungsklage

nach § 43 I, Alt. 1 VwGO aus Sicht des S denken, wobei es dann einer Begründung bedarf weshalb ein gerichtliches Verfahren benötigt wird, obwohl kein Rechtsschein besteht. Aus Sicht der

Behörde

ist in dem konkreten Fall nichts mehr zu tun. Die wollten keinen VA (sollte eigentlich in den Papierkorb) und haben auch keinen VA bekanntgegeben. :)

JO

Jose

3.8.2021, 18:14:22

Woraus ergibt sich die Tatbestandsvoraussetzung des Bekanntgabewillen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.12.2021, 13:26:22

Hallo Jjose, aus dem

Wortlaut

"bekannt gegeben wird", folgert man, dass diese Bekanntgabe nur dann vorliegt, wenn ein Bekanntgabewillen besteht (vgl. Goldhammer, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Juli 2929, § 43 RdNr. 42). Gesondert normiert ist dies nicht noch einmal. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

KI

kithorx

17.11.2022, 07:02:47

S will die Verfügung dem X eigentlich nicht bekanntgeben. Dennoch schickt er sie ihm willentlich zu. Warum kann darin dann keine Bekanntgabe gesehen werden? Warum ist relevant, was er zuvor wollte, oder eben nicht? Mithin lässt sich dem Sachverhalt auch nicht entnehmen, dass über Inhalt oder Adressat der Verfügung geirrt wurde (was auch immer das wiederum für Rechtsfolgen hätte).

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.11.2022, 11:28:36

Hallo kithorx, vielen Dank für die Nachfrage. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer wirksamen Bekanntgabe ist, dass Der Erlass eines Verwaltungsaktes setzt einen Bekanntgabewillen der

Behörde

voraus. der Akt des Erlasses von dem Willen der

Behörde

geleitet sein muss. Die

Behörde

muss gerade diesen Verwaltungsakt dem Betroffenen gegenüber bekannt machen wollen, um dadurch seine Wirksamkeit gegenüber dieser Person zu begründen (vgl. BeckOK VwVfG/Tiedemann, 57. Ed. 1.7.2022, VwVfG § 41 Rn. 4). Daran fehlt es hier. Ausweislich des Sachverhaltes hat S die Abrissverfügung "versehentlich" an X geschickt. Eigentlich wollte er den Bescheid vernichten. Aus diesem Grund fehlt es hier an dem notwendigen Bekanntgabewillen und damit an einer Wirksamkeitsvoraussetzung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

KI

kithorx

18.11.2022, 19:58:22

Hallo Lukas, vielen Dank für deinen Erklärungsversuch! Leider können meine Unklarheiten dadurch nicht wirklich beseitigt werden. Ich gehe davon aus, zu verstehen, worum es geht. Deine Erklärung würde für mich zum Beispiel in folgendem Szenario Sinn ergeben: Dem S rutscht der Brief versehentlich beim Vorbeigehen in den Postkasten, in dessen Folge er dem X zugestellt wird. In dem Fall wäre die inhaltliche Eröffnung tatsächlich versehentlich. Der S hat den Brief aber bewusst abgegeben (willentlicher Einwurf durch willentliche Körperbewegung). Ausweislich des Sachverhalts ist auch davon auszugehen, dass er weiß, dass es sich um die an X gerichtete Verfügung handelt (er wollte im Zeitpunkt des Einwurfs mithin DIESEN VA gerade DEM X bekanntgeben). Meines Erachtens werden hier Fragen des "Vorab" mit beachtet, die jedoch keinen Einfluss auf den Bekanntgabewillen haben dürfen - es gab einen Versehen, aber eben nur im Vorhinein. Im Zeitpunkt der Aufgabe zur Post sind die Tatbestandsmerkmale der Bekanntgabe meines Erachtens erfüllt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.11.2022, 10:21:25

Hallo kithorx, lieben Dank, dass Du noch einmal nachgehakt hast. Ich glaube, mir ist jetzt klar, an welcher Stelle Du anders abbiegst. Der Sachverhalt zielt darauf ab, dass S hier "versehentlich" den VA zur Post bringt. Es geht ihm also nicht darum DIESEN an X zu senden. Vielmehr geht es darum, dass er X zwar etwas schicken wollte, aber gerade nicht die Abrissverfügung (könnte zB die Benachrichtigung sein, dass man doch von dem Abriss absieht). Denn hinsichtlich des VA geht S davon aus, dass dieser bereits vernichtet sei. Wird es so nun klarer? Beste Grüße, Lukas

KI

kithorx

22.11.2022, 15:51:38

Hallo Lukas, vielen Dank auch dir nochmals! Ja, so gedeutet bin ich dann ganz bei dir :) Den Sachverhalt finde ich an der Stelle insofern etwas missverständlich.

Dogu

Dogu

14.12.2023, 09:19:13

Daraus könnte man doch sicher einen Fall basteln: "Der Bekanntgabewille kann aufgegeben werden. Die Aufgabe des Willens der Finanz

behörde

zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts führt aber nur dann zu dessen Unwirksamkeit, wenn der Wille aufgegeben wird, bevor der Bescheid den Herrschaftsbereich der Verwaltung verlassen hat; die Rechtzeitigkeit der Aufgabe des Bekanntgabewillens muss in den Akten hinreichend klar und eindeutig dokumentiert sein (BFH-Urteil vom 23.8.2000, X R 27/98, BStBl 2001 II S. 662). Der Empfänger des Verwaltungsakts ist unverzüglich schriftlich über die Aufgabe des Bekanntgabewillens zu unterrichten. Es ist unerheblich, wenn der Empfänger diese Mitteilung erst nach Zugang des Verwaltungsakts erhält. Der Aufgabe des Bekanntgabewillens kommt keine Bedeutung mehr zu, wenn der Verwaltungsakt den Herrschaftsbereich der Finanz

behörde

bereits verlassen hat (BFH-Urteil vom 12.8.1996, VI R 18/94, BStBl II S. 627)." AEAO zu § 124 - Wirksamkeit des Verwaltungsaktes:

ll373

ll373

1.10.2024, 14:13:08

Was würde passieren, wenn die Person nun die Abrissgenehmigung sieht und anfängt abzureißen? Der Empfänger der Genehmigung kann schließlich nicht wissen, ob diese mit Bekanntgabewillen an ihn zugestellt wurde oder nicht.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community

Weitere für Dich ausgwählte Fälle

Jurafuchs

Bekanntgabe gegenüber einem verstorbenen Betroffenen

Auf dem Grundstück des G werden gefährliche Altlasten festgestellt. Die zuständige Behörde erlässt eine Beseitigungsanordnung und schickt sie G zu. Noch bevor diese dort eingeht, verstirbt G. G's Sohn S nimmt die Anordnung entgegen.

Fall lesen

Jurafuchs

Bekanntgabe eines VA ohne Kenntnisnahme durch den Adressaten

Partylöwe L betreibt illegal einen Club. Die zuständige Behörde erlässt gegen L eine Untersagungsverfügung und gibt sie zur Post auf. Der Postbote wirft diese in Ls Briefkasten ein. Da L mit Partys beschäftigt ist, kommt er nicht dazu, die Post zu leeren und zu lesen.

Fall lesen

Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.