Bekanntgabe mit Bekanntgabewille

25. Januar 2025

19 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der schusselige S, Sachbearbeiter der Baubehörde, verwechselt oft Akten. Versehentlich gibt er eine an X adressierte amtliche Abrissverfügung, die eigentlich in den Papierkorb wandern sollte, zur Post auf. Daraufhin erhält X die Abrissverfügung.

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Einordnung des Falls

Bekanntgabe mit Bekanntgabewille

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verwaltungsakt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe.

Genau, so ist das!

Aus § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG geht hervor, dass ein Verwaltungsakt für seine Wirksamkeit der Bekanntgabe bedarf: "Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird." Eine Bekanntgabe im Rechtssinne liegt vor, wenn die für die Bekanntgabe sachlich zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen den Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet hat. Fehlt es an einer Bekanntgabe im Rechtssinne, ist schon gar kein Verwaltungsakt vorhanden.
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2. Die Abrissverfügung wurden dem X bekanntgegeben.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Bekanntgabe im Rechtssinne liegt vor, wenn die für die Bekanntgabe sachlich zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen den Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet hat. Problematisch ist hier, ob S mit Bekanntgabewillen gehandelt hat. Das Merkmal des Bekanntgabewillen soll sicherstellen, dass ein Verwaltungsakt nur dann Wirksamkeit erlangt, wenn die Behörde dies auch tatsächlich beabsichtigt und weiß. Dadurch sollen die Rechtswirkungen eines Verwaltungsakts ausgeschlossen werden, den die Behörde nicht erlassen wollte oder der von Privaten übermittelt wird. Sachbearbeiter S wollte die Abrissverfügung eigentlich vernichten und nicht dem X bekanntgeben. S handelte damit ohne Bekanntgabewillen. Es fehlt an der Bekanntgabe im Rechtssinne, die Abrissverfügung ist kein wirksamer Verwaltungsakt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RO

Rotti

1.3.2020, 12:53:48

Der Bekanntgabewille lag hier zwar nicht vor aber es ist dem betroffenen dennoch ein VA zugegangen. Dieser müsste trotzdem

Widerspruch

einlegen. Diese Problematik steht (für mich jedenfalls) ähnlich wie bei formell

rechtswidrig

en VA en die zugestellt werden im Raum. Kann jemand dazu was sagen?

GEL

gelöscht

5.3.2020, 09:04:30

Der VA ist nach § 44 II Nr. 3 VwVfG nichtig. Ob man den nichtigen VA trotz seiner Nichtigkeit anfechten darf/muss ist strittig.

Henk

Henk

19.3.2020, 06:20:08

Kann man einen rein formellen VA annehmen? Die Bekanntgabe ist doch die VSS für die Wirksamkeit des VA. Jetzt ist dieser nichtig. Aber man könnte doch einen

Realakt

annehmen, den man dann durch die Form des Schreibens als rein formellen VA qualifiziert.

Miriiichen

Miriiichen

13.4.2020, 12:11:38

Also ich erkenne keine Nichtigkeit nach § 44 II Nr. 3 VwVfG, ausweislich hat die zuständige Behörde gehandelt. Ich würde auch gemäß § 43 I 2 VwVfG von einem bekanntgegebenen Verwaltungsakt ausgehen, welcher nach § 43 II VwVfG zurückgekommen werden müsste.

VO

Vojtech

27.10.2021, 19:21:34

Der Chat ist etwas verwirrend. Hier liegt doch weder ein nichtiger Verwaltungsakt (sondern mangels Bekanntgabe ein unwirksamer) vor, noch kann man VA nach § 43 II VvWfG zurücknehmen. Der Betroffene wird durch diesen “VA” nicht verpflichtet. Muss die Behörde ihn neu erlassen oder bestehen auch andere Möglichkeiten?

KATE

Kate

4.11.2021, 19:41:49

Ich sehe es auch so, dass die Nichtigkeit nicht in Betracht kommt. Dafür hätte zuvor überhaupt ein VA existieren müssen. Ich würde spontan an eine Feststellungsklage nach § 43 I, Alt. 1 VwGO aus Sicht des S denken, wobei es dann einer Begründung bedarf weshalb ein gerichtliches Verfahren benötigt wird, obwohl kein Rechtsschein besteht. Aus Sicht der Behörde ist in dem konkreten Fall nichts mehr zu tun. Die wollten keinen VA (sollte eigentlich in den Papierkorb) und haben auch keinen VA bekanntgegeben. :)

JO

Jose

3.8.2021, 18:14:22

Woraus ergibt sich die

Tatbestand

svoraussetzung des Bekanntgabewillen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.12.2021, 13:26:22

Hallo Jjose, aus dem Wortlaut "bekannt gegeben wird", folgert man, dass diese Bekanntgabe nur dann vorliegt, wenn ein Bekanntgabewillen besteht (vgl. Goldhammer, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Juli 2929, § 43 RdNr. 42). Gesondert normiert ist dies nicht noch einmal. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

kithorx

kithorx

17.11.2022, 07:02:47

S will die Verfügung dem X eigentlich nicht bekanntgeben. Dennoch schickt er sie ihm willentlich zu. Warum kann darin dann keine Bekanntgabe gesehen werden? Warum ist relevant, was er zuvor wollte, oder eben nicht? Mithin lässt sich dem Sachverhalt auch nicht entnehmen, dass über Inhalt oder Adressat der Verfügung geirrt wurde (was auch immer das wiederum für Rechtsfolgen hätte).

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.11.2022, 11:28:36

Hallo kithorx, vielen Dank für die Nachfrage. Ungeschriebenes

Tatbestandsmerkmal

einer wirksamen Bekanntgabe ist, dass Der Erlass eines Verwaltungsaktes setzt einen Bekanntgabewillen der Behörde voraus. der Akt des Erlasses von dem Willen der Behörde geleitet sein muss. Die Behörde muss gerade diesen Verwaltungsakt dem Betroffenen gegenüber bekannt machen wollen, um dadurch seine Wirksamkeit gegenüber dieser Person zu begründen (vgl. BeckOK VwVfG/Tiedemann, 57. Ed. 1.7.2022, VwVfG § 41 Rn. 4). Daran fehlt es hier. Ausweislich des Sachverhaltes hat S die Abrissverfügung "versehentlich" an X geschickt. Eigentlich wollte er den Bescheid vernichten. Aus diesem Grund fehlt es hier an dem notwendigen Bekanntgabewillen und damit an einer Wirksamkeitsvoraussetzung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

kithorx

kithorx

18.11.2022, 19:58:22

Hallo Lukas, vielen Dank für deinen Erklärungsversuch! Leider können meine Unklarheiten dadurch nicht wirklich beseitigt werden. Ich gehe davon aus, zu verstehen, worum es geht. Deine Erklärung würde für mich zum Beispiel in folgendem Szenario Sinn ergeben: Dem S rutscht der Brief versehentlich beim Vorbeigehen in den Postkasten, in dessen Folge er dem X zugestellt wird. In dem Fall wäre die inhaltliche Eröffnung tatsächlich versehentlich. Der S hat den Brief aber bewusst abgegeben (willentlicher Einwurf durch willentliche Körperbewegung). Ausweislich des Sachverhalts ist auch davon auszugehen, dass er weiß, dass es sich um die an X gerichtete Verfügung handelt (er wollte im Zeitpunkt des Einwurfs mithin DIESEN VA gerade DEM X bekanntgeben). Meines Erachtens werden hier Fragen des "Vorab" mit beachtet, die jedoch keinen Einfluss auf den Bekanntgabewillen haben dürfen - es gab einen Versehen, aber eben nur im Vorhinein. Im Zeitpunkt der Aufgabe zur Post sind die

Tatbestandsmerkmal

e der Bekanntgabe meines Erachtens erfüllt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.11.2022, 10:21:25

Hallo kithorx, lieben Dank, dass Du noch einmal nachgehakt hast. Ich glaube, mir ist jetzt klar, an welcher Stelle Du anders abbiegst. Der Sachverhalt zielt darauf ab, dass S hier "versehentlich" den VA zur Post bringt. Es geht ihm also nicht darum DIESEN an X zu senden. Vielmehr geht es darum, dass er X zwar etwas schicken wollte, aber gerade nicht die Abrissverfügung (könnte zB die Benachrichtigung sein, dass man doch von dem Abriss absieht). Denn hinsichtlich des VA geht S davon aus, dass dieser bereits vernichtet sei. Wird es so nun klarer? Beste Grüße, Lukas

kithorx

kithorx

22.11.2022, 15:51:38

Hallo Lukas, vielen Dank auch dir nochmals! Ja, so gedeutet bin ich dann ganz bei dir :) Den Sachverhalt finde ich an der Stelle insofern etwas missverständlich.

Dogu

Dogu

14.12.2023, 09:19:13

Daraus könnte man doch sicher einen Fall basteln: "Der Bekanntgabewille kann aufgegeben werden. Die Aufgabe des Willens der Finanzbehörde zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts führt aber nur dann zu dessen Unwirksamkeit, wenn der Wille aufgegeben wird, bevor der Bescheid den Herrschaftsbereich der Verwaltung verlassen hat; die Rechtzeitigkeit der Aufgabe des Bekanntgabewillens muss in den Akten hinreichend klar und eindeutig dokumentiert sein (BFH-Urteil vom 23.8.2000, X R 27/98, BStBl 2001 II S. 662). Der Empfänger des Verwaltungsakts ist

unverzüglich

schriftlich über die Aufgabe des Bekanntgabewillens zu unterrichten. Es ist

unerheblich

, wenn der Empfänger diese Mitteilung erst nach Zugang des Verwaltungsakts erhält. Der Aufgabe des Bekanntgabewillens kommt keine Bedeutung mehr zu, wenn der Verwaltungsakt den Herrschaftsbereich der Finanzbehörde bereits verlassen hat (BFH-Urteil vom 12.8.1996, VI R 18/94, BStBl II S.

627

)." AEAO zu § 124 - Wirksamkeit des Verwaltungsaktes:

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

23.10.2024, 17:27:20

Hallo Dogu, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

ll373

ll373

1.10.2024, 14:13:08

Was würde passieren, wenn die Person nun die Abrissgenehmigung sieht und anfängt abzureißen? Der Empfänger der Genehmigung kann schließlich nicht wissen, ob diese mit Bekanntgabewillen an ihn zugestellt wurde oder nicht.


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